Anwälte und Technik – heute: „Download“

Unklarheiten in Verträgen bedürfen der Auslegung. Man kann sich aber auch schon darüber streiten, ob ein Begriff überhaupt der Klärung bedarf.

So musste ich heute bei der Lektüre des Schriftsatzes eines Kollegen schmunzeln. Er ist der Auffassung, dass das Wort „Download“ in AGB eines Servicevertrages der Interpretation bedarf. Zunächst bemüht er hierzu die englische Ausgabe von „Wikipedia“. Die dort gefundene Definition wird von ihm dann ins Deutsche übersetzt.

Dann gelangt er zu dem Schluss, dass der Begriff „Download“ nicht eindeutig erkennen lasse, dass „der Beklagte verpflichtet sein sollte, selbst aktiv etwas zu tun, um die (…) „Updates“ und „Upgrades“ zu erhalten.“

Ich frage mich allerdings, wie der Kollege dann die Übersetzung des englischen Wortes „Download“ ins Deutsche erklären möchte.  Ein „Herunterladen“ ohne eigene Aktivität kann ich mir nicht wirklich vorsellen.