AG Düsseldorf: einstweilige Verfügung zur Rufnummernportierung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit einstweiliger Verfügung vom 20.08.2012 (41 C 9947/12) ein Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, eine Rufnummernportierung ordnungsgemäß vorzunehmen, welche bereits seit 01.07.2012 geschuldet war.

Die Antragstellerin, eine Steuerberaterin, war seit mehreren Wochen nicht unter der Hauptrufnummer ihrer Kanzlei zu erreichen gewesen. Die Portierung der Rufnummer vom alten zum neuen Anbieter erfolgte nicht bzw. nur unvollständig (nach einiger Zeit war die Rufnummer aus dem eigenen Netz der TK-Anbieterin erreichbar, aus allen anderen Netzen jedoch nicht).

Das AG Düsseldorf schloss sich der Auffassung an, dass die Antragstellerin beruflich dringend auf die Erreichbarkeit unter ihrer Haupttelefonnummer angewiesen war, so dass es ihr nicht zumutbar war, länger auf die Hauptrufnummer ihrer Kanzlei zu verzichten.

 

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