Mediziner und Gutscheinwerbung

Trotz der Lockerung der Werbevorschriften für Mediziner ist besonders bei neuen Werbeformen Vorsicht geboten. In den letzten Jahren werden Coupon-Aktionen immer beliebter, bei denen ein bestimmtes Kontingent an Gutscheinen mit Sonderkonditionen zur Verfügung gestellt wird, die vom Kunden erworben werden können.

Von der Wettbewerbszentrale wurde nunmehr diese Art der Werbung durch Mediziner als wettbewerbswidrig eingestuft. Wenn ein Arzt eine bestimmte Behandlung durch eine Coupon-Aktion verbilligt anbietet, so stellt dies nach Auffassung der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen den in der Berufsordnung verankerten Grundsatz des angemessenen Honorars dar. Letztlich stelle die Vergünstigung, die mittels eines Coupons gewährt wird, einen Rabatt oder ein Pauschalangebot dar, welches durch Mediziner gerade nicht offeriert werden darf.

Ins Visier der Wettbewerbszentrale waren vor allem Behandlungen im Bereich der plastischen Chirurgie geraten, welche durch die Gutscheine bis zu 70% vergünstig angeboten wurden.

Quelle: Wettbewerbszentrale 

Onlinebuchung von Arztterminen – ein Datenschutzproblem?

Für Patienten und Mediziner erscheint es attraktiv: Online-Buchungen von Arztterminen über ein System, bei dem der Patient die freien Termine direkt einsehen kann und dann online seinen Termin direkt „buchen“ kann.

Von mehreren Mandanten habe ich jedoch in letzter Zeit Verträge oder Allgemeine Geschäftsbedigungen von Anbietern derartiger Onlinebuchungssysteme zur Prüfung vorgelegt bekommen, die bezüglich des Datenschutzes und der Datensicherheit teilweise äußerst bedenklich waren. Beispielsweise gibt es Anbieter, die in keiner Weise erklären, was mit den auf ihrem Server gespeicherten Daten passiert und ob diese Daten ausreichend gegen Zugriff gesichert sind. Desweiteren erfolgt häufig die Kommunikation dieser Portale, über einen unverschlüsselten, für jeden lesbaren, E-mail Verkehr. Gerade in einem Bereich, in dem neben den einfachen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum) auch besondere personenbezogene Daten übermittelt werden, sollte auf einen ausreichenden Datenschutz und eine gesicherte Datenübermittlung besonderer Wert gelegt werden. Nicht zuletzt kann sich ansonsten auch eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ergeben.

Das Thema bietet viele Ansatzpunkte, die rechtlich hoch interessant sind. Hierzu werde ich an dieser Stelle noch nähere Informationen bereitstellen. Vorab ist jedem Mediziner, der derartige Online-Terminsysteme nutzten möchte zu raten, die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen genau zu studieren und ggf. anwaltlichen Rat einzuholen.