Mediziner und Gutscheinwerbung

Trotz der Lockerung der Werbevorschriften für Mediziner ist besonders bei neuen Werbeformen Vorsicht geboten. In den letzten Jahren werden Coupon-Aktionen immer beliebter, bei denen ein bestimmtes Kontingent an Gutscheinen mit Sonderkonditionen zur Verfügung gestellt wird, die vom Kunden erworben werden können.

Von der Wettbewerbszentrale wurde nunmehr diese Art der Werbung durch Mediziner als wettbewerbswidrig eingestuft. Wenn ein Arzt eine bestimmte Behandlung durch eine Coupon-Aktion verbilligt anbietet, so stellt dies nach Auffassung der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen den in der Berufsordnung verankerten Grundsatz des angemessenen Honorars dar. Letztlich stelle die Vergünstigung, die mittels eines Coupons gewährt wird, einen Rabatt oder ein Pauschalangebot dar, welches durch Mediziner gerade nicht offeriert werden darf.

Ins Visier der Wettbewerbszentrale waren vor allem Behandlungen im Bereich der plastischen Chirurgie geraten, welche durch die Gutscheine bis zu 70% vergünstig angeboten wurden.

Quelle: Wettbewerbszentrale