Wenn’s Kunst ist: Literarische Collagen und das Urheberrecht

Zeitungsartikel und –fotos sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt.  Wer sie nutzen möchte, muss die erforderlichen Rechte einholen. Werden die Bilder und Texte ohne vorherige Einräumung der Nutzungsrechte verwendet, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.

Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz wie z.B. in § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG): hier wird die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes zum Zweck des Zitats erlaubt. Wichtig ist dabei, dass eine Übernahme nur in dem durch den Zitatzweck gerechtfertigten Umfang erfolgen darf. Als Zitatzweck anerkannt ist, dass das Werk als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3.A, § 51 Rn.3). Als Beispiel nennt das Gesetz die Veröffentlichung von Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk.

Zugunsten der Freiheit der Kunst kann diese Regelung großzügig ausgelegt werden und ein weiter Zitatzweck angenommen werden. Wenn Zitate als Bestandteil einer eigenen künstlerischen Aussage erscheinen,  ist das Zitieren auch dann möglich, wenn keine gesonderte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Zitat erfolgt (BVerfG, GRUR 2001, 149 – Germania).

Zeitung 2

Es muss also in jedem einzelnen Fall entschieden werden, ob es sich um ein Zitieren im Dienste der Kunst handelt oder nicht. Das OLG Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden (Urt. v. 09.11.2010, 6 U 14/10), in dem der Autor des Buches „Blühende Landschaften“ sich unter anderem kritisch mit der Presse in Ostdeutschland nach der Wende auseinandersetzt. Er nutzte hierfür auch Zeitungsartikel und Bilder aus einer Zeitung. Das Buch als Ganzes war geprägt von dem Stilmittel der Collage durch Zusammenfügung von Tagebucheinträgen, Zeitungsartikeln, Urkunden und Bildern.

Das Gericht sah die Zitate nicht als nüchterne Belege an, sondern als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel. Zudem sei der Eingriff in die Urheberrechte der Zeitung nur geringfügig, da es sich um Berichterstattungen und Fotos handele, deren Veröffentlichung bereits mehrere Jahre zurücklag. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Zeitung seien durch die Verwendung in dem Buch nicht zu erwarten. Die Freiheit der Kunst rechtfertige somit die Zitate im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG.

Es bleibt spannend, wie der BGH über diesen Fall entscheiden wird. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Einbindung von Zeitungsartikeln und Fotografien in eine literarische Collage bisher noch nicht vorliegt.