§ 45i TKG: Technische Prüfung muss ausführlich sein

Bei Beanstandungen der Telekommunikationsrechnung durch den Kunden muss der Telekommunikationsanbieter im Rahmen einer technischen Prüfung nachweisen, dass die Verbindungen technisch mangelfrei zu Stande kamen. Der Kunde hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Ergebnisse der technischen Prüfung vorgelegt werden (§ 45i Telekommunikationsgesetz – TKG). Die Vorschrift soll dem Verbraucherschutz dienen, da es für den Kunden normalerweise nicht nachvollziehbar ist, ob bei der Dokumentation und der Abrechnung der Verbindungen technisch alles korrekt funktioniert hat.

In welchem Umfang die Dokumentation der technischen Prüfung erfolgen muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Saarbrücken lässt mit Urteil vom 18.05.2011 (4 C 607/10 (04)) die Vorlage eines einfachen Prüfberichtes durch den Telekommunikationsanbieter nicht als ordnungsgemäße technische Prüfung ausreichen. Aus dem streitigen Prüfbericht ging zwar der geprüfte Zeitraum hervor, nicht aber ob die Berechnung der Verbindungen fehlerfrei erfolgte, sowie ob die Telefonleitungen und Vermittlungsstellen des Kunden überprüft wurden.

Das AG Saarbrücken fordert hingegen, dass eine Vollprüfung durchgeführt werden muss, bei der die technischen Einrichtungen für die Zählung der Tarifeinheiten und die Berechnung der Verbindungsentgelte wie auch die Telefonleitungen und Vermittlungsstellen überprüft werden. Zudem müssen alle vernünftiger Weise in Betracht zu ziehenden Störungs- und Fehlerquellen Teil der Vollprüfung sein.

Letztlich seien dem Kunden dann schriftliche Unterlagen zu überlassen, aus denen ersichtlich wird, welche technischen Einrichtungen und Anlagen mit welchem Ergebnis überprüft wurden.

Wenn die technische Prüfung nicht korrekt vorgelegt wird, verzögert sich die Fälligkeit der Forderung des Telekommunikationsanbieters solange, bis dem Kunden eine korrekte Prüfung vorgelegt wird.