Fotos nach Unterlassungserklärung nicht gelöscht – Vertragsstrafe nur einmal

Nach AbgabFotoe einer Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Fotonutzung müssen die betroffenen Fotos von Servern etc. gelöscht werden. Auch wenn die Fotos bei eBay verwendet wurden, müssen sie aus den Angeboten entfernt werden, auch wenn diese schon beendet sind. Werden die Fotos nicht gelöscht, wird die mit der Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe fällig.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 10.07.2013, 11 U 28/12) hat nun in einem Fall entschieden, in dem die unrechtmäßig genutzten Fotos entgegen der Unterlassungserklärung in elf beendeten Auktionen auf eBay nicht gelöscht worden waren. Daher wurde der eBay-Verkäufer nochmals abgemahnt und elf Mal die Vertragsstrafe (insgesamt 55.000 €) gefordert.

Die Richter halten die Vertragsstrafe allerdings nicht für elfmal verwirkt. Vielmehr seien elf Vertragsstrafen nur dann fällig, wenn elf Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung vorlägen. Es sei aber gerade nicht in elf Fällen der Entschluss gefasst worden, die Fotos zu löschen oder nicht zu löschen. Vielmehr sei bzgl. der Löschung der Fotos gar kein Entschluss gefasst worden. Der rechtliche Vorwurf beschränke sich darauf, dass der Abgemahnte sich hätte kundig machen müssen und wissen müssen, dass die Fotos auch nach Auktionsschluss noch abrufbar waren. Dies rechtfertige aber nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung. Nach Ansicht des Gerichts waren daher nur 5.000 € Vertragsstrafe zu leisten.

Fachanwältin Urheber- und Medienrecht

Heute eine Mitteilung in eigener Sache: ich habe soeben den Bescheid bekommen, dass ich als Fachanwältin für UIMG_1211rheber- und Medienrecht zugelassen wurde. Damit bin ich die erste im Saarland zugelassene Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht.

Um den Fachanwaltstitel zu erhalten, musste ich besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen darlegen.

Dafür waren 80 Fälle  aus den Bereichen Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen, Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht, Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, Rundfunkrecht, wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz, Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung nachzuweisen.

Zukunft des Internet in Händen des EuGH?

Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des Internet und seiner Geschäftsmodelle ist die Frage, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16.05.2013 zur Entscheidung vorlegte (Pressemitteilung des BGH).

Es geht um die FraInternetge, ob das Einbinden von illegal auf YouTube eingestellten Videos im Wege des Framing (es wird auf das YouTube Video verlinkt, zu sehen ist aber dadurch das Video auf der eigenen Website) das Urheberrecht an den Videos verletzt.

Zugegeben: Die Konstellation in dem Fall, der vom BGH zu entscheiden war, ist eher ungewöhnlich: Nicht YouTube wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, auch nicht derjenige, der die Videos unberechtigt auf YouTube eingestellt hatte – sondern eben derjenige, der die illegal eingestellten Videos auf seiner Website eingebunden hatte. Der einfachste Weg wäre gewesen, die Videoplattform zur Unterlassung aufzufordern. Dann wäre es allerdings nicht zu dieser interessanten Entscheidung des BGH gekommen, also freut sich jedenfalls der Jurist, dass nicht der naheliegendste Weg gewählt wurde.

Wo liegt aber eigentlich das Problem? Normale Verlinkungen im Internet verletzen das Urheberrecht nicht, das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Aber man muss schon zugeben, dass das Einbinden von Videos durch Framing eine etwas andere Qualität hat. Das Video bleibt zwar auf dem Server der Ursprungswebsite, es wird aber komplett auf der verlinkenden Website dargestellt. Klassisches Beispiel für diese Art der Verlinkung sind die unzähligen Frame-Links, die beim „Teilen“ in Social Networks gesetzt werden.

Wenn ein Video auf YouTube von demjenigen eingestellt wird, der alle Rechte daran hat und dieser dann die Option wählt, dass das Video geteilt werden darf, stellt dies eine Einwilligung in das Framing dar dar und es werden keine Urheberrechte verletzt. Problematisch ist das Framing nur dann, wenn das Video nicht vom Rechteinhaber eingestellt wurde. Als Nutzer kann man aber natürlich nicht immer erkennen, ob ein Video rechtmäßig eingestellt wurde oder nicht.

Da das Internet ohne per Framing geteilte Inhalte fast nicht mehr vorstellbar ist, ist die Entscheidung des BGH so interessant.

Eine wirkliche Entscheidung hat der BGH mit seinem Beschluss vom 16.05.2013 allerdings nicht getroffen. Er hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union sehr stark durch EU-Richtlinien geprägt ist. Die Frage der Urheberrechtsverletzung durch Framing muss letztlich auch mit Hilfe der Vorschrift einer Richtlinie geklärt werden.

Der BGH hat in seinem Beschluss immerhin schon mal klargestellt, dass er diese besondere Art der Verlinkungen nicht als öffentliches Zugänglichmachen (das ist der urheberrechtliche Ausdruck für „im Internet abrufbar machen“) ansieht. Wenn das Video, auf das verlinkt wird, aus dem Internet herausgenommen wird, dann geht auch der Framing-Link ins Leere.

Der BGH stellt dem EuGH daher jetzt die Frage, ob es sich beim Framing um die Verletzung eines „unbenannten Rechtes der öffentlichen Wiedergabe“ handelt. Das ist natürlich eine Konstruktion, die dem Nicht-Juristen nicht unbedingt einleuchten muss. Als Fazit kann man festhalten: der BGH ist sich nicht sicher, ob Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und hält es für möglich, dass diese Art der Nutzung einfach noch nicht im Urheberrechtsgesetz benannt ist. Im Moment besteht somit kein Grund zur Panik – es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Sache sieht. Bis dahin können durchaus ein bis zwei Jahre vergehen.

Interview zum Einbinden fremder Inhalte

Der BGH entscheidet am 16. Mai 2013 über die urheberrechtliche Zulässigkeit von „Framing“ – konkret dem Einbinden von YouTube-Videos auf die eigene Website. Hier schonmal einige Grundinfos zum Thema in einem Interview mit mir bei „business-on“: http://www.business-on.de/saarlorlux/urheberrecht-ist-das-einbetten-von-youtube-videos-illegal-_id16218.html

Che Guevara-Portrait: Verwertungsrechte für einen guten Zweck

Jim Fitzpatrick, der Schöpfer des berühmten CheGuevara-Portraits, welches alle denkbaren Werbeartikel von der Kaffeetasse bis zur Unterhose ziert, hat sich nach Berichten der Artdaily dazu entschlossen, die Nutzungsrechte an dem Werk der Familie Che Guevaras zu übertragen.

Es störe Ihn, so Jim Fitzpatrick, dass mittlerweile das Portrait für alle Arten von Werbung im Zusammenhang mit Kuba verwendet werde, ohne dass dafür Zahlungen erfolgen. Ursprünglich hatte Fitzpatrick die Nutzung des Bildes für revolutionäre Zwecke kostenlos eingeräumt.

Nunmehr solle die Familie CheGuevaras entscheiden, wie die Nutzung des Bildes erfolgen dürfe. Jim Fitzpatrick schwebt vor, dass eine weitere Nutzung zwar zugelassen wird, jedoch nicht ohne Zahlung von Lizenzgebühren. Die Zahlungen könnten dann einem guten Zweck zugeführt werden, z.B. einem Kinderkrankenhaus in Havanna.

Das Portrait Che Guevaras wurde von dem Künstler in Anlehnung an eine Fotografie von Alberto Korda geschaffen. Nach deutschem Recht könnte diese Art der Reproduktion eines Fotos als freie Benutzung eingestuft werden. Das bedeutet, dass das Foto übernommen werden darf ohne die Einwilligung des Fotografen einzuholen. Voraussetzung für die Annahme einer freien Benutzung im Sinne des § 24 Urheberrechtsgesetz ist, dass durch die Bearbeitung des fremden Werkes ein neues Werk entsteht und das neue Werk gegenüber dem benutzten Werk selbstständig ist (BGH, GRUR 1994, 191 – Asterix-Persiflagen).

Ganz einfach ist die Beurteilung ob tatsächlich eine freie Benutzung vorliegt natürlich nicht und es muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Problematisch ist das Nacharrangieren oder Abmalen eines Bildes immer dann, wenn auf der Fotografie ein Motiv zu sehen ist, das vom Fotografen selber erstellt wurde OLG Köln, GRUR 2000, 43; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2006, Az. 12 O 34/05; LG Hamburg, Urteil vom 14.11.2008, 308 O 114/08) . Wenn das Fotomotiv in einer anderen Kunstform  1:1 oder annähernd gleich nachgestellt wird, ist eine freie Benutzung ohne Einwilligung des Urhebers eher nicht anzunehmen.

Wenn’s Kunst ist: Literarische Collagen und das Urheberrecht

Zeitungsartikel und –fotos sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt.  Wer sie nutzen möchte, muss die erforderlichen Rechte einholen. Werden die Bilder und Texte ohne vorherige Einräumung der Nutzungsrechte verwendet, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.

Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz wie z.B. in § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG): hier wird die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes zum Zweck des Zitats erlaubt. Wichtig ist dabei, dass eine Übernahme nur in dem durch den Zitatzweck gerechtfertigten Umfang erfolgen darf. Als Zitatzweck anerkannt ist, dass das Werk als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3.A, § 51 Rn.3). Als Beispiel nennt das Gesetz die Veröffentlichung von Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk.

Zugunsten der Freiheit der Kunst kann diese Regelung großzügig ausgelegt werden und ein weiter Zitatzweck angenommen werden. Wenn Zitate als Bestandteil einer eigenen künstlerischen Aussage erscheinen,  ist das Zitieren auch dann möglich, wenn keine gesonderte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Zitat erfolgt (BVerfG, GRUR 2001, 149 – Germania).

Zeitung 2

Es muss also in jedem einzelnen Fall entschieden werden, ob es sich um ein Zitieren im Dienste der Kunst handelt oder nicht. Das OLG Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden (Urt. v. 09.11.2010, 6 U 14/10), in dem der Autor des Buches „Blühende Landschaften“ sich unter anderem kritisch mit der Presse in Ostdeutschland nach der Wende auseinandersetzt. Er nutzte hierfür auch Zeitungsartikel und Bilder aus einer Zeitung. Das Buch als Ganzes war geprägt von dem Stilmittel der Collage durch Zusammenfügung von Tagebucheinträgen, Zeitungsartikeln, Urkunden und Bildern.

Das Gericht sah die Zitate nicht als nüchterne Belege an, sondern als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel. Zudem sei der Eingriff in die Urheberrechte der Zeitung nur geringfügig, da es sich um Berichterstattungen und Fotos handele, deren Veröffentlichung bereits mehrere Jahre zurücklag. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Zeitung seien durch die Verwendung in dem Buch nicht zu erwarten. Die Freiheit der Kunst rechtfertige somit die Zitate im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG.

Es bleibt spannend, wie der BGH über diesen Fall entscheiden wird. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Einbindung von Zeitungsartikeln und Fotografien in eine literarische Collage bisher noch nicht vorliegt.