Filesharing: LG Saarbrücken äußert sich zu Darlegungslast und Nachforschungspflicht

In einem im Detail besonderen Filesharing-Fall hat sich das LG Saarbrücken in einem Hinweisbeschluss (Beschluss vom 18.03.2016, 7 S 16/15, hier abrufbar: LG SB 7 S 16_15) zu den Aussichten einer Berufung geäußert:

Ursprünglich hatten Rechteinhaber an einem Film gegen den Inhaber eines Internetanschlusses geklagt, über dessen Anschluss der Film via Tauschbörse im Internet verbreitet worden sein soll. Der Anschlussinhaber hat selbst jedoch keinen Computer genutzt, da er wegen eines Augenleidens nicht länger als 2 Minuten auf einen Bildschirm blicken kann. Das ist auch die Besonderheit des Falles – der Anschlussinhaber schied eigentlich schon aus diesem Grund als Täter aus. Genutzt wurde der Anschluss durch die Ehefrau und die beiden erwachsenen Söhne des Beklagten. Auf die Abmahnung hin angesprochen gaben jedoch alle drei an, keine Tauschbörse genutzt zu haben. Die Klage erster Instanz wurde daher abgewiesen. Die Rechteinhaber legten Berufung am LG Saarbrücken ein.

Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast dadurch nachgekommen ist, dass er die drei Nutzer des Anschlusses namentlich benannt hat.

Seinen Nachforschungspflichten sei der Anschlussinhaber ebenfalls nachgekommen: es sei ausreichend, dass er seine Frau und seine Söhne befragt habe, ob sie die Tauschbörse genutzt haben. Somit sei es wieder Sache der Rechteinhaber gewesen, die Täterschaft des Beklagten nachzuweisen.

Eine Haftung des Beklagten als Störer sei darüber hinaus nicht gegeben. Zwar habe der Beklagte nur knapp vorgetragen, dass das WLAN zum Verletzungszeitpunkt mit einem individuellen Passwort gesichert gewesen sei. Diese Angaben seien jedoch insofern ausreichend detailliert, weil damit zum Ausdruck komme, dass das werksseitig voreingestellte Passwort vom Beklagten nach der Installation geändert worden sei.

Das Landgericht beabsichtigt daher, die Berufung zurückzuweisen.

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