Anwälte und Technik – heute: „Download“

Unklarheiten in Verträgen bedürfen der Auslegung. Man kann sich aber auch schon darüber streiten, ob ein Begriff überhaupt der Klärung bedarf.

So musste ich heute bei der Lektüre des Schriftsatzes eines Kollegen schmunzeln. Er ist der Auffassung, dass das Wort „Download“ in AGB eines Servicevertrages der Interpretation bedarf. Zunächst bemüht er hierzu die englische Ausgabe von „Wikipedia“. Die dort gefundene Definition wird von ihm dann ins Deutsche übersetzt.

Dann gelangt er zu dem Schluss, dass der Begriff „Download“ nicht eindeutig erkennen lasse, dass „der Beklagte verpflichtet sein sollte, selbst aktiv etwas zu tun, um die (…) „Updates“ und „Upgrades“ zu erhalten.“

Ich frage mich allerdings, wie der Kollege dann die Übersetzung des englischen Wortes „Download“ ins Deutsche erklären möchte.  Ein „Herunterladen“ ohne eigene Aktivität kann ich mir nicht wirklich vorsellen.

LG Saarbrücken zu Vertraulichkeitsvermerken in E-Mails

Jeder kennt die weit verbreiteten Disclaimer in E-Mails, in welchen dem Empfänger alle möglichen Pflichten auferlegt werden sollen. In den meisten Fällen sind die in den ellenlangen Erklärungen enthaltenen Verhaltensregeln rechtlich irrelevant.

Wirkung entfalten können allerdings Hinweise in E-Mails, die erkennen lassen, dass der Absender mit einer Weiterleitung und Veröffentlichung der E-Mail nicht einverstanden ist.

So entschied das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 16.12.2011 (4 O 287/11 – noch nicht rechtskräftig), dass die Online-Veröffentlichung von geschäftlichen E-Mails, die einen Vertraulichkeitsvermerk enthalten, rechtswidrig ist.

Bei einer E-Mail müsse der Absender zwar grundsätzlich damit rechnen, dass eine Weiterleitung oder anderweitige Verbreitung erfolge, da dies im Rahmen der elektronischen Kommunikation problemlos möglich sei. Wenn allerdings in der E-Mail deutlich der Wille zu Tage tritt, dass eine Weiterleitung oder Veröffentlichung nicht gewünscht ist, müsse sich der Empfänger an diese Weisung halten. Mit sonstigen „Disclaimern“ in E-Mails habe der Hinweis auf Vertraulichkeit nichts zu tun, da es sich nicht um eine vertragliche Klausel z.B. zur Haftungsfreistellung handele, sondern um eine reine Willensäußerung.