Karibik, Anschlusssperrung und einstweilige Verfügung

IMG_0331Alles begann Anfang 2013 mit einer 600 Euro-Telefonrechnung wegen angeblicher Telefonate in die Karibik. Der Anschluss des Mandanten wurde wegen dieser Rechnung vom Anbieter „vorsorglich“ gesperrt. Diese Fürsorge wollte der Mandant nicht und hat mich beauftragt, gegen die Forderung und die Sperrung des Anschlusses vorzugehen. Wenige Tage später funktionierten Internet und Telefon auch wieder, die Forderung hatte ich bestritten. Das Ergebnis der technischen Prüfung wurde vom Anbieter erst ca. drei Monate nach der Beanstandung vorgelegt, so dass gem. § 45i Abs. 3 Satz 2 Telekommunikationsgesetz vermutet wird, dass die Verbindungen in die Karibik unrichtig ermittelt wurden. Weitere Anstrengungen des Telekommunikationsanbieters, die Forderung einzutreiben, wurden nicht unternommen. Weiterlesen

BGH: Schadensersatz für Ausfall des Internets

Wenn das Internet nicht funktioniert ist es im privaten Bereich nervig, im beruflichen Bereich werden die Geschäftsabläufe erheblich eingeschränkt. Seit heute ist diese zentrale Bedeutung des Internet auch höchstrichterlich abgesegnet und der Druck für Telekom & Co im Falle eines Ausfalls der Internetverbindung schneller tätig zu werden etwas gewachsen.

Der Bundesgerichtshof hat  mit Urteil vom 24.01.2013 (III ZR 98/12) über einen Fall entschieden, in dem für einen zweimonatigen Ausfall des privaten Internetanschlusses, über den der Kunde auch Telefon und Telefax abwickelte, Schadensersatz gegen den Telekommunikationsanbieter geltend gemacht wurde.

Scheine

Der Kunde begehrte nicht nur den Ersatz des konkreten Schadens (Mobilfunkkosten, Wechsel zu anderem Anbieter etc.), sondern auch Ersatz des abstrakten Schadens wegen Nutzungsausfall.

Die Vorinstanzen hatten dem klagenden Kunden bereits den konkreten Schaden zugesprochen. Der BGH entschied nun, dass die entgangenen Nutzungsmöglichkeit des Telefons (wegen der Substitution durch Mobilfunk) und des Telefax (wegen der geringen Verbreitung) im privaten Bereich jedenfalls nicht als Schaden zu ersetzen sind.

Anders bei der Nutzungsmöglichkeit des Internet: der BGH hält „die Nutzbarkeit des Internets“ für ein „Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“ und „dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht“.

Der BGH hat die Sache zur Vorinstanz zurückverwiesen mit der Maßgabe, dem Kläger nun einen angemessenen Schadensersatz zuzusprechen.

Dabei wird die Höhe des vom Kläger geforderten täglichen Schadensersatzes von 50,00 € nicht erreicht werden, denn der BGH hat für die Schadenshöhe, soweit sich dies der Pressemitteilung entnehmen lässt,  den Betrag vorgesehen, „der sich nach den makrtüblichen durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.“

Das Urteil bezog sich auf einen privat genutzten Telekommunikationsanschluss. Bezüglich eines beruflich oder gewerblich genutzten Anschlusses könnte nach den Andeutungen, die der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen sind, auch für die entgangene Nutzungsmöglichkeit von Telefon und Fax Schadensersatz verlangt werden.

Streitig wird aber wohl bleiben, wie die Aussagen des BGH zur Höhe des Schadensersatzes zu interpretieren sind.

§ 45i TKG: Technische Prüfung muss ausführlich sein

Bei Beanstandungen der Telekommunikationsrechnung durch den Kunden muss der Telekommunikationsanbieter im Rahmen einer technischen Prüfung nachweisen, dass die Verbindungen technisch mangelfrei zu Stande kamen. Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden (§ 45i Telekommunikationsgesetz – TKG). Die Vorschrift soll dem Verbraucherschutz dienen, da es für den Kunden normalerweise nicht nachvollziehbar ist, ob bei der Dokumentation und der Abrechnung der Verbindungen technisch alles korrekt funktioniert hat.

In welchem Umfang die Dokumentation der technischen Prüfung erfolgen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Saarbrücken lässt mit Urteil vom 18.05.2011 (4 C 607/10 (04)) die Vorlage eines einfachen Prüfberichtes durch den Telekommunikationsanbieter nicht als ordnungsgemäße technische Prüfung ausreichen. Aus dem streitigen Prüfbericht ging zwar der geprüfte Zeitraum hervor, nicht aber ob die Berechnung der Verbindungen fehlerfrei erfolgte, sowie ob die Telefonleitungen und Vermittlungsstellen des Kunden überprüft wurden.

Das AG Saarbrücken fordert hingegen, dass eine Vollprüfung durchgeführt werden muss, bei der die technischen Einrichtungen für die Zählung der Tarifeinheiten und die Berechnung der Verbindungsentgelte wie auch die Telefonleitungen und Vermittlungsstellen überprüft werden. Zudem müssen alle vernünftiger Weise in Betracht zu ziehenden Störungs- und Fehlerquellen Teil der Vollprüfung sein.

Letztlich seien dem Kunden dann schriftliche Unterlagen zu überlassen, aus denen ersichtlich wird, welche technischen Einrichtungen und Anlagen mit welchem Ergebnis überprüft wurden.

Wenn die technische Prüfung nicht korrekt vorgelegt wird, verzögert sich die Fälligkeit der Forderung des Telekommunikationsanbieters solange, bis dem Kunden eine korrekte Prüfung vorgelegt wird.

BGH: DSL-Vertrag nach Umzug

KabelEine ewige Streitfrage des zwischen Kunden und Telekommunikationsanbietern scheint nun geklärt:

Der BGH hat am 11.11.2010 entschieden, dass selbst wenn die Leistungen des Anbieters nicht mehr erbracht werden können, weil der Kunde an einen Ort umzieht, an dem kein DSL liegt, der Kunde den Vertrag nicht vorzeitig kündigen kann.

Der BGH führt hierzu in seiner Pressemitteilung aus:

„Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche „Gegenleistung“ des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.“

Den Aspekt, dass es derzeit bis auf wenige Ausnahmen für den Kunden nicht möglich ist, einen DSL-Vertrag mit einer Laufzeit unter zwei Jahren zu bekommen hat der BGH offensichtlich als weniger schwerwiegend eingestuft.

Der Kunde hat aber de facto keine Wahl, einen Vertrag mit kürzerer Laufzeit abzuschließen– selbst wenn er weiss, dass er in kurzer Zeit wieder umziehen wird. Ebenfalls keine Wahl bleibt dem Kunden meistens bei dem zur Verfügung stellen der besagten technischen Ausrüstung, die in nahezu jedem Vertrag “enthalten” ist. Angesichts des Urteils besteht allerdings für die Telekommunikationsanbieter auch nicht unbedingt die Notwendigkeit, hier flexiblere Tarife anzubieten.