LG Berlin: GVL-Beiratswahl 2012 nichtig

Das Landgericcd-regalht Berlin hat mit Urteil vom 04.04.2014 (Az, 2 O 194/12, hier abrufbar) die auf der Berechtigtenversammlung der Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) am 15.05.2012 durchgeführten Wahlen der Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter für nichtig erklärt. Das Urteil des LG Berlin ist deshalb richtungsweisend, weil –soweit bekannt – bisher keine Entscheidung darüber vorliegt, nach welchen Grundsätzen der Beirat der GVL, der eine ganz eigene Funktion (geprägt durch § 6 Abs. 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) hat, zu beurteilen ist.

Die GVL nimmt die ihr übertragenen urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wahr und hat die Aufgabe, die eingezogenen Gelder an die Berechtigten zu verteilen. Der Beirat der GVL hat unter anderem die Aufgabe, die Pläne, nach denen sich die Verteilung richtet, im Einzelnen zu beschließen. Die Hälfte der Beiratsmitglieder wird von den Gesellschaftern der GVL eingesetzt, die andere Hälfte wird von den Berechtigten gewählt.

Von dem Kläger im Verfahren vor dem LG Berlin waren verschiedene Aspekte der Beiratswahl angegriffen worden. Als schwerwiegend genug für die Nichtigerklärung sah das Gericht bereits an, dass entgegen der Wahlordnung und entgegen der ausdrücklichen Bekanntmachung in der Einladung zur Berechtigtenversammlung während der Versammlung auch Spontankandidaturen zugelassen wurden.

Da erst am Wahltag selber bekannt gegeben wurde, dass Spontankandidaturen möglich sein sollten, hatte die weit überwiegende Zahl der nicht in der Versammlung anwesenden Berechtigten gar keine Kenntnis davon, dass noch weitere als die im Vorfeld genannten Kandidaten zur Wahl standen. Vielmehr waren Spontankandidaturen in der Wahlordnung dadurch ausgeschlossen worden, dass ein festes Datum zur Bekanntgabe von Kandidaturen bis zum 30.04.2012 genannt worden war. Infolge dieses Verfahrensfehlers haftet nach Ansicht des LG Berlin der Beiratswahl ein Legitimationsdefizit an. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Verfahrensfehler auf das Beschlussergebnis der Berechtigtenversammlung ausgewirkt habe.

Das LG Berlin hält zur Beurteilung der Beiratswahlen die §§ 241 ff. Aktiengesetz für analog anwendbar, da eine vergleichbare Interessenlage bestehe. Die Beschlüsse des Beirats der Beklagten seinen maßgeblich für die Angelegenheiten der Gesellschaft und daher der Nichtigkeitsfolge zugänglich. Zudem bestehe eine planwidrige Regelungslücke, da vergleichbare Regelungen wie die der §§ 241 ff. AktG trotz Regelungsbedürfnisses nicht bestehen.

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