Es gibt verschiedene Gründe, an denen Klagen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing scheitern können. Einer davon ist die fehlende Klageberechtigung. Bei den angeblich per Filesharing getauschten Filmen, Spielen etc. gibt es normalerweise verschiedene Unternehmen, die Rechte an den Werken haben bzw. hatten. Diese „Rechtekette“ darzulegen und nachzuvollziehen ist nicht immer ganz einfach. Um angebliche Filesharer wegen einer Rechtsverletzung verklagen zu können, müssen aber bei dem klagenden Unternehmen die entsprechenden Rechte vorhanden sein. Weiterlesen
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OLG Jena zur Abgrenzung von redaktionellem Beitrag und Werbung
Ist es noch ein redaktionell-journalistischer Beitrag oder schon Werbung? Diese Frage ist oft nicht leicht zu beantworten. Für eine Abgrenzung müssend die Umstände und die Formulierung der Veröffentlichung genau betrachtet und abgewogen werden.
Journalistische Beiträge, die eigentlich Werbung darstellen und für die ein Entgelt gezahlt wurde, sind gem. Nr. 11 Anh. § 3 III UWG rechtswidrig, zu gleichen Konstellationen finden sich Regelungen in den Landespressegesetzen. Es wird jedoch regelmäßig schwierig sein, die Entgeltlichkeit einer redaktionellen Veröffentlichung aufzuklären. Auch die redaktionell getarnte Werbung ohne dass dafür ein Entgelt gezahlt wurde, ist allerdings unzulässig. Weiterlesen
Synchronschauspieler: Verzicht auf Namensnennung in AGB unwirksam
Synchronschauspieler haben nach dem Urheberrechtsgesetz das Recht, im Vor- oder Abspann eines Filmes mit Namen genannt zu werden. Dieser Anspruch kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehebelt werden. Weiterlesen
LG Berlin: Kundenlogo darf von Grafiker als Referenz genutzt werden
Für Künstler stellt sich regelmäßig die Frage: dürfen die für einen Kunden erstellten Werke als Referenz für die eigene Leistung genutzt werden? Muss der Kunde vorher gefragt werden, oder hat er sowieso nicht darüber zu entscheiden?
Das LG Berlin (Urt. v. 03.12.2013, 15 O 318/12) hat diese Frage im Sinne eines Künstlers entschieden: Es sei geschäftsüblich, dass Grafiker die im Auftrag erstellten Werke in Referenzlisten zur Eigenwerbung nutzten. Der Grafiker durfte also, auch ohne diese Frage vertraglich geregelt zu haben oder den Kunden um Erlaubnis gebeten zu haben, das entworfene Logo als Referenz auf seiner eigenen Homepage nutzen.
Also Entwarnung für die Nutzung von Werken zur Eigenwerbung? Meiner Ansicht nach: nein. Das Urteil des LG Berlin ist zwar praxisnah – denn tatsächlich werden von vielen Grafikern auch ohne Einwilligung der Auftraggeber die entworfenen Werke beispielsweise auf der eigenen Homepage genutzt. Es ist aber nicht zwingend daraus zu folgern, dass die entsprechenden Rechte immer beim Grafiker verbleiben. Das heißt: ein anderes Gericht könnte genau das Gegenteil entscheiden.
Die Anwendung des Urteils auf andere Branchen, seien es Musiker, bildende Künstler oder Schauspieler, ist auch nicht einfach so möglich. Selbst wenn man grundsätzlich den Argumenten des LG Berlin folgt, so muss doch für jeden Berufszweig gesondert untersucht werden, ob eine Nennung in Referenzlisten so üblich ist, dass automatisch die entsprechenden Rechte beim Künstler verbleiben.
Meine Empfehlung: Es lohnt sich, die Rechteübertragung (und damit auch das Behalten von Rechten zur Eigenwerbung) schriftlich in einem Vertrag zu fixieren. Das kann z.B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen, in die dann gleichzeitig auch ein Rechtevorbehalt (Rechte gehen erst mit Zahlung über) mit aufgenommen werden könnte.
Abmahngefahr: Impressumspflicht in Social Networks
Nach § 5 TMG (Vorschrift über die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung) war es eigentlich ohnehin schon klar: auch Social-Media-Accounts, wie z.B. Facebook-Seiten müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht nur rein privat genutzt werden. Umgesetzt wird diese Verpflichtung allerdings bisher in seltenen Fällen. Das liegt natürlich auch daran, dass in Social Networks wenig Platz für derartige Informationen ist und es schwerfällt, die Angaben so zu platzieren, dass sie nicht stören und trotzdem leicht zugänglich sind.
Jetzt liegt ein erstes Urteil vor (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11), welches die Impressumspflicht in Social-Networks bestätigt.
Das bedeutet: sämtliche Angaben, die im Impressum der geschäftlich genutzten Website stehen, müssen auch über Facebook & Co leicht erkennbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Die Angaben müssen nicht unbedingt dem Social-Media-Auftritt selbst zu entnehmen sein, es genügt auch ein Link, der unmittelbar (also mit einem Klick) zu dem Impressum führt, welches beispielsweise auf der Unternehmens-Homepage angelegt ist. Wichtig ist allerdings, dass dieser Link auch eindeutig als „Impressum“ bezeichnet ist. Es reicht laut dem Urteil des LG Aschaffenburg nicht aus, wenn das Impressum bei Facebook unter dem Reiter „Info“ zu finden ist.
Praxistipp: Auf Unternehmensseiten bei Facebook gibt es das auf jeder Seite zu sehende Feld „Info“, in welchem der Link zum Impressum platziert werden kann. Der Link sollte ausdrücklich mit „Impressum“ gekennzeichnet werden. Bei Facebook gibt es zudem Apps wie „Static FBML“, die es erlauben, einen neuen Reiter zu kreiern, der dann mit „Impressum“ beschriftet werden kann. Unter diesem Reiter kann dann das gesamte Impressum untergebracht werden.
Werbeanrufe und die Tücken des Rechts
Für Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher ist dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung einzuholen, anderenfalls handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung.
Hierbei stellt sich für den Werbetreibenden die Frage, wie diese ausdrückliche Einwilligung einzuholen und nachzuweisen ist. Man mag daran denken, in einem Online-Formular die Möglichkeit der Angabe der Telefonnummer sowie eine Einwilligungserklärung vorzusehen, die durch den Verbraucher angekreuzt werden kann. Um dann auf Nummer sicher zu gehen, dass es sich nicht um Spam handelt, könnte eine Bestätigungs-E-Mail an den Verbraucher geschickt werden. Erst wenn ein Link in der Bestätigungs-E-Mail aufgerufen wird, gilt die Einwiligung als erteilt und es dürfen Anrufe durchgeführt werden.
Dieses Modell sieht auf den ersten Blick überzeugend aus. Der Bundesgerichtshof hat das beschriebene elektronische Double-opt-in-Verfahren jedoch in seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az. I ZR 164/09) für ungeeignet erklärt und führt dazu aus:
„Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.“
Der BGH hat sich – soweit dies aus der Pressemitteilung ersichtlich ist – nicht dazu geäußert, wie eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers engeholt werden kann. Erwähnt wird in der Pressemitteilung, dass der Nachweis der Einwilligung durch eine E-Mail des Verbrauchers erfolgen kann, in welcher er sein ausdrückliches Einverständnis erklärt. Auch hier besteht aber die Möglichkeit, dass der Absender der E-Mail nicht mit dem Inhaber des angegebenen Telefonanschlusses identisch ist.
Als Schlussfolgerung aus dem Urteil bleibt festzustellen, dass ein elektronisches Double-opt-in-Verfahren jedenfalls nicht genutzt werden kann, um eine wirksame Einwilligung zu erlangen.
Quelle: PM des BGH vom 10.02.2011