Abmahnung im Wettbewerbsrecht: müssen Beweise beigefügt werden?

Ein Fehler in der Werbung, vergessene Belehrungen im Online-Shop … es gibt unzählige Möglichkeiten, die dazu führen können, dass einem Unternehmer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ins Büro flattert. Weiterlesen

OLG Jena zur Abgrenzung von redaktionellem Beitrag und Werbung

Ist es noch ein redaktionell-journalistischer Beitrag oder schon Werbung? Diese Frage ist oft nicht leicht zu beantworten. Für eine Abgrenzung müssend die Umstände und die Formulierung der Veröffentlichung genau betrachtet und abgewogen werden.

Journalistische Beiträge, die eigentlich Werbung darstellen und für die ein Entgelt gezahlt wurde, sind gem. Nr. 11 Anh. § 3 III UWG rechtswidrig, zu gleichen Konstellationen finden sich Regelungen in den Landespressegesetzen. Es wird jedoch regelmäßig schwierig sein, die Entgeltlichkeit einer redaktionellen Veröffentlichung aufzuklären. Auch die redaktionell getarnte Werbung ohne dass dafür ein Entgelt gezahlt wurde, ist allerdings unzulässig. Weiterlesen

Werkstattgespräch: Keine Bange vor Fragen rund ums Recht der Designer

Ich freue mich, am 10.02.2015 im Rahmen eines Treffens der Allianz Deutscher Designer (AGD), Regionalgruppe Saarland Rede und Antwort zu stehen zum Recht rund ums Design. Die Teilnahme ist auch für Nicht-AGD-Mitglieder möglich – wegen der räumlichen Kapazitäten wird aber dringend vorher um Anmeldung gebeten. Weiterlesen

Kathrin Gibt Dir Recht live: 22.01.2015, IHK Saarbrücken

Ich lade herzlich zu meinem Vortrag „Rechtssicher Werben im Internet“ in der IHK Saarbrücken am 22.01.2015, 18.00-20.00h ein. Eintritt ist frei.

Details finden sich hier: Vortrag „Rechtssicher Werben im Internet“

 

 

Werben wie der Media Markt? Keine gute Idee….

Seit einigen Tagen haben die Media Märkte eine große Werbekampagne mit dem Slogan „Media-Markt macht die Märkte dicht“ geschaltet. Beworben wird ein großer „Schlussverkauf“. Nur am Rande erfährt man, dass die Märkte lediglich am 2. und 3. Oktober geschlossen sind. Im Fokus steht der Slogan, der suggeriert, dass eine komplette Schließung der Elektromarkt-Kette bevorsteht.

Die Kampagne hat auch den gewünschten Erfolg, wie w&v berichtet: jedenfalls die Google-Suchanfragen nach „Media Markt“ stiegen erheblich an.

Als Branchenriese ist es demalarm-dsc08250 Media-Markt wohl auch relativ egal, ob diese Werbung rechtlich bedenklich ist. Anscheinend gab es ja auch keinen Mitbewerber, der Konsequenzen gefordert hätte, denn sonst wäre die Kampagne wohl schon vor Gericht gelandet, da ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb relativ eindeutig ist.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, welche Vorgaben Unternehmen bei der Werbung einzuhalten haben. Es gibt im Anhang zu § 3 UWG eine konkrete Liste mit Beispielen, was in der Werbung nicht erlaubt ist. Dazu gehört auch die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 UWG). Auch eine irreführende Werbung ist nicht gestattet (§ 5 UWG).

Nun wurde vom Media Markt zwar „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen, dass die Märkte nur am 2. und 3.10. geschlossen sind. Diesen unauffälligen Hinweis werden viele Verbraucher aber, im Gegensatz zum Blickfang der Schließung der Märkte, nicht bemerkt haben.

Es ist zwar richtig,  dass eine Werbung mit bevorstehender Schließung des Geschäfts (die in Wirklichkeit aber nur für wenige Tage stattfindet) große Aufmerksamkeit erzeugt. Man sollte aber bedenken, dass dann auch schnell eine Abmahnung im Briefkasten liegen kann. Durch einstweilige Verfügungen können Werbeaktionen überdies umgehend gestoppt werden.  

Foto: Zippo Zimmermann www.designladen.com

BGH: Genaue Bezeichnung des Unternehmens in Printwerbung

Im E-Commerce ist es mittlerweile selbstverständlich, dass auf ein vollständiges Impressum geachtet werden muss. In der Printwerbung ist kein klassisches Impressum erforderlich. Allerdings legt § 5a Abs. 3 UWG fest, welche Angaben gemacht werden müssen, wenn Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass die Kaufentscheidung des Verbrauchers geprägt wird. Werden also z.B. Waren in einem Prospekt beschrieben und zu einem bestimmten Preis angeboten, dann kann der Kunde schon anhand dieser Angaben entscheiden, ob er die Waren bei diesem Anbieter kaufen will. Ist das der Fall, dann muss der Unternehmer unter anderem seine Identität und Anschrift angeben.

Der BGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Einzelkaufmann auf einem Werbeprospekt den Zusatz „e.K.“ wegelassen hatte (BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 180/12). Der BGH sah darin eine unzureichende Information über die Identität des Unternehmers und damit einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 UWG gegeben.

Der Verbraucher müsse ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen können, auch im Streitfalle. Dies sei nicht gewährleistet, wenn er erst dessen exakte Identität ermitteln müsse.

Selbstversuch: Buchen ohne Button-Lösung

Kürzlich hatte ich -zugegeben unfreiwillig- die Gelegenheit, an einen Reiseanbieter zu geraten, der durch das Nichteinhalten der „Buttonlösung“ sogar mich zu einem vermeintlichen Vertragsschluss brachte. Jedenfalls wurde von Seiten des Anbieters schon die „Verbraucher-unter-Druck-setzen“-Maschinerie angekurbelt.

Über die Buchungsplattform „trivago“ hatte ich mein gewünschtes Hotel zu einem ziemlich günstigen Preis entdeckt. Zur Buchung wurde ich dann auf hotelreservierung.de, einem Angebot der unister GmbH, weitergeleitet. Nach Eingabe meiner Daten und Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Button „jetzt buchen“ anzuklicken. Anschließend wollte ich meine Kreditkartendaten eingeben – erfolglos, da der Vorgang, angeblich wegen Zeitüberschreitung, abgebrochen wurde. Resigniert veliess ich die Website. Kurz darauf erhielt ich eine E-Mail von hotelreservierung.de mit Rechung im Anhang und der Aufforderung, die Buchung nunmehr gemäß der Rechnung zu bezahlen. Und es kam noch besser: am folgenden Tag erhielt ich einen Anruf von hotelbuchung.de. Die freundliche Dame teilte mir mit, dass ich doch bitte die Rechnung bezahlen solle, damit die kurzfristige Buchung durchgeführt werden könne. Auf meine Erwiderung, dass ich davon ausgehe, dass gar kein Vertrag zu Stande gekommen sei, wies sie darauf hin, dass ich ja die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hätte und daher zur Zahlung verpflichtet sei. Erst nachdem ich etwas genauer darauf eingeging, dass ich von der Seriosität des Unternehmens nicht überzeugt sei, da die Vorgaben für einen Vertragsschluss im Internet nicht eingehalten worden seien, war es plötzlich möglich, die Buchung zu „stornieren“. Bisher wurden auch keine „Stornogebühren“ verlangt.

Tatsächlich wurde auf der Seite zwar darauf hingewiesen, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Allerdings reicht das alleine natürlich nicht aus, damit tatsächlich ein verbindlicher, entgeltpflichtiger Vertrag zu Stande kommt. Laut § 312 g Abs. 3 BGB, der „Buttonlösung“, müssen im E-Commerce Schaltflächen, die zu einem entgeltlichen Vertrag führen sollen mit den Worten „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, so kommt kein entgeltlicher Vertrag zu Stande.

Die Beschriftung „jetzt buchen“ lässt hingegen noch nicht erkennen, dass eine Erklärung für einen entgeltpflichtigen Vertrag abgegeben wird. Vielmehr könnte auch ein weiterer Schritt der Buchung folgen, zumal ja die Zahlungsdaten auch noch auf einer weiteren Seite eingegeben werden müssen. Der „Fehler“ hinsichtlich der Kreditkartendaten scheint bei diesem Anbieter zudem Standard zu sein, denn jeder Versuch der Zahlung schlug fehl und die Dame am Telefon äußerte ebenfalls,dass die Zahlung sicherlich wegen Zeitüberschreitung nicht geklappt habe.

Gebucht habe ich letztlich über ein anderes Online-Portal – natürlich nicht zu dem absoluten Schnäppchenpreis. Auch hier gab es nur eine Schaltfläche „jetzt buchen“ – allerdings mit dem Unterschied, dass tatsächlich nur eine Reservierung an das Hotel übermittelt wird, die jederzeit storniert werden kann. In diesem Fall wurde online kein entgeltlicher Vertrag geschlossen, daher mussten die Vorgaben der „Button-Lösung“ auch nicht eingehalten werden.

Strenges Urteil zur Zahnarztwerbung mit Gutscheinen

Mediziner unterliegen bekanntlich strengen Werbebegrenzungen. So ist beispielsweise reklamehafte Werbung verboten, wie sie bei Gewerbetreibenden üblich ist. Zweck dieser Werbebeschränkungen ist, die sachgerechte Information der Patienten zu gewährleisten und die Kommerzialisierung des Arztberufes zu vermeiden. Die Tendenz geht dahin, die Werbebeschränkungen nicht mehr ganz so streng zu sehen, wie noch vor einigen Jahren. Das LG Köln hat allerdings mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 31 O 25/12) eine Entscheidung getroffen, die der Zahnarztwerbung im Internet deutliche Grenzen setzt. Das LG Köln bestätigt damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, über die ich bereits hier berichtet hatte.

Das Gericht hatte über die Zulässigkeit des Angebotes von Zahnreinigung und Bleaching im Rahmen eines Deals über die Internetportale „Groupon“ und “DailyDeal“ zu entscheiden. Das Gericht sieht in den Angeboten des Zahnarztes ein wettbewerbswidriges Handeln durch einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Zahnärzte (konkret die BO der Zahnärztekammer Nordrhein) und gegen  die Gebührenordnung der Zahnärzte.

Ein Zahnarzt hatte über die Internetportale „Groupon“ und „DailyDeal“ Zahnreinigungen und Bleaching für 149,00 Euro statt 530,00 Euro  bzw.  19 Euro statt 99 Euro angeboten. Diese Rabatte stellen nach Ansicht des Gerichts reklamehafte Werbung und übertriebenes Anlocken von Patienten dar. Der Verbraucher werde dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den „Deal“ abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte.

Das durch § 15 BO geschützte Berufsbild des Zahnarztes werde durch die Angebote, bei denen ein kostendeckendes Arbeiten nicht mehr gewährleistet sein könne, beeinträchtigt.

Ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) liege in dem Angebot der Behandlungen zu einem Festpreis. Der Preis dürfe bei nicht in der GOZ festgelegten Behandlungen erst durch Erstellung eines Heil- und Kostenplans festgelegt werden. Auch bei in der GOZ geregelten Behandlungen müsse die Kostenfestlegung bei Abweichung von der GOZ nach dem Einzelfall getroffen werden. Dies sei bei der anonymen Vermittlung über die Internetportale nicht der Fall.

10 Tipps zur rechtmäßigen Nutzung von Social Media für Unternehmen

Die rechtmäßige Nutzung von Social Media bewegt die Unternehmen natürlich nicht ohne Grund. Abmahnungen von Mitbewerbern sind mittlerweile auch in diesem Bereich nicht mehr fremd. Heute daher in Kurzform ein paar Aspekte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, die bei der unternehmerischen Nutzung von Social Networks beachtet werden sollten. Nicht zu vergessen sind natürlich urheber-, marken- und persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen, die vom folgenden Beitrag aber nicht umfasst werden.

1. Ordnungsgemäßes Impressum

Auch die Unternehmensseite in sozialen Netzwerken braucht ein Impressum. Dafür genügt ein Link auf das Impressum der eigenen Website, dieses muss allerdings deutlich bereits auf dem Social-Network-Profil bezeichnet sein (als „Impressum“ ) und der Nutzer darf nicht mehr als zwei Klicks benötigen, um zum Impressum zu gelangen.

2. Keine Direktnachrichten

Direktnachrichten an Nutzer mit werblichem Inhalt werden genauso behandelt, wie Werbe-E-Mails. Das bedeutet, dass grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in den Empfang der E-Mail bestehen muss. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Nutzer z.B. „Fan“ der Unternehmensseite ist. Vielmehr muss eine eindeutige und explizite Erklärung des Nutzers in den Empfang der E-Mail-Nachricht vorliegen.

3. Kontaktanfragen

Auch bei Kontaktanfragen ist Vorsicht geboten: in „privaten“ Netzwerken wie Facebook werden derartige Kontaktanfragen von einem Unternehmer an eine Privatperson ebenfalls als unerwünschte E-Mail-Werbung behandelt werden müssen. In „geschäftlichen“ Netzwerken wie z.B. bei Xing werden Kontaktanfragen, sofern sie keine explizite Werbung enthalten, hingegen zulässig sein.

4. Werbenachrichten als allgemeiner Post

Ein an alle Fans gerichteter Post des Unternehmens, der bei den Fans in der News-Spalte auftaucht, ist nicht als unerwünschte E-Mail-Werbung zu betrachten. Hier ist jedoch sicher zu stellen, dass keine unlauteren Inhalte gepostet werden. Unlauter sind beispielsweise Äußerungen, die Mitbewerber herabsetzen oder irreführende Angaben über die eigenen Produkte oder Dienstleistungen. Der Katalog möglicher unlauterer Äußerungen ist lang – hier hilft auch ein Blick in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

5. gekaufte „Freunde“

Ein Fall der verschleierten Werbung liegt vor, wenn sogenannte Freunde automatisch generiert werden um dem Profil des Unternehmens zu folgen (diese Art der Freundegewinnung nennt man auch „Astroturfing“).

6. gekaufte „Bewertungen“

Ebenfalls unlauter ist es, wenn Bewertungen oder Kommentare angeblich „privat“ erfolgen, in Wirklichkeit aber vom Unternehmer selbst geschrieben wurden oder in seinem Auftrag von Nutzern gegen Entgelt erstellt wurden. Dies gilt gleichermaßen für Bewertungen der eigenen Leistungen als auch für möglicherweise negative Äußerungen über Konkurrenzprodukte.

7. Vorsicht bei (prominenten) Werbeträgern   

Der neu für die Werbekampagne gewonnene Profi-Sportler wird dazu verpflichtet, in verschiedenen sozialen Netzwerken dem Unternehmen zu folgen und anerkennend zu posten. Klingt erstmal nach einer wirkungsvollen Idee. Allerdings kann auch hier ein Fall der unlauteren Werbung gegeben sein, wenn der Sportler im Rahmen seines Vertrages diese Verpflichtung eingegangen ist, offiziell aber mit seinem persönlichen Profil „freiwillig“ dem Unternehmen folgt.

8. Rabatte fürs „Folgen“

Die Idee, den Nutzern Rabatte oder sonstige Vergünstigungen einzuräumen, wenn sie der Unternehmensseite folgen, ist bereits vielfach umgesetzt worden. Dennoch ist diese Methode der „Freundegewinnung“ ebenfalls wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urt. v. 23.11.2010, I-4 U 136/10). Die Kunden würden in ihrer freien Entscheidung durch eine derartige Aktion unlauter beeinflusst.

9. Like-Button

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wohl ausgestanden ist die Debatte um die Einsetzung des „Like-Buttons“. Problematisch ist hier die Übermittlung der Daten, wenn der „Like“-Button angeklickt wird. Datenschutzrechtliche Vorschriften dienen aber, so das LG Berlin (Urt. v. 04.03.2011, 91 O 25/11), nicht dem Schutz des Wettbewerbs, so dass die Abmahnung, über die entschieden wurde, unbegründet war.

10. Social Media und Mitarbeiter

Normalerweise sitzt nicht der Chef selber vor dem Facebook oder Twitter-Account und postet, sondern der Mitarbeiter oder ein anderer Beauftragter nimmt sich dieser Kommunikationsform an. Werbemaßnahmen werden normalerweise bis ins Detail abgestimmt. Bei Social-Media-Nutzung sollte zumindest ein möglichst konkreter Leitfaden hinsichtlich der gewünschten Außendarstellung des Unternehmens und der rechtlichen Fragestellungen erarbeitet werden und der Mitarbeiter auf dessen Einhaltung verpflichtet werden.