Synchronschauspieler: Verzicht auf Namensnennung in AGB unwirksam

Synchronschauspieler haben nach dem Urheberrechtsgesetz das Recht, im Vor- oder Abspann eines Filmes mit Namen genannt zu werden. Dieser Anspruch kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehebelt werden. Weiterlesen

Wichtig für Online-Händler: neue Regelungen ab 13. Juni 2014!

Zum 13. Juni 2014, 0.00h treten einige Neuerungen im Fernabsatzrecht in Kraft. Für Online-Händler bedeutet das: unbedingt die Änderungen bis zum 13. Juni 2014 umsetzen, da ansonsten akute Abmahngefahr besteht. Tatsächlich sind die Änderungen im Detail recht umfangreich, so dass hier nur einige der wichtigsten Punkte dargestellt werden können.

Neue Widerrufsbelehrung

So ändert sich beispielsweise der Text der Widerrufsbelehrung. Im Gesetz wird für die Widerrufsbelehrung, wie auch schon nach altem Recht, ein Muster bereitgestellt, das verschiedene Alternativformulierungen enthält, die je nach Fall ausgewählt werden müssen. Weiterlesen

LG Berlin: Kundenlogo darf von Grafiker als Referenz genutzt werden

Für Künstler stellt sich regelmäßig die Frage: dürfen die für einen Kunden erstellten Werke als Referenz für die eigene Leistung genutzt werden? Muss der Kunde vorher gefragt werden, oder hat er sowieso nicht darüber zu entscheiden?

Das LG Berlin (Urt. v. 03.12.2013, 15 O 318/12) hat diese Frage im Sinne eines Künstlers entschieden: Es sei geschäftsüblich, dass Grafiker die im Auftrag erstellten Werke in Referenzlisten zur Eigenwerbung nutzten. Der Grafiker durfte also, auch ohne diese Frage vertraglich geregelt zu haben oder den Kunden um Erlaubnis gebeten zu haben, das entworfene Logo als Referenz auf seiner eigenen Homepage nutzen.  

Also Entwarnung für die Nutzung von Werken zur Eigenwerbung? Meiner Ansicht nach: nein. Das Urteil des LG Berlin ist zwar praxisnah – denn tatsächlich werden von vielen Grafikern auch ohne Einwilligung der Auftraggeber die entworfenen Werke beispielsweise auf der eigenen Homepage genutzt. Es ist aber nicht zwingend daraus zu folgern, dass die entsprechenden Rechte immer beim Grafiker verbleiben. Das heißt: ein anderes Gericht könnte genau das Gegenteil entscheiden.

Die Anwendung des Urteils auf andere Branchen, seien es Musiker, bildende Künstler oder Schauspieler, ist auch nicht einfach so möglich. Selbst wenn man grundsätzlich den Argumenten des LG Berlin folgt, so muss doch für jeden Berufszweig gesondert untersucht werden, ob eine Nennung in Referenzlisten so üblich ist, dass automatisch die entsprechenden Rechte beim Künstler verbleiben.

Meine Empfehlung: Es lohnt sich, die Rechteübertragung (und damit auch das Behalten von Rechten zur Eigenwerbung) schriftlich in einem Vertrag zu fixieren. Das kann z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, in die dann gleichzeitig auch ein Rechtevorbehalt (Rechte gehen erst mit Zahlung über) mit aufgenommen werden könnte.

Anwälte und Technik – heute: „Download“

Unklarheiten in Verträgen bedürfen der Auslegung. Man kann sich aber auch schon darüber streiten, ob ein Begriff überhaupt der Klärung bedarf.

So musste ich heute bei der Lektüre des Schriftsatzes eines Kollegen schmunzeln. Er ist der Auffassung, dass das Wort „Download“ in AGB eines Servicevertrages der Interpretation bedarf. Zunächst bemüht er hierzu die englische Ausgabe von „Wikipedia“. Die dort gefundene Definition wird von ihm dann ins Deutsche übersetzt.

Dann gelangt er zu dem Schluss, dass der Begriff „Download“ nicht eindeutig erkennen lasse, dass „der Beklagte verpflichtet sein sollte, selbst aktiv etwas zu tun, um die (…) „Updates“ und „Upgrades“ zu erhalten.“

Ich frage mich allerdings, wie der Kollege dann die Übersetzung des englischen Wortes „Download“ ins Deutsche erklären möchte.  Ein „Herunterladen“ ohne eigene Aktivität kann ich mir nicht wirklich vorsellen.

Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung

Die Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung vom 17.05.2010 (deren Titel eigentlich zu kurios ist, um ihn einfach nur mit DL-Info-VO abzukürzen) führt nach wie vor zu Verunsicherungen bei Dienstleistern. Es drohen schließlich Bußgelder bis 1.000 Euro, ggf, auch Abmahnungen.

Dabei wird zunächst oft übersehen, dass die Angaben der Verordnung nicht zwingend auf der Internetseite gemacht werden müssen. Die DL-Info-VO bietet mehrere Möglichkeiten, die erforderlichen Informationen bereit zu halten:

  • die Informationen können dem Kunden von sich aus mitgeteilt werden (z.B. bei dem ersten Kundenkontakt oder mit Übersendung eines Angebotes)
  • oder sie müssen Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so bereit gestellt werden, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  • es kann auch dem Kunden eine Möglichkeit mitgeteilt werden, die Informationen elektronisch einzusehen
  • oder die Angaben werden in die ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung aufgenommen werden.

Wichtig ist, dass die Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung mitgeteilt werden. Es besteht also keine Verpflichtung des Dienstleisters, die geforderten Angaben, wie z.B. die verwendeten AGB auf der  eigenen Internetpräsenz zugänglich zu machen, solange eine der anderen Möglichkeiten genutzt wird, dem Kunden die Informationen vor Vertragsschluss oder Erbringung der Dienstleistung zu übermitteln.

Die DL-info-Vo unterscheidet zwischen den stets mitzuteilenden Informationen und den nur auf Anfrage zu übermittelnden Angaben. Um den Rahmen dieses Beitrages nicht zu sprengen, sei hierzu auf den Wortlaut des § 2 (stets zur Verfügung zu stellende Informationen) und § 3 (auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen) verwiesen.

Fazit ist, dass Dienstleister, die bisher ein ordnungsgemäßes Impressum hatten und die sonstigen Pflichtangaben z.B. aus der Preisangabenverordnung erfüllt haben, bereits einen Großteil der Informationen, die durch die Verordnung gefordert werden, ohnehin schon online präsentiert. Nach der Lektüre der Aufzählungen in der DL-Info-VO wird in den meisten Fällen durch kleine Ergänzungen das Risiko eines Bußgeldes ausgeräumt werden können.