Abmahngefahr: Impressumspflicht in Social Networks

Nach § 5 TMG (Vorschrift über die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung) war es eigentlich ohnehin schon klar: auch Social-Media-Accounts, wie z.B. Facebook-Seiten müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht nur rein privat genutzt werden. Umgesetzt wird diese Verpflichtung allerdings bisher in seltenen Fällen. Das liegt natürlich auch daran, dass in Social Networks wenig Platz für derartige Informationen ist und es schwerfällt, die Angaben so zu platzieren, dass sie nicht stören und trotzdem leicht zugänglich sind.

Jetzt liegt ein erstes Urteil vor (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11), welches die Impressumspflicht in Social-Networks bestätigt.

Das bedeutet: sämtliche Angaben, die im Impressum der geschäftlich genutzten Website stehen, müssen auch über Facebook & Co leicht erkennbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Die Angaben müssen nicht unbedingt dem Social-Media-Auftritt selbst zu entnehmen sein, es genügt auch ein Link, der unmittelbar (also mit einem Klick) zu dem Impressum führt, welches beispielsweise auf der Unternehmens-Homepage angelegt ist. Wichtig ist allerdings, dass dieser Link auch eindeutig als „Impressum“ bezeichnet ist. Es reicht laut dem Urteil des LG Aschaffenburg nicht aus, wenn das Impressum bei Facebook unter dem Reiter „Info“ zu finden ist.

Praxistipp: Auf Unternehmensseiten bei Facebook gibt es das auf jeder Seite zu sehende Feld „Info“, in welchem der Link zum Impressum platziert werden kann. Der Link sollte ausdrücklich mit „Impressum“ gekennzeichnet werden. Bei Facebook gibt es zudem Apps wie „Static FBML“, die es erlauben, einen neuen Reiter zu kreiern, der dann mit „Impressum“ beschriftet werden kann. Unter diesem Reiter kann dann das gesamte Impressum untergebracht werden.