Vor kurzem hatte ein Urteil aus der Schweiz für Aufsehen gesorgt, das die durch die Firma Logistep ermittelten IP-Adressen von Filesharern als nach schweizerischem Datenschutzrecht unzulässig einstufte.
Dass sich deutsche Gerichte dieser Auffassung anschließen würden, war allerdings eher nicht zu erwarten. Diese Einschätzung bestätigte sich jetzt durch einen Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2010, 5 W 126/10). Die Richter beriefen sich darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass das Ermitteln der IP-Adresse nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte. Sie würdigten dabei explizit auch die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts.
Außerdem hielt das OLG Hamburg den angegebenen Hashwert der angeblich in der Tauschbörse angebotenen Datei für aussagekräftig genug, um
das Werk eindeutig zu identifizieren. Den Einwand des Abgemahnten, es habe sich bei der Datei nur um ein Datenfragment gehandelt, ließen die Richter nicht gelten. Letztlich wurde daher eine Haftung des Abgemahnten als Täter einer Urheberrechtsverletzung bejaht.