Wenn’s Kunst ist: Literarische Collagen und das Urheberrecht

Zeitungsartikel und –fotos sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt.  Wer sie nutzen möchte, muss die erforderlichen Rechte einholen. Werden die Bilder und Texte ohne vorherige Einräumung der Nutzungsrechte verwendet, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.

Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz wie z.B. in § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG): hier wird die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes zum Zweck des Zitats erlaubt. Wichtig ist dabei, dass eine Übernahme nur in dem durch den Zitatzweck gerechtfertigten Umfang erfolgen darf. Als Zitatzweck anerkannt ist, dass das Werk als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3.A, § 51 Rn.3). Als Beispiel nennt das Gesetz die Veröffentlichung von Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk.

Zugunsten der Freiheit der Kunst kann diese Regelung großzügig ausgelegt werden und ein weiter Zitatzweck angenommen werden. Wenn Zitate als Bestandteil einer eigenen künstlerischen Aussage erscheinen,  ist das Zitieren auch dann möglich, wenn keine gesonderte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Zitat erfolgt (BVerfG, GRUR 2001, 149 – Germania).

Zeitung 2

Es muss also in jedem einzelnen Fall entschieden werden, ob es sich um ein Zitieren im Dienste der Kunst handelt oder nicht. Das OLG Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden (Urt. v. 09.11.2010, 6 U 14/10), in dem der Autor des Buches „Blühende Landschaften“ sich unter anderem kritisch mit der Presse in Ostdeutschland nach der Wende auseinandersetzt. Er nutzte hierfür auch Zeitungsartikel und Bilder aus einer Zeitung. Das Buch als Ganzes war geprägt von dem Stilmittel der Collage durch Zusammenfügung von Tagebucheinträgen, Zeitungsartikeln, Urkunden und Bildern.

Das Gericht sah die Zitate nicht als nüchterne Belege an, sondern als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel. Zudem sei der Eingriff in die Urheberrechte der Zeitung nur geringfügig, da es sich um Berichterstattungen und Fotos handele, deren Veröffentlichung bereits mehrere Jahre zurücklag. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Zeitung seien durch die Verwendung in dem Buch nicht zu erwarten. Die Freiheit der Kunst rechtfertige somit die Zitate im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG.

Es bleibt spannend, wie der BGH über diesen Fall entscheiden wird. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Einbindung von Zeitungsartikeln und Fotografien in eine literarische Collage bisher noch nicht vorliegt.

Filesharing: Ermittlung von IP-Adressen rechtmäßig

Vor kurzem hatte ein Urteil aus der Schweiz für Aufsehen gesorgt, das die durch die Firma Logistep ermittelten IP-Adressen von Filesharern als nach schweizerischem Datenschutzrecht unzuläSchlüsselssig einstufte.

Dass sich deutsche Gerichte dieser Auffassung anschließen würden, war allerdings eher nicht zu erwarten. Diese Einschätzung bestätigte sich jetzt durch einen Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2010, 5 W 126/10). Die Richter beriefen sich darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass das Ermitteln der IP-Adresse nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte.  Sie würdigten dabei explizit auch die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts.

Außerdem hielt das OLG Hamburg den angegebenen Hashwert der angeblich in der Tauschbörse angebotenen Datei für aussagekräftig genug, um
das Werk eindeutig zu identifizieren. Den Einwand des Abgemahnten, es habe sich bei der Datei nur um ein Datenfragment gehandelt, ließen die Richter nicht gelten. Letztlich wurde daher eine Haftung des Abgemahnten als Täter einer Urheberrechtsverletzung bejaht.

Comicbilder auf Facebook: Abmahntrick?

Mit einem Aufruf, die Profilbilder auf Facebook durch Bilder des Liebings-Comic-Helden zu ersetzen kam über Nacht Farbe auf die Plattform. Heute wird bereits von angeblichen ersten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen berichtet. Alles nur Panikmache? Streng genommen nicht. Die Abbildungen der Comicfiguren stellen urheberrechtlich geschützte Werke dar. Eine Nutzung ist also grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. des jeweiligen Inhabers der Nutzungsrechte zulässig.

Wird das Bild in das eigene Profil kopiert, handelt es sich um eine unerlaubte Vervielfältigung und ein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen des Werkes.

Abmahnungen im großen Stil sind meiner Meinung nach nicht zu erwarten. Letztlich müssen die Inhaber der Nutzugsrechte dies wollen und einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Natürlich kann man Verschwörungstheorien dahingehend spinnen, dass die Aktion von einem abmahnwütigen Anwalt ins Leben gerufen worden ist. Ohne Auftrag des Rechteinhabers kann aber niemand abgemahnt werden.

Andererseits kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich jeder Rechteinhaber über die Verbreitung der Zeichnungen „freut“ und in jedem Fall nicht dagegen vorgehen wird.

Ein ausführlicher Beitrag von Adrian Schneider zu diesem Thema findet sich auf Telemedicus.

BGH: DSL-Vertrag nach Umzug

KabelEine ewige Streitfrage des zwischen Kunden und Telekommunikationsanbietern scheint nun geklärt:

Der BGH hat am 11.11.2010 entschieden, dass selbst wenn die Leistungen des Anbieters nicht mehr erbracht werden können, weil der Kunde an einen Ort umzieht, an dem kein DSL liegt, der Kunde den Vertrag nicht vorzeitig kündigen kann.

Der BGH führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus:

„Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.“

Den Aspekt, dass es derzeit bis auf wenige Ausnahmen für den Kunden nicht möglich ist, einen DSL-Vertrag mit einer Laufzeit unter zwei Jahren zu bekommen hat der BGH offensichtlich als weniger schwerwiegend eingestuft.

Der Kunde hat aber de facto keine Wahl, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit abzuschließen– selbst wenn er weiss, dass er in kurzer Zeit wieder umziehen wird. Ebenfalls keine Wahl bleibt dem Kunden meistens bei dem zur Verfügung stellen der besagten technischen Ausrüstung, die in nahezu jedem Vertrag “enthalten” ist. Angesichts des Urteils besteht allerdings für die Telekommunikationsanbieter auch nicht unbedingt die Notwendigkeit, hier flexiblere Tarife anzubieten.

Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung

Die Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung vom 17.05.2010 (deren Titel eigentlich zu kurios ist, um ihn einfach nur mit DL-Info-VO abzukürzen) führt nach wie vor zu Verunsicherungen bei Dienstleistern. Es drohen schließlich Bußgelder bis 1.000 Euro, ggf, auch Abmahnungen.

Dabei wird zunächst oft übersehen, dass die Angaben der Verordnung nicht zwingend auf der Internetseite gemacht werden müssen. Die DL-Info-VO bietet mehrere Möglichkeiten, die erforderlichen Informationen bereit zu halten:

  • die Informationen können dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden (z.B. bei dem ersten Kundenkontakt oder mit Übersendung eines Angebotes)
  • oder sie müssen Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so bereit gestellt werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • es kann auch dem Kunden eine Möglichkeit mitgeteilt werden, die Informationen elektronisch einzusehen
  • oder die Angaben werden in die ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufgenommen werden.

Wichtig ist, dass die Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden. Es besteht also keine Verpflichtung des Dienstleisters, die geforderten Angaben, wie z.B. die verwendeten AGB auf der  eigenen Internetpräsenz zugänglich zu machen, solange eine der anderen Möglichkeiten genutzt wird, dem Kunden die Informationen vor Vertragsschluss oder Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.

Die DL-info-Vo unterscheidet zwischen den stets mitzuteilenden Informationen und den nur auf Anfrage zu übermittelnden Angaben. Um den Rahmen dieses Beitrages nicht zu sprengen, sei hierzu auf den Wortlaut des § 2 (stets zur Verfügung zu stellende Informationen) und § 3 (auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen) verwiesen.

Fazit ist, dass Dienstleister, die bisher ein ordnungsgemäßes Impressum hatten und die sonstigen Pflichtangaben z.B. aus der Preisangabenverordnung erfüllt haben, bereits einen Großteil der Informationen, die durch die Verordnung gefordert werden, ohnehin schon online präsentiert. Nach der Lektüre der Aufzählungen in der DL-Info-VO wird in den meisten Fällen durch kleine Ergänzungen das Risiko eines Bußgeldes ausgeräumt werden können.

BGH: Wasserbetten und Wertersatz

Harte Zeiten für Online-Shop-Betreiber: der BGH hat mit Urteil v. 03.11.2010 (Az.: VIII ZR 337/09) entschieden, dass ein im Internet bestelltes Wasserbett auch nach der Befüllung im Rahmen des Widerrufsrechtes des Käufers zurückgegeben werden kann, ohne dass der Käufer Wertersatz leisten muss.

Nach den Regelungen zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer im Fernabsatzgeschäft vom Käufer dann Wertersatz verlangen, wenn eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist. Eingeschränkt wird dieses Recht aber wiederum dadurch, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

In dem Befüllen des Wasserbettes sieht der BGH eine bloße Prüfung der Ware. Da zählte auch der Einwand des Verkäufers nichts, dass das Bett nach der Befüllung nicht mehr verkäuflich ist. Hintergrund ist die europäische Gesetzgebung in der Fernabsatzrichtlinie 97/7: der Verbraucher soll bei Bestellungen im Internet und anderen Fernabsatzwegen besonders geschützt werden, da er keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen und zu prüfen.

Selbst wenn die Durchsetzung von Wertersatzansprüchen in der Praxis bisher schwierig war und häufig von Verkäufern aus Kulanz nicht verfolgt wurde, setzt das Urteil des BGH nunmehr ein Zeichen, das geradezu zum Missbrauch des Widerrufsrechts herausfordert. Überraschend ist das Urteil dennoch nicht. Bereits der EugH  hatte in seinem „Messner“-Urteil vom 03.09.2009 (C 489/07) Einschränkungen der Wertersatzpflicht festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.11.2010