§ 45i TKG: Technische Prüfung muss ausführlich sein

Bei Beanstandungen der Telekommunikationsrechnung durch den Kunden muss der Telekommunikationsanbieter im Rahmen einer technischen Prüfung nachweisen, dass die Verbindungen technisch mangelfrei zu Stande kamen. Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden (§ 45i Telekommunikationsgesetz – TKG). Die Vorschrift soll dem Verbraucherschutz dienen, da es für den Kunden normalerweise nicht nachvollziehbar ist, ob bei der Dokumentation und der Abrechnung der Verbindungen technisch alles korrekt funktioniert hat.

In welchem Umfang die Dokumentation der technischen Prüfung erfolgen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Saarbrücken lässt mit Urteil vom 18.05.2011 (4 C 607/10 (04)) die Vorlage eines einfachen Prüfberichtes durch den Telekommunikationsanbieter nicht als ordnungsgemäße technische Prüfung ausreichen. Aus dem streitigen Prüfbericht ging zwar der geprüfte Zeitraum hervor, nicht aber ob die Berechnung der Verbindungen fehlerfrei erfolgte, sowie ob die Telefonleitungen und Vermittlungsstellen des Kunden überprüft wurden.

Das AG Saarbrücken fordert hingegen, dass eine Vollprüfung durchgeführt werden muss, bei der die technischen Einrichtungen für die Zählung der Tarifeinheiten und die Berechnung der Verbindungsentgelte wie auch die Telefonleitungen und Vermittlungsstellen überprüft werden. Zudem müssen alle vernünftiger Weise in Betracht zu ziehenden Störungs- und Fehlerquellen Teil der Vollprüfung sein.

Letztlich seien dem Kunden dann schriftliche Unterlagen zu überlassen, aus denen ersichtlich wird, welche technischen Einrichtungen und Anlagen mit welchem Ergebnis überprüft wurden.

Wenn die technische Prüfung nicht korrekt vorgelegt wird, verzögert sich die Fälligkeit der Forderung des Telekommunikationsanbieters solange, bis dem Kunden eine korrekte Prüfung vorgelegt wird.

4 Gedanken zu „§ 45i TKG: Technische Prüfung muss ausführlich sein

  1. Es ist alles gut erklärt, aber warum findet man überhaupt kein Exemplar, wie so ein
    technisches Prüfgutachten aussehen muss. Ich habe eins mit 4 Kästchen erhalten, mal wurde ein Haken gemacht, mal ja rein geschrieben. So etwas kann doch nicht relevant
    sein. Die Unterschriften (wer auch immer, ) wurden geschwärzt.?????
    Wer übernimmt hier Verantwortung? Ich komme mir sehr verschaukelt vor. Und dafür soll ich mal schnell über 90,00€ zahlen.

  2. Ein hervorragender Artikel, welcher einen eine gewisse Handhabung gibt um die Abzocker und oder die dahinter stehen etwas bei Reklamationen entgegen zu setzen.

  3. Wie sieht es aus bei der e-on, sie muß doch einen technischen Prüfbericht über einen Anschluss eines Schaltschützes für einen Durchlauferhitzer für den Badebereich auf Anforderung an den Kunden liefern, an sonsten keine Zahlung.

  4. Zum Schaltschütze; wenn der Schaltschütze nicht ordnungsgemäß von dem Stromlieferanten abgeklemmt wurde und der Stromkreislauf vom Vermieter über den Stromzähler des Mieters läuft, so ist diese Vorgehensweise ein Eingehungsbetrog? Oder wird dieser Vorgang vor Gericht anders bewertet?

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