Selbstversuch: Buchen ohne Button-Lösung

Kürzlich hatte ich -zugegeben unfreiwillig- die Gelegenheit, an einen Reiseanbieter zu geraten, der durch das Nichteinhalten der „Buttonlösung“ sogar mich zu einem vermeintlichen Vertragsschluss brachte. Jedenfalls wurde von Seiten des Anbieters schon die „Verbraucher-unter-Druck-setzen“-Maschinerie angekurbelt.

Über die Buchungsplattform „trivago“ hatte ich mein gewünschtes Hotel zu einem ziemlich günstigen Preis entdeckt. Zur Buchung wurde ich dann auf hotelreservierung.de, einem Angebot der unister GmbH, weitergeleitet. Nach Eingabe meiner Daten und Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Button „jetzt buchen“ anzuklicken. Anschließend wollte ich meine Kreditkartendaten eingeben – erfolglos, da der Vorgang, angeblich wegen Zeitüberschreitung, abgebrochen wurde. Resigniert veliess ich die Website. Kurz darauf erhielt ich eine E-Mail von hotelreservierung.de mit Rechung im Anhang und der Aufforderung, die Buchung nunmehr gemäß der Rechnung zu bezahlen. Und es kam noch besser: am folgenden Tag erhielt ich einen Anruf von hotelbuchung.de. Die freundliche Dame teilte mir mit, dass ich doch bitte die Rechnung bezahlen solle, damit die kurzfristige Buchung durchgeführt werden könne. Auf meine Erwiderung, dass ich davon ausgehe, dass gar kein Vertrag zu Stande gekommen sei, wies sie darauf hin, dass ich ja die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hätte und daher zur Zahlung verpflichtet sei. Erst nachdem ich etwas genauer darauf eingeging, dass ich von der Seriosität des Unternehmens nicht überzeugt sei, da die Vorgaben für einen Vertragsschluss im Internet nicht eingehalten worden seien, war es plötzlich möglich, die Buchung zu „stornieren“. Bisher wurden auch keine „Stornogebühren“ verlangt.

Tatsächlich wurde auf der Seite zwar darauf hingewiesen, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Allerdings reicht das alleine natürlich nicht aus, damit tatsächlich ein verbindlicher, entgeltpflichtiger Vertrag zu Stande kommt. Laut § 312 g Abs. 3 BGB, der „Buttonlösung“, müssen im E-Commerce Schaltflächen, die zu einem entgeltlichen Vertrag führen sollen mit den Worten „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, so kommt kein entgeltlicher Vertrag zu Stande.

Die Beschriftung „jetzt buchen“ lässt hingegen noch nicht erkennen, dass eine Erklärung für einen entgeltpflichtigen Vertrag abgegeben wird. Vielmehr könnte auch ein weiterer Schritt der Buchung folgen, zumal ja die Zahlungsdaten auch noch auf einer weiteren Seite eingegeben werden müssen. Der „Fehler“ hinsichtlich der Kreditkartendaten scheint bei diesem Anbieter zudem Standard zu sein, denn jeder Versuch der Zahlung schlug fehl und die Dame am Telefon äußerte ebenfalls,dass die Zahlung sicherlich wegen Zeitüberschreitung nicht geklappt habe.

Gebucht habe ich letztlich über ein anderes Online-Portal – natürlich nicht zu dem absoluten Schnäppchenpreis. Auch hier gab es nur eine Schaltfläche „jetzt buchen“ – allerdings mit dem Unterschied, dass tatsächlich nur eine Reservierung an das Hotel übermittelt wird, die jederzeit storniert werden kann. In diesem Fall wurde online kein entgeltlicher Vertrag geschlossen, daher mussten die Vorgaben der „Button-Lösung“ auch nicht eingehalten werden.

LG München I: Kein Auskunftsanspruch gegenüber Arztbewertungsplattform

Streitigkeiten rund um Internetbewertungsplattformen beschäftigen immer wieder die Gerichte – nicht alle Rechtsfragen in diesem Bereich sind bisher vollständig geklärt.

Klar ist mittlerweile, dass vom Betreiber der Plattform Löschung verlangt werden kann, wenn falsche Tatsachen in einer Bewertung verbreitet werden. Häufig besteht allerdings auch ein Interesse, die Identität des Verfassers der Bewertung zu kennen, etwa um gegen diesen selbst einen UnterlassunAdressbuchgsanspruch geltend zu machen. Um den Verfasser einer Bewertung identifizieren zu können, müssen allerdings tatsächliche und rechtliche Hürden überwunden werden.

Der Auskunft über die Identität des Verfassers einer Bewertung steht meist schon das tatsächliche Problem entgegen, dass die Daten dem Anbieter der Plattform selbst nicht bekannt sind. Normalerweise können nämlich Bewertungsplattformen im Internet anonym genutzt werden. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, da § 13 VI Telemediengesetz (TMG) vorsieht, dass die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen ist, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Auch rechtlich gesehen ist ein Auskunftsanspruch schwer durchzusetzen. Von den Gerichten wird ein derartiger Anspruch meistens abgelehnt. In diesem Sinne hat auch das LG München in seinem Urteil vom 03.07.2013 (Az. 25 O 23782/12) entschieden. Über eine Kinderärztin waren in einer Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden. Der Plattformbetreiber hatte die Bewertung zwar gelöscht, eine Auskunft aber verweigert.  Eine E-Mail-Adresse des Verfassers lag ihm vor, den Nutzern der Plattform hatte er aber ausdrücklich zugesichert, dass die E-Mail-Adresse nicht an Dritte weitergegeben werde. Das Gericht sah somit einen Auskunftsanspruch nicht gegeben, da keine Einwilligung des Nutzers in die Weitergabe seiner Daten bestand und auch die speziellen Vorschriften des Telemediengesetzes sämtlich einer Auskunft entgegenstünden.

Scheitert ein Auskunftsanspruch nach zivilrechtlichen Vorschriften, so kann Anzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung erstattet werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann die Möglichkeit, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Verfassers anzustellen und über Einsicht in die Ermittlungsakten kann der Betroffene dann möglicherweise den Verfasser herausfinden. Dieses Vorgehen hat auch das LG München I in dem entschiedenen Fall der Kinderärztin vorgeschlagen.