Amtsgericht Hamburg weist Filesharing-Klage ab

Eine typische Konstellation in Filesharing-Fällen hatte das AG Hamburg zu bewerten: Der Inhaber des Internetanschlusses wurde auf Zahlung von Schadensersatz und auf Ersatz der Kosten der Abmahnung verklagt. Eine Unterlassungserklärung hatte der Anschlussinhaber bereits außergerichtlich abgegeben. Neben dem Anschlussinhaber nutze auch sein zum Zeitpunkt der angeblichen Tauschbörsennutzung volljährige Sohn den Internetanschluss. Seinem Sohn hatte der Beklagte, nachdem er schon vorher Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung bekommen hatte, das Herunterladen von Dateien aus dem Internet verboten. Zudem hatte er den Computer des Sohnes auf Tauschbörsendateien hin untersucht. Der genutzte W-Lan-Anschluss war mit einem individuellen Passwort gesichert, das der Beklagte, auf Insistieren des Gerichts im Verfahren „wortwörtlich“ mitteilte.

Angeblich waren an mehreren Tagen im November 2011 Tauschbörsennutzungen vom Anschluss des Beklagten begangen worden.

Das Amtsgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 21.08.2014 (AG Hamburg 35a C 127_13– noch nicht rechtskräftig), dass der Beklagte weder als Täter noch als Störer für die angebliche Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist. Damit geht die erste (und vielleicht letzte) Etappe eines langen Verfahrens mit mehreren Terminen in Hamburg, mehreren Hinweisbeschlüssen des Gerichts inklusive Vergleichsvorschlägen und einem zwischengeschalteten Befangenheitsverfahren zu Ende.

Zur Entlastung des Anschlussinhabers selbst lässt das Gericht gelten, dass er vorgetragen hat, kein Filesharing zu betreiben und sich die streitgegenständliche Serie („The Walking Dead“) über sein „Sky“-Abo und seinen Festplattenrecorder ansehen könne. Für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast hält es das Gericht – meiner Meinung nach in zutreffender Auslegung der „BearShare-Entscheidung des BGH (I ZR 169/12) – für ausreichend, dass die bloße Möglichkeit besteht, dass der Sohn die Tauschbörsennutzung begangen hat. Daran ändere auch nichts, dass der Beklagte selbst davon ausgeht, dass sein Sohn die Rechtsverletzung nicht begangen habe.

Der Sohn des Beklagten war von Seiten der Klägerin als Zeuge dafür benannt worden, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Unabhängig davon, dass ich diese Zeugenbenennung als unzulässigen Ausforschungsbeweis ansehe, hatte der Sohn des Klägers hier die Möglichkeit, sein Zeugnis zu verweigern, was er dann auch getan hat. Hätte der Sohn des Klägers ausgesagt, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen habe, so wäre dies möglicherweise dahingehend gewertet worden, dass nur noch der Beklagte als Täter in Betracht käme.

Die Störerhaftung des Beklagten und damit eine Verurteilung zur Zahlung der Abmahngebühren lehnte das Gericht ab, weil der Beklagte seinen W-Lan Anschluss gesichert und seinen Sohn nach Erhalt der vorhergehenden Abmahnungen entsprechend belehrt hatte.

Offen bleiben konnte nach dieser Wertung des Gerichts, ob noch weitere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten (der Beklagte hatte Untermietern ebenfalls den Zugang zum Internet ermöglicht) und ob der Internetanschluss des Beklagten aufgrund einer Sicherheitslücke seines Routers durch andere Personen genutzt worden war.

 

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