Kathrin Gibt Dir Recht live: 22.01.2015, IHK Saarbrücken

Ich lade herzlich zu meinem Vortrag „Rechtssicher Werben im Internet“ in der IHK Saarbrücken am 22.01.2015, 18.00-20.00h ein. Eintritt ist frei.

Details finden sich hier: Vortrag „Rechtssicher Werben im Internet“

 

 

BGH: Genaue Bezeichnung des Unternehmens in Printwerbung

Im E-Commerce ist es mittlerweile selbstverständlich, dass auf ein vollständiges Impressum geachtet werden muss. In der Printwerbung ist kein klassisches Impressum erforderlich. Allerdings legt § 5a Abs. 3 UWG fest, welche Angaben gemacht werden müssen, wenn Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass die Kaufentscheidung des Verbrauchers geprägt wird. Werden also z.B. Waren in einem Prospekt beschrieben und zu einem bestimmten Preis angeboten, dann kann der Kunde schon anhand dieser Angaben entscheiden, ob er die Waren bei diesem Anbieter kaufen will. Ist das der Fall, dann muss der Unternehmer unter anderem seine Identität und Anschrift angeben.

Der BGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Einzelkaufmann auf einem Werbeprospekt den Zusatz „e.K.“ wegelassen hatte (BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 180/12). Der BGH sah darin eine unzureichende Information über die Identität des Unternehmers und damit einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 UWG gegeben.

Der Verbraucher müsse ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen können, auch im Streitfalle. Dies sei nicht gewährleistet, wenn er erst dessen exakte Identität ermitteln müsse.

10 Tipps zur rechtmäßigen Nutzung von Social Media für Unternehmen

Die rechtmäßige Nutzung von Social Media bewegt die Unternehmen natürlich nicht ohne Grund. Abmahnungen von Mitbewerbern sind mittlerweile auch in diesem Bereich nicht mehr fremd. Heute daher in Kurzform ein paar Aspekte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, die bei der unternehmerischen Nutzung von Social Networks beachtet werden sollten. Nicht zu vergessen sind natürlich urheber-, marken- und persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen, die vom folgenden Beitrag aber nicht umfasst werden.

1. Ordnungsgemäßes Impressum

Auch die Unternehmensseite in sozialen Netzwerken braucht ein Impressum. Dafür genügt ein Link auf das Impressum der eigenen Website, dieses muss allerdings deutlich bereits auf dem Social-Network-Profil bezeichnet sein (als „Impressum“ ) und der Nutzer darf nicht mehr als zwei Klicks benötigen, um zum Impressum zu gelangen.

2. Keine Direktnachrichten

Direktnachrichten an Nutzer mit werblichem Inhalt werden genauso behandelt, wie Werbe-E-Mails. Das bedeutet, dass grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in den Empfang der E-Mail bestehen muss. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Nutzer z.B. „Fan“ der Unternehmensseite ist. Vielmehr muss eine eindeutige und explizite Erklärung des Nutzers in den Empfang der E-Mail-Nachricht vorliegen.

3. Kontaktanfragen

Auch bei Kontaktanfragen ist Vorsicht geboten: in „privaten“ Netzwerken wie Facebook werden derartige Kontaktanfragen von einem Unternehmer an eine Privatperson ebenfalls als unerwünschte E-Mail-Werbung behandelt werden müssen. In „geschäftlichen“ Netzwerken wie z.B. bei Xing werden Kontaktanfragen, sofern sie keine explizite Werbung enthalten, hingegen zulässig sein.

4. Werbenachrichten als allgemeiner Post

Ein an alle Fans gerichteter Post des Unternehmens, der bei den Fans in der News-Spalte auftaucht, ist nicht als unerwünschte E-Mail-Werbung zu betrachten. Hier ist jedoch sicher zu stellen, dass keine unlauteren Inhalte gepostet werden. Unlauter sind beispielsweise Äußerungen, die Mitbewerber herabsetzen oder irreführende Angaben über die eigenen Produkte oder Dienstleistungen. Der Katalog möglicher unlauterer Äußerungen ist lang – hier hilft auch ein Blick in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

5. gekaufte „Freunde“

Ein Fall der verschleierten Werbung liegt vor, wenn sogenannte Freunde automatisch generiert werden um dem Profil des Unternehmens zu folgen (diese Art der Freundegewinnung nennt man auch „Astroturfing“).

6. gekaufte „Bewertungen“

Ebenfalls unlauter ist es, wenn Bewertungen oder Kommentare angeblich „privat“ erfolgen, in Wirklichkeit aber vom Unternehmer selbst geschrieben wurden oder in seinem Auftrag von Nutzern gegen Entgelt erstellt wurden. Dies gilt gleichermaßen für Bewertungen der eigenen Leistungen als auch für möglicherweise negative Äußerungen über Konkurrenzprodukte.

7. Vorsicht bei (prominenten) Werbeträgern   

Der neu für die Werbekampagne gewonnene Profi-Sportler wird dazu verpflichtet, in verschiedenen sozialen Netzwerken dem Unternehmen zu folgen und anerkennend zu posten. Klingt erstmal nach einer wirkungsvollen Idee. Allerdings kann auch hier ein Fall der unlauteren Werbung gegeben sein, wenn der Sportler im Rahmen seines Vertrages diese Verpflichtung eingegangen ist, offiziell aber mit seinem persönlichen Profil „freiwillig“ dem Unternehmen folgt.

8. Rabatte fürs „Folgen“

Die Idee, den Nutzern Rabatte oder sonstige Vergünstigungen einzuräumen, wenn sie der Unternehmensseite folgen, ist bereits vielfach umgesetzt worden. Dennoch ist diese Methode der „Freundegewinnung“ ebenfalls wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urt. v. 23.11.2010, I-4 U 136/10). Die Kunden würden in ihrer freien Entscheidung durch eine derartige Aktion unlauter beeinflusst.

9. Like-Button

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wohl ausgestanden ist die Debatte um die Einsetzung des „Like-Buttons“. Problematisch ist hier die Übermittlung der Daten, wenn der „Like“-Button angeklickt wird. Datenschutzrechtliche Vorschriften dienen aber, so das LG Berlin (Urt. v. 04.03.2011, 91 O 25/11), nicht dem Schutz des Wettbewerbs, so dass die Abmahnung, über die entschieden wurde, unbegründet war.

10. Social Media und Mitarbeiter

Normalerweise sitzt nicht der Chef selber vor dem Facebook oder Twitter-Account und postet, sondern der Mitarbeiter oder ein anderer Beauftragter nimmt sich dieser Kommunikationsform an. Werbemaßnahmen werden normalerweise bis ins Detail abgestimmt. Bei Social-Media-Nutzung sollte zumindest ein möglichst konkreter Leitfaden hinsichtlich der gewünschten Außendarstellung des Unternehmens und der rechtlichen Fragestellungen erarbeitet werden und der Mitarbeiter auf dessen Einhaltung verpflichtet werden.

 

Abmahngefahr: Impressumspflicht in Social Networks

Nach § 5 TMG (Vorschrift über die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung) war es eigentlich ohnehin schon klar: auch Social-Media-Accounts, wie z.B. Facebook-Seiten müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht nur rein privat genutzt werden. Umgesetzt wird diese Verpflichtung allerdings bisher in seltenen Fällen. Das liegt natürlich auch daran, dass in Social Networks wenig Platz für derartige Informationen ist und es schwerfällt, die Angaben so zu platzieren, dass sie nicht stören und trotzdem leicht zugänglich sind.

Jetzt liegt ein erstes Urteil vor (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11), welches die Impressumspflicht in Social-Networks bestätigt.

Das bedeutet: sämtliche Angaben, die im Impressum der geschäftlich genutzten Website stehen, müssen auch über Facebook & Co leicht erkennbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Die Angaben müssen nicht unbedingt dem Social-Media-Auftritt selbst zu entnehmen sein, es genügt auch ein Link, der unmittelbar (also mit einem Klick) zu dem Impressum führt, welches beispielsweise auf der Unternehmens-Homepage angelegt ist. Wichtig ist allerdings, dass dieser Link auch eindeutig als „Impressum“ bezeichnet ist. Es reicht laut dem Urteil des LG Aschaffenburg nicht aus, wenn das Impressum bei Facebook unter dem Reiter „Info“ zu finden ist.

Praxistipp: Auf Unternehmensseiten bei Facebook gibt es das auf jeder Seite zu sehende Feld „Info“, in welchem der Link zum Impressum platziert werden kann. Der Link sollte ausdrücklich mit „Impressum“ gekennzeichnet werden. Bei Facebook gibt es zudem Apps wie „Static FBML“, die es erlauben, einen neuen Reiter zu kreiern, der dann mit „Impressum“ beschriftet werden kann. Unter diesem Reiter kann dann das gesamte Impressum untergebracht werden.

Keine Impressumspflicht für „Baustellen“-Websites

Regelungen darüber, ob und wie die Anbieterkennzeichnung einer Website zu erfolgen hat, finden sich in § 5 Telemediengesetz (TMG) und in § 55 des Staatsvertrages für Rundfunk und Telemedien (RStV). Die Regelung des RStV bezieht sich dabei einerseits auf Websites, deren Inhalt nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient (§ 55 Absatz 1 RStV) und andererseits auf Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 55 Absatz 2 RStV). § 5 TMG gilt für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.

Nun kommt es öfters vor, dass eine Website noch nicht erstellt ist und bei Aufruf der Internet-Adresse z.B. der Vermerk erscheint „hier entsteht eine Website von XY, bitte kommen Sie in Kürze nochmals wieder“. Wenn in einem solchen Fall bereits auf das Unternehmen hingewiesen wird, dass die Website anbieten wird und ggf. auch schon das entsprechende Logo zu finden ist, stellt sich die Frage, ob es sich um ein Angebot handelt, bei dem eine Impressumspflicht besteht.

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 15.12.2010, 12 O 312/10) hat hierzu entschieden, dass eine Anbieterkennzeichnung auf einer solchen „Baustellen“-Homepage nicht erforderlich ist.

Im Hinblick auf § 5 TMG hat das LG Düsseldorf geurteilt, dass die vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten darstellte. Dieser Punkt hätte auch anders entschieden werden können – immerhin waren bereits das Logo und ein Werbeslogan der Betreiberin abrufbar. Im Ergebnis ist allerdings zu begrüßen, dass die Impressumspflicht nicht zu sehr ausgedehnt wird.

Die Anwendbarkeit des § 55 RStV bügelt das Landgericht im Ergebnis zwar richtig, aber mit dem unzutreffenden Argument ab, dass dieser nur den privaten und öffentlich-rechtlichen Rundfunk betreffe. Dies gehe aus der Präambel und dem Namen des Staatsvertrages hervor. Möglicherweise bezieht das LG sich hier auf eine alte Fassung des Staatsvertrages, der früher einmal nur „Rundfunkstaatsvertrag“ hieß. Dass der Staatsvertrag aber auch für Internetangebote gilt, ergibt sich zum einen aus den dafür vorgesehenen Regelungen (Telemedien sind eben gerade kein Rundfunk) und zum anderen aus der Entstehungsgeschichte des Staatsvertrages, der der Zusammenfassung des Mediendienstestaatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages dienen sollte.