Live Streaming in der Corona-Krise ohne Zulassung möglich

Zugegeben: im Moment nicht das drängendste Problem – aber da es eine pragmatische Lösung gibt, dennoch wissenswert: sind die Live-Streams, die von den Kulturschaffenden derzeit aufgrund des Verbotes öffentlicher Veranstaltungen auf die Beine gestellt werden, eigentlich einfach so erlaubt oder müssen rechtliche Vorgaben beachtet werden?

Das Ergebnis nehme ich einfach mal vorweg: derzeit (erstmal bis zum 19. April 2020) müssen Live-Streams, die normalerweise eine rundfunkrechtliche Zulassung bräuchten, der jeweiligen Landesmedienanstalt nur angezeigt werden.

Es verbleibt jetzt natürlich die Frage: welche Live-Streams benötigen denn normalerweise eine Zulassung, mit der Folge, dass sie jetzt angezeigt werden müssen?

Diese Frage ist im Detail ziemlich umstritten und Stoff verschiedener Urteile.

Daher will ich hier nur eine Groborientierung geben (anderenfalls könnte der Beitrag zu sehr ausarten in juristische Erwägungen).

Normalerweise benötigen Live-Streams eine rundfunkrechtliche Zulassung, wenn

  • eine lineare Verbreitung vorliegt (bedeutet: nicht der Zuschauer bestimmt, wann die Sendung läuft, sondern der Veranstalter. So wie im guten, alten Fernsehen). Ist bei Live-Streams der Fall.
  • Mehr als 500 Personen können erreicht werden (also immer, wenn es sich nicht um ein Angebot handelt, das zugangsbeschränkt ist).
  • Redaktionelle Gestaltung (auch dieses Merkmal muss im Einzelfall ausgelegt werden, eine redaktionelle Gestaltung liegt aber relativ schnell vor: z.B. wenn interaktive Elemente genutzt werden, wenn eine Veranstaltung moderiert wird, ist in der Regel von redaktioneller Gestaltung auszugehen).
  • Vorliegen eines Sendeplans oder regelmäßige Wiederholung (das wohl umstrittenste Merkmal eines zulassungspflichtigen Live-Streams – teilweise wird angenommen, dass ein Sendeplan schon vorliegt, wenn nur ein Live-Stream ausgestrahlt wurde, aber ein weiterer geplant ist).

Wer also aufgrund dieser Kriterien zu dem Schluss kommt, dass der geplante Live-Stream normalerweise zulassungspflichtig wäre, sollte diesen nun der jeweiligen Landesmedienanstalt anzeigen. Dazu gibt es hier ein eigens bereit gestelltes Informationsblatt der Landesmedienanstalten.

AG Düsseldorf: einstweilige Verfügung zur Rufnummernportierung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit einstweiliger Verfügung vom 20.08.2012 (41 C 9947/12) ein Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, eine Rufnummernportierung ordnungsgemäß vorzunehmen, welche bereits seit 01.07.2012 geschuldet war.

Die Antragstellerin, eine Steuerberaterin, war seit mehreren Wochen nicht unter der Hauptrufnummer ihrer Kanzlei zu erreichen gewesen. Die Portierung der Rufnummer vom alten zum neuen Anbieter erfolgte nicht bzw. nur unvollständig (nach einiger Zeit war die Rufnummer aus dem eigenen Netz der TK-Anbieterin erreichbar, aus allen anderen Netzen jedoch nicht).

Das AG Düsseldorf schloss sich der Auffassung an, dass die Antragstellerin beruflich dringend auf die Erreichbarkeit unter ihrer Haupttelefonnummer angewiesen war, so dass es ihr nicht zumutbar war, länger auf die Hauptrufnummer ihrer Kanzlei zu verzichten.

 

Neue Urteile zu Arztbewertungs-Plattformen

Die Grundsätze stehen zwar mittlerweile fest: Mediziner müssen Bewertungen auf Internetplattformen in vielen Fällen hinnehmen. Von Fall zu Fall kann es dennoch vorkommen, dass einzelne Bewertungen gelöscht werden müssen.

Urteil LG Nürnberg-Fürth

So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 8.5.2012 (11 O 2608/12 – noch nicht rechtskräftig), dass der Betreiber einer Ärztebewertungs Plattform sich jedenfalls nach einer konkreten Beanstandung einer Beurteilung mit dem Sachverhalt sorgfältig auseinandersetzen muss. Zudem müsse die Bewertung bis zur Aufklärung des Sachverhaltes gelöscht werden, wenn die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht.

Auf der Bewertungsplattform war ein anonymer Kommentar eingestellt worden, der dem Zahnarzt vorwarf, fachlich inkompetent zu sein und vor allem die eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Der Patient, der die Bewertung abgegeben hatte, berief sich dabei auf eine angeblich durchgeführte Implantatbehandlung. Der betroffene Zahnarzt wies den Betreiber des Portals daraufhin, dass eine Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt worden sein. Insofern sei die Bewertung bereits aus diesem Grund falsch und müsse gelöscht werden.

Das Landgericht Nürnberg Fürth verpflichtete den Betreiber des Internetportals auf Unterlassung. Der Portalbetreiber hätte sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes liege möglicherweise vor. Daher hafte der Parteibetreiber als so genannter Störer jedenfalls nachdem die Äußerung des Patienten von dem Arzt beanstandet worden sei.

Urteil OLG Frankfurt

Ohne Erfolg blieb dagegen die Klage einer Ärztin gegen die Veröffentlichung von bestimmten Daten in einem Bewertungsportal vor dem OLG Frankfurt (Urt. v. 08.03.2012, 16 U 125/11). Veröffentlicht worden waren Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit sowie die abgegebenen Bewertungen. Das Gericht hielt ein Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der Daten grundsätzlich für zulässig, da es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handele. Die Möglichkeit der (anonymen) Bewertung billigte das Gericht ebenfalls. Auch Ärzte müssten sich dem bestehenden Wettbewerb stellen. Daher müssten sie es auch hinnehmen, dass Bewertungen über ihre Tätigkeit im Internet abgegeben werden.

Außerdem sehe die Bewertungsplattform, über welche das Gericht zu entscheiden hatte, ein Mindestmaß an Sicherungsvorkehrungen vor: Nutzer müssen die Nutzungsrichtlinien akzeptieren und Ihre E-Mail-Adresse angeben. Zudem werde darauf hingewiesen, dass unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert werden. Ärzte haben die Möglichkeit, sich per E-Mail über erfolgte Bewertungen informieren zu lassen und Einspruch zu erheben.

Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung

Die Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung vom 17.05.2010 (deren Titel eigentlich zu kurios ist, um ihn einfach nur mit DL-Info-VO abzukürzen) führt nach wie vor zu Verunsicherungen bei Dienstleistern. Es drohen schließlich Bußgelder bis 1.000 Euro, ggf, auch Abmahnungen.

Dabei wird zunächst oft übersehen, dass die Angaben der Verordnung nicht zwingend auf der Internetseite gemacht werden müssen. Die DL-Info-VO bietet mehrere Möglichkeiten, die erforderlichen Informationen bereit zu halten:

  • die Informationen können dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden (z.B. bei dem ersten Kundenkontakt oder mit Übersendung eines Angebotes)
  • oder sie müssen Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so bereit gestellt werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • es kann auch dem Kunden eine Möglichkeit mitgeteilt werden, die Informationen elektronisch einzusehen
  • oder die Angaben werden in die ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufgenommen werden.

Wichtig ist, dass die Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden. Es besteht also keine Verpflichtung des Dienstleisters, die geforderten Angaben, wie z.B. die verwendeten AGB auf der  eigenen Internetpräsenz zugänglich zu machen, solange eine der anderen Möglichkeiten genutzt wird, dem Kunden die Informationen vor Vertragsschluss oder Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.

Die DL-info-Vo unterscheidet zwischen den stets mitzuteilenden Informationen und den nur auf Anfrage zu übermittelnden Angaben. Um den Rahmen dieses Beitrages nicht zu sprengen, sei hierzu auf den Wortlaut des § 2 (stets zur Verfügung zu stellende Informationen) und § 3 (auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen) verwiesen.

Fazit ist, dass Dienstleister, die bisher ein ordnungsgemäßes Impressum hatten und die sonstigen Pflichtangaben z.B. aus der Preisangabenverordnung erfüllt haben, bereits einen Großteil der Informationen, die durch die Verordnung gefordert werden, ohnehin schon online präsentiert. Nach der Lektüre der Aufzählungen in der DL-Info-VO wird in den meisten Fällen durch kleine Ergänzungen das Risiko eines Bußgeldes ausgeräumt werden können.