Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung

Die Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung vom 17.05.2010 (deren Titel eigentlich zu kurios ist, um ihn einfach nur mit DL-Info-VO abzukürzen) führt nach wie vor zu Verunsicherungen bei Dienstleistern. Es drohen schließlich Bußgelder bis 1.000 Euro, ggf, auch Abmahnungen.

Dabei wird zunächst oft übersehen, dass die Angaben der Verordnung nicht zwingend auf der Internetseite gemacht werden müssen. Die DL-Info-VO bietet mehrere Möglichkeiten, die erforderlichen Informationen bereit zu halten:

  • die Informationen können dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden (z.B. bei dem ersten Kundenkontakt oder mit Übersendung eines Angebotes)
  • oder sie müssen Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so bereit gestellt werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • es kann auch dem Kunden eine Möglichkeit mitgeteilt werden, die Informationen elektronisch einzusehen
  • oder die Angaben werden in die ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufgenommen werden.

Wichtig ist, dass die Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden. Es besteht also keine Verpflichtung des Dienstleisters, die geforderten Angaben, wie z.B. die verwendeten AGB auf der  eigenen Internetpräsenz zugänglich zu machen, solange eine der anderen Möglichkeiten genutzt wird, dem Kunden die Informationen vor Vertragsschluss oder Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.

Die DL-info-Vo unterscheidet zwischen den stets mitzuteilenden Informationen und den nur auf Anfrage zu übermittelnden Angaben. Um den Rahmen dieses Beitrages nicht zu sprengen, sei hierzu auf den Wortlaut des § 2 (stets zur Verfügung zu stellende Informationen) und § 3 (auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen) verwiesen.

Fazit ist, dass Dienstleister, die bisher ein ordnungsgemäßes Impressum hatten und die sonstigen Pflichtangaben z.B. aus der Preisangabenverordnung erfüllt haben, bereits einen Großteil der Informationen, die durch die Verordnung gefordert werden, ohnehin schon online präsentiert. Nach der Lektüre der Aufzählungen in der DL-Info-VO wird in den meisten Fällen durch kleine Ergänzungen das Risiko eines Bußgeldes ausgeräumt werden können.