Karibik, Anschlusssperrung und einstweilige Verfügung

IMG_0331Alles begann Anfang 2013 mit einer 600 Euro-Telefonrechnung wegen angeblicher Telefonate in die Karibik. Der Anschluss des Mandanten wurde wegen dieser Rechnung vom Anbieter „vorsorglich“ gesperrt. Diese Fürsorge wollte der Mandant nicht und hat mich beauftragt, gegen die Forderung und die Sperrung des Anschlusses vorzugehen. Wenige Tage später funktionierten Internet und Telefon auch wieder, die Forderung hatte ich bestritten. Das Ergebnis der technischen Prüfung wurde vom Anbieter erst ca. drei Monate nach der Beanstandung vorgelegt, so dass gem. § 45i Abs. 3 Satz 2 Telekommunikationsgesetz vermutet wird, dass die Verbindungen in die Karibik unrichtig ermittelt wurden. Weitere Anstrengungen des Telekommunikationsanbieters, die Forderung einzutreiben, wurden nicht unternommen.

Dann die Überraschung: Anfang Mai 2014 funktionierte der Anschluss des Mandanten wieder nicht und ihm wurde mitgeteilt, dass wegen der „Karibik“-Forderung der Anschluss gesperrt worden sei. Ein klarer Verstoß gegen § 45k Abs. 2, Satz 2 Telekommunikationsgesetz, wonach  ordnungsgemäß bestrittenen Forderungen nicht zu einer Sperrung des Anschlusses führen dürfen. Damit soll eine „Selbstjustiz“ der Anbieter verhindert werden, die mit Entzug von Telefon und Internet die Kunden hinsichtlich der Zahlung von eigentlich nicht berechtigten Forderungen unter Druck setzen können.

Das habe ich dem Anbieter auch mitgeteilt – leider ohne Erfolg. Also folgte als nächster Schritt der Antrag auf Freischaltung des Telekommunikationsanschlusses im gerichtlichen Eilverfahren. Der Mandant war schließlich in seinem Wohnhaus in einem saarländischen Dorf ziemlich abgeschnitten von der Welt – mobiles Internet funktionierte nicht wirklich und auch das mobile Telefonieren war nur leidlich und nur in ausgewählten Netzen möglich.

Normalerweise ist es schwierig, bei privaten Anschlüssen die Freischaltung im einstweiligen Verfügungsverfahren durchzusetzen. Das bedeutet, dass in einem „normalen“ Gerichtsverfahren, das in der Regel 1-2 Jahre dauert, auf Freischaltung geklagt werden muss. In der Zwischenzeit soll der Kommunikationsausfall mit mobilen Geräten überbrückt werden.

In diesem Fall hatte das Amtsgericht München (Beschluss vom 15.05.2014, AG München 158 C 11272_14) jedoch ein Einsehen: Das Abwarten eines Urteils in einem langwierigen Hauptsacheverfahren sei dem Anschlussinhaber nicht zumutbar. Weil er als Netzwerkadministrator beschäftigt ist und daher in Notfällen auch von zu Hause aus auf das System seiner Arbeitgeberin zugreifen muss, sei er dringend auf schnelles und leistungsfähiges Internet angewiesen. Zudem benötige der Sohn des Anschlussinhabers einen Internetzugang zur Anfertigung seiner Schulaufgaben.

Letztlich konnte die Freischaltung des Telefon- und Internetanschlusses also durchgesetzt werden. Nach Ansicht des AG München jedoch nur aufgrund des Ausnahmefalles, dass ein Ausweichen auf mobile Telekommunikation nicht möglich war.

2 Gedanken zu „Karibik, Anschlusssperrung und einstweilige Verfügung

  1. Winsim möchte Beträge für Auslandstelefonate ohne Nachweis / die ich aber nicht geführt habe, auch kein andrer an meinem Telefon war. Ich habe nun eine Teilzahlung getätigt, um Antwort gebeten, doch kommt keine Antwort..!!

    Was kann ich nun tun, außer der TK Prüfung?

    Ich habe monatliches Kündigungsrecht, möchte aber meine Telefon-Nr. mitnehmen.
    Darf WinSim mir meine Nr., die ich einst von Aldi Talk zu WinSim mitgenommen habe, verwehren?

    Über nähere Informationen würde ich mich freuen.. Danke..!!

    LG
    Jacqueline

  2. also keie Chance, außer ihre Forderung zu bezahlen. Damit ich meine Nr. im Anschluss zum anderen Anbieter mitnehmen kann. Ich hasse solche Betrüger

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert