Internetcafés und Filesharing

Bisher weitgehend ungeklärt ist die Haftung der gewerblichen Betreiber von W-Lan-Zugängen. Hierzu wurde nun eine Entscheidung aus Hamburg bekannt.

Das LG Hamburg hat mit einem Beschluss (Beschl. v. 25.11.2010, 310 O 433/10) entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafés für illegales Filesharing, das über seinen Internetzugang betrieben wurde, verantwortlich ist. Die Rechteinhaber des Filmes, der über die Tauschbörse bereit gestellt wurde, haben einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Café betreiber, so die Richter. Dem Anschlussinhaber half auch das Argument nicht, dass nicht er selber sondern ein Gast seines Cafés die Urheberrechtsverletzung begangen haben müsse. Der Anschlussinhaber hätte Schutzmaßnahmen gegen Filesharing treffen müssen, z.B. die entsprechenden Ports sperren müssen.

Dass es für Internetcafé-Betreiber der sicherste Weg ist, Maßnahmen gegen illegales Filesharing zu ergreifen, ist eindeutig – auch wenn eine rechtliche Beurteilung der Verantwortlichkeit durchaus anders ausfallen könnte. Die Vorgaben der Gerichte können aber hinsichtlich der konkreten Maßnahmen auch divergieren. Im vorliegenden Fall waren allerdings gar keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden.

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