Keine Impressumspflicht für „Baustellen“-Websites

Regelungen darüber, ob und wie die Anbieterkennzeichnung einer Website zu erfolgen hat, finden sich in § 5 Telemediengesetz (TMG) und in § 55 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (RStV). Die Regelung des RStV bezieht sich dabei einerseits auf Websites, deren Inhalt nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient (§ 55 Absatz 1 RStV) und andererseits auf Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 55 Absatz 2 RStV). § 5 TMG gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.

Nun kommt es öfters vor, dass eine Website noch nicht erstellt ist und bei Aufruf der Internet-Adresse z.B. der Vermerk erscheint „hier entsteht eine Website von XY, bitte kommen Sie in Kürze nochmals wieder“. Wenn in einem solchen Fall bereits auf das Unternehmen hingewiesen wird, dass die Website anbieten wird und ggf. auch schon das entsprechende Logo zu finden ist, stellt sich die Frage, ob es sich um ein Angebot handelt, bei dem eine Impressumspflicht besteht.

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 15.12.2010, 12 O 312/10) hat hierzu entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung auf einer solchen „Baustellen“-Homepage nicht erforderlich ist.

Im Hinblick auf § 5 TMG hat das LG Düsseldorf geurteilt, dass die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte. Dieser Punkt hätte auch anders entschieden werden können – immerhin waren bereits das Logo und ein Werbeslogan der Betreiberin abrufbar. Im Ergebnis ist allerdings zu begrüßen, dass die Impressumspflicht nicht zu sehr ausgedehnt wird.

Die Anwendbarkeit des § 55 RStV bügelt das Landgericht im Ergebnis zwar richtig, aber mit dem unzutreffenden Argument ab, dass dieser nur den privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreffe. Dies gehe aus der Präambel und dem Namen des Staatsvertrages hervor. Möglicherweise bezieht das LG sich hier auf eine alte Fassung des Staatsvertrages, der früher einmal nur „Rundfunkstaatsvertrag“ hieß. Dass der Staatsvertrag aber auch für Internetangebote gilt, ergibt sich zum einen aus den dafür vorgesehenen Regelungen (Telemedien sind eben gerade kein Rundfunk) und zum anderen aus der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages, der der Zusammenfassung des Mediendienstestaatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages dienen sollte.

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