Amtsgericht Hamburg weist Filesharing-Klage ab

Eine typische Konstellation in Filesharing-Fällen hatte das AG Hamburg zu bewerten: Der Inhaber des Internetanschlusses wurde auf Zahlung von Schadensersatz und auf Ersatz der Kosten der Abmahnung verklagt. Eine Unterlassungserklärung hatte der Anschlussinhaber bereits außergerichtlich abgegeben. Neben dem Anschlussinhaber nutze auch sein zum Zeitpunkt der angeblichen Tauschbörsennutzung volljährige Sohn den Internetanschluss. Seinem Sohn hatte der Beklagte, nachdem er schon vorher Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung bekommen hatte, das Herunterladen von Dateien aus dem Internet verboten. Zudem hatte er den Computer des Sohnes auf Tauschbörsendateien hin untersucht. Der genutzte W-Lan-Anschluss war mit einem individuellen Passwort gesichert, das der Beklagte, auf Insistieren des Gerichts im Verfahren „wortwörtlich“ mitteilte. Weiterlesen

BGH: Kein Auskunftsanspruch bei negativen Bewertungen im Internet

Bewertungsplattformen im Internet gibt es für nahezu alle Branchen. Mittlerweile hat sich auch schon eine stolze Zahl von Urteilen angehäuft, die sich mit unterschiedlichen rechtlichen Fragen dieser Plattformen beschäftigen. So kommt es immer wieder vor, dass Kommentare abgegeben werden, die „unter die Gürtellinie“ gehen oder schlicht falsch sind.

Die Löschung von unwahren Behauptungen und Schmähkritik, die in Bewertungen enthalten sein können, lässt sich meistens unkompliziert durchsetzen, indem dem Betreiber des Bewertungsportals eine entsprechende Mitteilung gemacht wird.

Der durch die falschen Äußerungen oder Schmähkritik Betroffene hat aber häufig auch ein Interesse daran, den Urheber der „Bewertung“ auf Unterlassung oder Schadensersatz, z.B. für die entstandenen Anwaltskosten, in Anspruch zu nehmen. Hier treten dann die praktischen Probleme zu Tage: entweder die Bewertungsplattform wurde komplett anonym genutzt oder – wenn Daten des Nutzers vorhanden sind – gibt der Plattformbetreiber sie nicht heraus. Das muss er auch nicht, wie heute der Bundesgerichtshof entschied (Urt. v. 01.07.2014, VI ZR 345/13 – Pressemitteilung).

Geklagt hatte ein Arzt, über den auf einer Bewertungsplattform falsche Tatsachen behauptet worden waren. Um die ständige Wiederholung der Äußerungen zu verhindern wollte der Mediziner den Äußernden auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dessen persönlichen Daten wurden aber vom Plattformbetreiber nicht preisgegeben.

Nachdem der Auskunftsanspruch des Arztes in der ersten und zweiten Instanz bejaht worden war, schloss der BGH diesen nun aus: Wenn der Betreiber einer Bewertungsplattform Daten erhält, z.B. durch eine Anmeldung der Nutzer mit Name und Adresse im Nutzeraccount, darf er sie nur dann herausgeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist (durch das Telemediengesetz oder ein anderes Gesetz, das sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht). Eine solche gesetzliche Vorschrift gibt es aber nicht – jedenfalls nicht, wenn es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geht. Auch einem Auskunftsanspruch aus allgemeinen Vorschriften (die sich eben nicht speziell auf Telemedien beziehen), wie er teilweise angenommen wurde, erteilt der BGH damit eine Absage.

Dem Betroffenen bleibt letztlich noch der Umweg über die Staatsanwaltschaft: wenn die negativen Äußerungen so schlimm sind, dass z.B. eine Verleumdung angenommen werden kann, kann Anzeige erstattet werden. Bei Einsicht in die Ermittlungsakte durch den Rechtsanwalt kann dann die Identität des Bewertenden herausgefunden werden. Aber auch dieser Weg funktioniert selbstverständlich nur, wenn der Betreiber der Plattform überhaupt die Daten der Nutzer hat. Rechtmäßig ist es auch, eine vollständig anonyme Abgabe von Bewertungen zu ermöglichen.

Karibik, Anschlusssperrung und einstweilige Verfügung

IMG_0331Alles begann Anfang 2013 mit einer 600 Euro-Telefonrechnung wegen angeblicher Telefonate in die Karibik. Der Anschluss des Mandanten wurde wegen dieser Rechnung vom Anbieter „vorsorglich“ gesperrt. Diese Fürsorge wollte der Mandant nicht und hat mich beauftragt, gegen die Forderung und die Sperrung des Anschlusses vorzugehen. Wenige Tage später funktionierten Internet und Telefon auch wieder, die Forderung hatte ich bestritten. Das Ergebnis der technischen Prüfung wurde vom Anbieter erst ca. drei Monate nach der Beanstandung vorgelegt, so dass gem. § 45i Abs. 3 Satz 2 Telekommunikationsgesetz vermutet wird, dass die Verbindungen in die Karibik unrichtig ermittelt wurden. Weitere Anstrengungen des Telekommunikationsanbieters, die Forderung einzutreiben, wurden nicht unternommen. Weiterlesen

LG Berlin: GVL-Beiratswahl 2012 nichtig

Das Landgericcd-regalht Berlin hat mit Urteil vom 04.04.2014 (Az, 2 O 194/12, hier abrufbar) die auf der Berechtigtenversammlung der Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) am 15.05.2012 durchgeführten Wahlen der Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter für nichtig erklärt. Das Urteil des LG Berlin ist deshalb richtungsweisend, weil –soweit bekannt – bisher keine Entscheidung darüber vorliegt, nach welchen Grundsätzen der Beirat der GVL, der eine ganz eigene Funktion (geprägt durch § 6 Abs. 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) hat, zu beurteilen ist.

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Wichtig für Online-Händler: neue Regelungen ab 13. Juni 2014!

Zum 13. Juni 2014, 0.00h treten einige Neuerungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Für Online-Händler bedeutet das: unbedingt die Änderungen bis zum 13. Juni 2014 umsetzen, da ansonsten akute Abmahngefahr besteht. Tatsächlich sind die Änderungen im Detail recht umfangreich, so dass hier nur einige der wichtigsten Punkte dargestellt werden können.

Neue Widerrufsbelehrung

So ändert sich beispielsweise der Text der Widerrufsbelehrung. Im Gesetz wird für die Widerrufsbelehrung, wie auch schon nach altem Recht, ein Muster bereitgestellt, das verschiedene Alternativformulierungen enthält, die je nach Fall ausgewählt werden müssen. Weiterlesen

Verlinkungen als Referenz zulässig?

In der Diskussion um meinen vorherigen Artikel über die Zulässigkeit der Nutzung im Kundenauftrag erstellter Werke zur Eigenwerbung, kam die Frage auf, ob denn eine Verlinkung auf die Werke als Referenz zulässig sei? Geschildert wurde mir ein Fall, in dem einem Webdesigner von einer Kundin die Verlinkung auf die beauftragte Homepage als Referenz untersagt wurde. Weiterlesen

LG Berlin: Kundenlogo darf von Grafiker als Referenz genutzt werden

Für Künstler stellt sich regelmäßig die Frage: dürfen die für einen Kunden erstellten Werke als Referenz für die eigene Leistung genutzt werden? Muss der Kunde vorher gefragt werden, oder hat er sowieso nicht darüber zu entscheiden?

Das LG Berlin (Urt. v. 03.12.2013, 15 O 318/12) hat diese Frage im Sinne eines Künstlers entschieden: Es sei geschäftsüblich, dass Grafiker die im Auftrag erstellten Werke in Referenzlisten zur Eigenwerbung nutzten. Der Grafiker durfte also, auch ohne diese Frage vertraglich geregelt zu haben oder den Kunden um Erlaubnis gebeten zu haben, das entworfene Logo als Referenz auf seiner eigenen Homepage nutzen.  

Also Entwarnung für die Nutzung von Werken zur Eigenwerbung? Meiner Ansicht nach: nein. Das Urteil des LG Berlin ist zwar praxisnah – denn tatsächlich werden von vielen Grafikern auch ohne Einwilligung der Auftraggeber die entworfenen Werke beispielsweise auf der eigenen Homepage genutzt. Es ist aber nicht zwingend daraus zu folgern, dass die entsprechenden Rechte immer beim Grafiker verbleiben. Das heißt: ein anderes Gericht könnte genau das Gegenteil entscheiden.

Die Anwendung des Urteils auf andere Branchen, seien es Musiker, bildende Künstler oder Schauspieler, ist auch nicht einfach so möglich. Selbst wenn man grundsätzlich den Argumenten des LG Berlin folgt, so muss doch für jeden Berufszweig gesondert untersucht werden, ob eine Nennung in Referenzlisten so üblich ist, dass automatisch die entsprechenden Rechte beim Künstler verbleiben.

Meine Empfehlung: Es lohnt sich, die Rechteübertragung (und damit auch das Behalten von Rechten zur Eigenwerbung) schriftlich in einem Vertrag zu fixieren. Das kann z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, in die dann gleichzeitig auch ein Rechtevorbehalt (Rechte gehen erst mit Zahlung über) mit aufgenommen werden könnte.

Vortrag „Musikrecht und soziale Sicherung von Musikern in Deutschland“

Im Rahmen des länderübergreifenden Projektes „Multipistes“ werde ich am 01.03.2014 im Musikzentrum L‘ Autre Canal in Nancy einen Vortrag zum Musikrecht und der sozialen Sicherung von Musikern in Deutschland halten. Präsentieren werde ich die Strukturen der Musikindustrie und die wichtigsten Verträge sowie die Möglichkeiten der sozialen Absicherung. Daneben wird es grundsätzliche Informationen zur Besteuerung von Künstlern geben.

Verunsicherung wegen Streaming-Abmahnungen der U+C Rechtsanwälte

Seit ein paar Tagen gibt es einen neuen Zweig der Abmahnindustrie: die Abmahnungen durch die U+C Rechtsanwälte von Anschlussinhabern, über deren Internetzugang (Porno-)Filme auf der Plattform redtube.com im Wege des Streaming angesehen worden sein sollen. Bereits die Tatsache, dass die Abmahnungen sich auf Pornofilme beziehen, wird dazu führen, dass der ein oder andere aus Scham schnell die geforderten 250,00 € bezahlt, um sich etwa nicht mir der Familie darüber auseinandersetzen zu müssen, dass Pornofilme angesehen wurden.

„Streaming“ meint, dass eine Datei nicht dauerhaft auf den Computer heruntergeladen wird, sondern sich der Nutzer den Inhalt lediglich im Internet „ansieht“. Dabei wird jedoch trotzdem eine Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Computers erstellt.

Was ist dran an den Vorwürfen der Urheberrechtsverletzung?

Filmen  genießen immer Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz – entweder als Filmwerk oder als „Laufbild“. Wer urheberrechtlich geschützte Filme kopieren möchte, braucht die Einwilligung des Urhebers oder des Inhabers der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Beim Streaming wird die angesehene Datei jedenfalls in den Arbeitsspeicher des Computers kopiert, also benötigt man theoretisch solche eine Einwilligung.

Hier gibt es aber eine Ausnahme: Eine Einwilligung des Rechteinhabers zur Speicherung im Arbeitsspeicher, also einer vorübergehenden Vervielfältigungshandlung, muss dann nicht eingeholt werden, wenn es sich um eine rechtmäßige Nutzung handelt. Wenn der Rechteinhaber aber nicht wollte, dass sein Film über eine bestimmte Plattform im Internet angesehen werden kann, dann ist das Streaming keine rechtmäßige Nutzung – also hilft diese Ausnahme nicht weiter.

Eine weitere Ausnahme von der vorherigen Einholung der Einwilligung besteht dann, wenn eine Kopie zu privaten Zwecken angefertigt wird. Kopiert werden darf der Film für den privaten Gebrauch, wenn die Vorlage hierfür nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Ob die auf „RedTube“ zu sehenden Filme dort rechtswidrig eingestellt wurden, ist meiner Meinung nach für den Nutzer nicht nachvollziehbar. Schon aus diesem Grund sind die Abmahnungen meines Erachtens nach unbrechtigt, da eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt. Über diesen Punkt lässt sich aber noch streiten.

Wurden die Daten der Abgemahnten rechtmäßig erlangt?

Die Abmahungen leiden aber unter einem weiteren Mangel: Die IP-Adresse von Nutzern, über deren Internetanschluss angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, dürfen nur nach gerichtlichem Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen herausgegeben werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung handelt. Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ist aber hier gerade nicht gegeben.

Aus dem mittlerweile veröffentlichten Beschluss des LG Köln, welches dem Auskunftsanspruch stattgegeben hatte, geht  hervor, dass die Richter davon ausgingen, dass es sich um eine Auskunft hinsichtlich der Nutzung einer Tauschbörse handelte. Die Tauschbörsennutzung ist aber rechtlich gänzlich anders zu beurteilen als das Anschauen eines Films per Streaming. Der entsprechende Beschluss des LG Köln leidet somit an einem gravierenden Mangel – offensichtlich hatten die Richter sich mit dem konkreten Antrag nicht wirklich auseinandergesetzt.

Unwirksamkeit der Abmahnung?

Aber selbst wenn die Auskunft rechtmäßig erfolgt wäre, so gibt es noch einen gravierenden Punkt, der zur Unwirksamkeit der Abmahnungen beiträgt. Gem. § 97a Abs. 2 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz ist eine Abmahnung unwirksam, die eine Unterlassungserklärung fordert, welche über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Die den Abmahnungen beigefügte Unterlassungserklärung bezieht sich auf jegliches Streaming des abgemahnten Films im Internet. Selbst wenn das Streaming über die Plattform RedTube nicht zulässig sein sollte, so ist jedoch denkbar, dass der Film auf einer anderen Plattform rechtmäßig angesehen werden darf – etwa weil er dort vom Rechteinhaber selber eingestellt wurde. Die Unterlassungserklärung verlangt daher etwas, was über die abgemahnte Handlung hinaus geht – wenn überhaupt dürfte sich die geforderte Unterlassungserklärung nur auf ein Streaming über die Plattform RedTube beziehen.

Dieser Umstand führt sogar dazu, dass die Anwaltskosten, die zur Verteidigung gegen die Abmahnung aufgewendet wurden, von den Abmahnern zurück gefordert werden können.

Fazit

Insgesamt sehe ich die Abmahnungen eher als Eigentor der Abmahner. Aus Angst werden viele Betroffene gezahlt haben  – insofern hat sich die Abmahnwelle sicherlich gerechnet. Außerdem wurde ein weiterer Unsicherheitsfaktor für die Internetnutzer geschaffen – die Betroffenen werden sicherlich nur noch mit Sorge die verschiedenen Angebote des Internets nutzen.

 

BGH „Tell-a-Friend“-Werbung unzulässig

Immer wieder möchten Mandanten auf Ihren Webseiten die Funktion einbauen, mit der Besucher der Seite die dort angebotenen Leistungen oder Produkte per E-Mail an andere weiter empfehlen können.

Das Problem bei dieser „Tell-a-friend“-Werbung ist, dass für das Verschicken von Werbe-E-Mails sehr strenge Vorgaben gelten. Grundsätzlich (das heißt bei Juristen, dass es wenige Ausnahmen gibt) sind alle Werbemails Spam, außer wenn der Empfänger vorher ausdrücklich in den Erhalt von E-Mail-Werbung eingewilligt hat. Wurde nicht eingewilligt, dann wird der Empfänger durch die Nachricht „unzumutbar belästigt“ und er kann den Absender zur Unterlassung auffordern.

Aus diesem Grund habe ich bisher den Mandanten, die eine „Tell-a-Friend“-Funktion auf ihrer Website haben wollten, davon abgeraten. Wenn aber ganz unbedingt eine „Empfehlen“-Funktion genutzt werden sollte, dann war mein Vorschlag, diese so zu gestalten, dass die versendeten E-Mails den Absender desjenigen tragen, der die Empfehlung ausspricht und sie nicht im Namen des Anbieters verschickt werden.

Der BGFoto (23)H hat jetzt entschieden (Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12), dass die über solche „Empfehlen“-Funktionen versendeten E-Mails als „Spam“ zu behandeln sind. Diese „Empfehlungs-Mails“  sind nach Meinung des Gerichts wie „normale“ Werbemails einzustufen und daher meist mangels vorheriger Einwilligung des Empfängers unzulässig.

Dabei komme es nicht darauf an, dass der Anbieter selber die Mails nicht verschickt habe, sondern der „Empfehlende“ die Mail veranlasst hat. Entscheidend sei, dass der Empfänger nicht eingewilligt habe und sich gegen die Mails auch nicht zur Wehr setzen kann.

Der Anbieter der Funktion sei auch als Täter anzusehen, weil er in den E-Mails als Absender erscheint und er die Weiterempfehlungsfunktion zur Verfügung stellt.

Nicht zu beurteilen hatte der Gerichtshof in dem entschiedenen Fall allerdings die Konstellation, dass die Empfehlungs-E-Mails nicht im Namen des Anbieters sondern mit Absender desjenigen verschickt werden, der die Empfehlung ausspricht – aber über das System des Anbieters. Es wird aus dem Urteil auch nicht wirklich deutlich, ob diese Art der „Tell-a-Friend“-Werbung ebenfalls unzulässig wäre.

Empfehlungswerbung müsste meiner Ansicht nach aber jedenfalls dann zulässig sein, wenn mit der „Empfehlen“-Funktion eine Nachricht im eigenen Mailprogramm des „Empfehlenden“ generiert wird, mit der unter seiner eigenen Mail-Adresse lediglich ein Link zu seiner Empfehlung, an den Empfänger geschickt wird. Dann wird nur der Inhalt der Mail „vorgegeben“, mit dem Mailversand selbst hat der Verkäufer nichts mehr zu tun.