Für Künstler stellt sich regelmäßig die Frage: dürfen die für einen Kunden erstellten Werke als Referenz für die eigene Leistung genutzt werden? Muss der Kunde vorher gefragt werden, oder hat er sowieso nicht darüber zu entscheiden?
Das LG Berlin (Urt. v. 03.12.2013, 15 O 318/12) hat diese Frage im Sinne eines Künstlers entschieden: Es sei geschäftsüblich, dass Grafiker die im Auftrag erstellten Werke in Referenzlisten zur Eigenwerbung nutzten. Der Grafiker durfte also, auch ohne diese Frage vertraglich geregelt zu haben oder den Kunden um Erlaubnis gebeten zu haben, das entworfene Logo als Referenz auf seiner eigenen Homepage nutzen.
Also Entwarnung für die Nutzung von Werken zur Eigenwerbung? Meiner Ansicht nach: nein. Das Urteil des LG Berlin ist zwar praxisnah – denn tatsächlich werden von vielen Grafikern auch ohne Einwilligung der Auftraggeber die entworfenen Werke beispielsweise auf der eigenen Homepage genutzt. Es ist aber nicht zwingend daraus zu folgern, dass die entsprechenden Rechte immer beim Grafiker verbleiben. Das heißt: ein anderes Gericht könnte genau das Gegenteil entscheiden.
Die Anwendung des Urteils auf andere Branchen, seien es Musiker, bildende Künstler oder Schauspieler, ist auch nicht einfach so möglich. Selbst wenn man grundsätzlich den Argumenten des LG Berlin folgt, so muss doch für jeden Berufszweig gesondert untersucht werden, ob eine Nennung in Referenzlisten so üblich ist, dass automatisch die entsprechenden Rechte beim Künstler verbleiben.
Meine Empfehlung: Es lohnt sich, die Rechteübertragung (und damit auch das Behalten von Rechten zur Eigenwerbung) schriftlich in einem Vertrag zu fixieren. Das kann z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, in die dann gleichzeitig auch ein Rechtevorbehalt (Rechte gehen erst mit Zahlung über) mit aufgenommen werden könnte.
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