Zukunft des Internet in Händen des EuGH?

Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des Internet und seiner Geschäftsmodelle ist die Frage, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16.05.2013 zur Entscheidung vorlegte (Pressemitteilung des BGH).

Es geht um die FraInternetge, ob das Einbinden von illegal auf YouTube eingestellten Videos im Wege des Framing (es wird auf das YouTube Video verlinkt, zu sehen ist aber dadurch das Video auf der eigenen Website) das Urheberrecht an den Videos verletzt.

Zugegeben: Die Konstellation in dem Fall, der vom BGH zu entscheiden war, ist eher ungewöhnlich: Nicht YouTube wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, auch nicht derjenige, der die Videos unberechtigt auf YouTube eingestellt hatte – sondern eben derjenige, der die illegal eingestellten Videos auf seiner Website eingebunden hatte. Der einfachste Weg wäre gewesen, die Videoplattform zur Unterlassung aufzufordern. Dann wäre es allerdings nicht zu dieser interessanten Entscheidung des BGH gekommen, also freut sich jedenfalls der Jurist, dass nicht der naheliegendste Weg gewählt wurde.

Wo liegt aber eigentlich das Problem? Normale Verlinkungen im Internet verletzen das Urheberrecht nicht, das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Aber man muss schon zugeben, dass das Einbinden von Videos durch Framing eine etwas andere Qualität hat. Das Video bleibt zwar auf dem Server der Ursprungswebsite, es wird aber komplett auf der verlinkenden Website dargestellt. Klassisches Beispiel für diese Art der Verlinkung sind die unzähligen Frame-Links, die beim „Teilen“ in Social Networks gesetzt werden.

Wenn ein Video auf YouTube von demjenigen eingestellt wird, der alle Rechte daran hat und dieser dann die Option wählt, dass das Video geteilt werden darf, stellt dies eine Einwilligung in das Framing dar dar und es werden keine Urheberrechte verletzt. Problematisch ist das Framing nur dann, wenn das Video nicht vom Rechteinhaber eingestellt wurde. Als Nutzer kann man aber natürlich nicht immer erkennen, ob ein Video rechtmäßig eingestellt wurde oder nicht.

Da das Internet ohne per Framing geteilte Inhalte fast nicht mehr vorstellbar ist, ist die Entscheidung des BGH so interessant.

Eine wirkliche Entscheidung hat der BGH mit seinem Beschluss vom 16.05.2013 allerdings nicht getroffen. Er hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union sehr stark durch EU-Richtlinien geprägt ist. Die Frage der Urheberrechtsverletzung durch Framing muss letztlich auch mit Hilfe der Vorschrift einer Richtlinie geklärt werden.

Der BGH hat in seinem Beschluss immerhin schon mal klargestellt, dass er diese besondere Art der Verlinkungen nicht als öffentliches Zugänglichmachen (das ist der urheberrechtliche Ausdruck für „im Internet abrufbar machen“) ansieht. Wenn das Video, auf das verlinkt wird, aus dem Internet herausgenommen wird, dann geht auch der Framing-Link ins Leere.

Der BGH stellt dem EuGH daher jetzt die Frage, ob es sich beim Framing um die Verletzung eines „unbenannten Rechtes der öffentlichen Wiedergabe“ handelt. Das ist natürlich eine Konstruktion, die dem Nicht-Juristen nicht unbedingt einleuchten muss. Als Fazit kann man festhalten: der BGH ist sich nicht sicher, ob Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und hält es für möglich, dass diese Art der Nutzung einfach noch nicht im Urheberrechtsgesetz benannt ist. Im Moment besteht somit kein Grund zur Panik – es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Sache sieht. Bis dahin können durchaus ein bis zwei Jahre vergehen.

Autocomplete-Funktion und Persönlichkeitsrechtsverletzung – Urteil des BGH

Bettina Wulff klagte dagegen, auch Philipp Lahm zog vor Gericht: beide Namen wurden in der Autocomplete-Funktion, die Google bei Suchanfragen anbietet, jeweils mit Begriffen verknüpft, die von den beiden Betroffenen für persönlichkeitsrechtsverletzend gehalten wurden.

Am 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal darüber entschieden, ob die Autocomplete-Funktion der Suchmaschine zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen führen kann.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen Name in der Suchfunktion von Google mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ verknüpft worden war. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es weder in Verbindung mit der Sekte stehe, noch dass ihm Betrug vorzuwerfen sei.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Verknüpfung des Unternehmensnamens und der beiden negativ besetzten Begriffe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein kann. Erstaunlich ist hier, dass der BGH alleine der Kombination der Begriffe schon einen „fassbaren Aussageinhalt“ zuschreibt.

Für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung sei Google verantwortlich, da die Suchmaschinenbetreiber das Nutzerverhalten ausgewertet und daraufhin die Suchbegriffe angeboten haben.

Der Gerichtshof schränkt allerdings die Haftung der Suchmaschine gleichzeitig etwas ein: Google muss die Autocomplete-Funktion nicht komplett einstellen oder jede Wortkombination vorab prüfen. Erst nach Kenntnis einer angeblichen Rechtsverletzung – also normalerweise dann, wenn sich jemand beschwert- muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Ist dies leicht zu erkennen, muss die Rechtsverletzung gestoppt und für die Zukunft verhindert werden.

Ich halte den Ansatz des BGH nicht in allen Punkten für zutreffend. Sicherlich kann schon die Verknüpfung von Begriffen Meinungen beeinflussen. Allerdings trifft die Autocomplete-Funktion ja lediglich die Aussage, dass viele andere Nutzer der Suchmaschine nach der Kombination der Begriffe gesucht haben. Dies ist aber den Suchmaschinennutzern normalerweise auch bewusst. Dass in der Vervollständigungsfunktion schon ein „fassbarer Aussageinhalt“ liegen soll, sehe ich daher nicht.

Die Entscheidung des BGH ist meiner Ansicht nach auch nicht auf jeden Fall anwendbar. Beispielsweise ist bei Eingabe des Namens einer Person in die Google-Suche nicht immer klar, welche Person dieses Namens gesucht wird. Es kann ja durchaus gleichnamige Personen geben, auf die die verknüpften Begriffe tatsächlich zutreffen. So ist es denkbar, dass es eine Person namens „Bettina Wulff“ gibt, die tatsächlich für einen Escort-Service gearbeitet hat.

Zudem handelt es sich bei der Autocomplete-Funktion um ein dynamisches Instrument: eine Kombination von Begriffen kann zwar zu einem Zeitpunkt eine Rechtsverletzung darstellen – ändern sich jedoch die Tatsachen und besteht beispielsweise doch irgendwann eine Verbindung eines Unternehmens zu Scientology – so bleibt die Kombination der Begriffe allerdings gesperrt (es sei denn, die Suchmaschinenbetreiber recherchieren selber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und die Begriffe wieder freizugeben sind – das bezweifle ich allerdings).

Interview zum Einbinden fremder Inhalte

Der BGH entscheidet am 16. Mai 2013 über die urheberrechtliche Zulässigkeit von „Framing“ – konkret dem Einbinden von YouTube-Videos auf die eigene Website. Hier schonmal einige Grundinfos zum Thema in einem Interview mit mir bei „business-on“: http://www.business-on.de/saarlorlux/urheberrecht-ist-das-einbetten-von-youtube-videos-illegal-_id16218.html