AG Saarbrücken: Koch Media für Computerspiel „Dead Island“ nicht aktivlegitimiert

Es gibt verschiedene Gründe, an denen Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing scheitern können. Einer davon ist die fehlende Klageberechtigung. Bei den angeblich per Filesharing getauschten Filmen, Spielen etc. gibt es normalerweise verschiedene Unternehmen, die Rechte an den Werken haben bzw. hatten. Diese „Rechtekette“ darzulegen und nachzuvollziehen ist nicht immer ganz einfach. Um angebliche Filesharer wegen einer Rechtsverletzung verklagen zu können, müssen aber bei dem klagenden Unternehmen die entsprechenden Rechte vorhanden sein. Weiterlesen

Amtsgericht Hamburg weist Filesharing-Klage ab

Eine typische Konstellation in Filesharing-Fällen hatte das AG Hamburg zu bewerten: Der Inhaber des Internetanschlusses wurde auf Zahlung von Schadensersatz und auf Ersatz der Kosten der Abmahnung verklagt. Eine Unterlassungserklärung hatte der Anschlussinhaber bereits außergerichtlich abgegeben. Neben dem Anschlussinhaber nutze auch sein zum Zeitpunkt der angeblichen Tauschbörsennutzung volljährige Sohn den Internetanschluss. Seinem Sohn hatte der Beklagte, nachdem er schon vorher Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung bekommen hatte, das Herunterladen von Dateien aus dem Internet verboten. Zudem hatte er den Computer des Sohnes auf Tauschbörsendateien hin untersucht. Der genutzte W-Lan-Anschluss war mit einem individuellen Passwort gesichert, das der Beklagte, auf Insistieren des Gerichts im Verfahren „wortwörtlich“ mitteilte. Weiterlesen

Filesharing ohne Internetanschluss!?

Die Qualität der den Filesharing-Abmahnungen zu Grunde liegenden Daten wird von den Gerichten ja nur selten ernsthaft in Frage gestellt. Zu denken geben sollte aber der folgende Fall: mir liegt eine Filesharing-Abmahnung vor, die an eine ältere Dame gerichtet ist. Das Besondere: die Dame hat mit ihrem Anbieter nur einen Vertrag über Telefonleistungen abgeschlossen.  Sie hat daher auch keinen Router, einen Computer hat sie ebenfalls nicht.  Da bleibt die Frage: wie zuverlässig wurden wohl in diesem Fall die Daten ermittelt…?

Filesharing und Beratungshilfe

Filesharing-Abmahnungen sind für die Betroffenen eine sehr unangenehme Sache. Ohne anwaltlichen Rat erfolgen oft falsche oder ungünstige Reaktionen auf die Abmahnungen.

Ein Problem für alle, die nicht genug Geld haben, um sich einen Anwalt leisten zu können. Ich habe mehrere Mandanten, die bei der ersten Abmahnung zwar noch einen Beratungshilfeschein erhalten haben. Bei einer zweiten Abmahnung wurde ihnen jedoch der Beratungshilfeschein verweigert mit Aussagen wie „Das ist doch bloße Geldmacherei von der Anwältin“ oder „Da soll die Anwältin doch sehen, wie sie an ihr Geld kommt“.

Diese Aussagen bestätigt jetzt das AG Halle (Saale) in seinem weltfremden Beschluss vom 09.03.2011 (103 II 6314/10) und regt gleichzeitig an, anwaltliche Schriftsätze nach Gutsherrenart einfach abzuschreiben.

Das AG Halle geht davon aus, dass zwei in zeitlicher Nähe zueinander erfolgte Abmahnungen wegen Filesharing eine einheitliche Angelegenheit iSd § 2 Abs. 2 BeratHiG darstellen, sprich: der Abgemahnte nur einmal Beratungshilfe erhält, der Rechtsanwalt also nur einmalig rund 80,00 Euro. Auch dann, wenn in beiden Verfahren unterschiedliche Rechtsprobleme zu beantworten sind, der Rechtsanwalt mehrere Schreiben fertigen muss und die Abmahnungen von verschiedenen Rechteinhabern stammen.

Der Abgemahnte könne sich darüber hinaus auch wunderbar selber vertreten, da er „(…) bloß das von der Rechtsanwältin gefertigte Schreiben (…) abschreiben und die Daten entsprechend anpassen (müsse). Die Wahrnehmung der Rechte sei zudem mutwillig, da jeder, der seine Anwaltskosten selbst bezahlen müsse, nicht in einem Parallelfall erneut einen Rechtsanwalt beauftragen würde.

Es ist ja nachzuvollziehen, dass es dem Amtsgericht Halle schwer fällt, die Praxis der Abmahnindustrie zu akzeptieren und einzusehen, dass ein Anschlussinhaber wegen Anbietens einer einzigen Datei eines Samplers 12 Abmahnungen unterschiedlicher Rechteinhaber erhält.

Die Argumentation des Gerichts geht aber an der Realität vorbei. Auch die abmahnenden Anwälte verschicken zu zehntausenden gleichlautende Schreiben, in die lediglich unterschiedliche Daten eingefügt werden. Man müsste nach der Argumentation des AG Halle auch den Rechteinhabern an die Hand geben, die unterschiedlichen Daten doch einfach selber in die Schreiben einzufügen. Anwaltskosten würden dann nicht anfallen. Bisher hat sich soweit ich weiß, kein Gericht auf diese Argumentation eingelassen.

Von den Gerichten wird sogar teilweise angenommen, dass es sich bei den Abmahnungen eben gerade nicht um einfach gelagerte Fälle handelt.

Für das AG Halle ein Bericht aus der Praxis: es ist der Regelfall, dass Abgemahnte, die weitere Abmahnungen erhalten mit diesen ebenfalls wieder den Rechtsanwalt aufsuchen. Von den Mandanten wird dies auch nicht als eine unvernünftige Verschwendung von Geld angesehen, sondern als notwendige Betreuung im Einzelfall.

Internetcafés und Filesharing

Bisher weitgehend ungeklärt ist die Haftung der gewerblichen Betreiber von W-Lan-Zugängen. Hierzu wurde nun eine Entscheidung aus Hamburg bekannt.

Das LG Hamburg hat mit einem Beschluss (Beschl. v. 25.11.2010, 310 O 433/10) entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafés für illegales Filesharing, das über seinen Internetzugang betrieben wurde, verantwortlich ist. Die Rechteinhaber des Filmes, der über die Tauschbörse bereit gestellt wurde, haben einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Café betreiber, so die Richter. Dem Anschlussinhaber half auch das Argument nicht, dass nicht er selber sondern ein Gast seines Cafés die Urheberrechtsverletzung begangen haben müsse. Der Anschlussinhaber hätte Schutzmaßnahmen gegen Filesharing treffen müssen, z.B. die entsprechenden Ports sperren müssen.

Dass es für Internetcafé-Betreiber der sicherste Weg ist, Maßnahmen gegen illegales Filesharing zu ergreifen, ist eindeutig – auch wenn eine rechtliche Beurteilung der Verantwortlichkeit durchaus anders ausfallen könnte. Die Vorgaben der Gerichte können aber hinsichtlich der konkreten Maßnahmen auch divergieren. Im vorliegenden Fall waren allerdings gar keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden.

Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärungen

Die  Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist in manchen Tauschbörsen-Abmahnungsfällen anzuraten. Wenn beispielsweise die erste Abmahnung über einen Song aus einem Sampler wie den German Top 100 auf dem Tisch liegt, ist anzunehmen, dass weitere Schreiben von anderen Rechteinhabern folgen werden.

Diese anderen Rechteinhaber sind zumeist bekannt und auch die sie vertretenden Kanzleien. Der ansonsten in einer Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann aus dem Weg geräumt werden, wenn vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die weiteren möglichen Abmahner verschickt wird.

Obwohl die Abgabe einer solchen unangeforderten Erklärung wirksam ist, wenn der für eine Unterlassungserklärung notwendige Inhalt gegeben ist und der Unterlassungsgläubiger eindeutig benannt ist, liegt mir gerade eine Stellungnahme einer abmahnenden Kanzlei vor, die das ganz anders sieht.

Bei einer vorbeugenden Unterlassungserklärung, so die Kollegen, sei der Mandant „selbstverständlich verpflichtet“ die Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß zu benennen, die zu der Unterlassungserklärung geführt haben.

Was sich die Kollegen wohl unter der vollständigen Benennung der Tatschen vorstellen? Letztlich ist nach meiner Auffassung niemand gehindert, Unterlassungserklärungen auch ohne das Vorliegen konkreter Gründe abzugeben. Einen Einfluss auf die Wirksamkeit des Unterlassungsversprechens hat das nicht.

Filesharing: Ermittlung von IP-Adressen rechtmäßig

Vor kurzem hatte ein Urteil aus der Schweiz für Aufsehen gesorgt, das die durch die Firma Logistep ermittelten IP-Adressen von Filesharern als nach schweizerischem Datenschutzrecht unzuläSchlüsselssig einstufte.

Dass sich deutsche Gerichte dieser Auffassung anschließen würden, war allerdings eher nicht zu erwarten. Diese Einschätzung bestätigte sich jetzt durch einen Beschluss des OLG Hamburg (Beschl. v. 03.11.2010, 5 W 126/10). Die Richter beriefen sich darauf, dass nicht ersichtlich sei, dass das Ermitteln der IP-Adresse nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte.  Sie würdigten dabei explizit auch die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts.

Außerdem hielt das OLG Hamburg den angegebenen Hashwert der angeblich in der Tauschbörse angebotenen Datei für aussagekräftig genug, um
das Werk eindeutig zu identifizieren. Den Einwand des Abgemahnten, es habe sich bei der Datei nur um ein Datenfragment gehandelt, ließen die Richter nicht gelten. Letztlich wurde daher eine Haftung des Abgemahnten als Täter einer Urheberrechtsverletzung bejaht.

LG Hamburg: Schadensersatz bei Filesharing

Ein interessantes Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2010, Az. 308 O 710/09) in Sachen Filesharing wurde gestern bekannt: statt dem von den klagenden Musikverlagen geforderten Schadensersatz in Höhe von 300 Euro pro angebotenem Titel verurteilte das Gericht den Filesharer nur zum Ersatz von 15 Euro pro Song.

Gefordert hatten die Kläger Schadensersatz sowohl von dem Anschlussinhaber als auch von dessen Sohn, der die Tauschbörse genutzt hatte. Das Gericht sah zwar die Verantwortlichkeit des Vaters als Störer, da er nicht ausreichend die Nutzung seines Internetanschlusses überwacht habe. Weil er aber selber die Tauschbörse nicht genutzt hatte und sich auch nicht an der Nutzung beteiligt hatte, könne er nicht auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Zu der Höhe des Schadensersatzes gelangt das Gericht über die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr, die vereinbart worden wäre, wenn ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Einen existierenden Tarif für die Bereitstellung in Online-Tauschbörsen gibt es nicht. Das Gericht orientierte sich daher an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 für die Nutzung von Werken im Rahmen des Music-on-demand zum privaten Gebrauch. Dieser Tarif sieht als Höhe der Lizenz 15 % des Endverkaufspreises vor.

Das Gericht schätzte, dass aufgrund der kurzen Dauer des Angebotes und da die Songs zum Zeitpunkt des Angebotes bereits vier Jahre alt waren, dass maximal 100 Downloads erfolgt seien. Offensichtlich (die Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor) ging das Gericht von einem Endverkaufspreis von 1 Euro aus, so dass sich eine fiktive Lizenzgebühr von 15 Euro errechnete.

Die Begründung der Höhe des Schadensersatzes ist nachvollziehbar. Ein Aufatmen in Sachen Filesharing ist damit dennoch nicht in allen Fällen erreicht: bei  aktuellen Songs und einer längeren Dauer des Angebots könnte nach dieser Berechnungsmethode auch ein höherer fiktiver Lizenzbetrag errechnet werden.

Quelle: Pressemitteilung LG Hamburg v. 27.10.2010