Für Werbeanrufe gegenüber einem Verbraucher ist dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung einzuholen, anderenfalls handelt es sich um eine unzumutbare Belästigung.
Hierbei stellt sich für den Werbetreibenden die Frage, wie diese ausdrückliche Einwilligung einzuholen und nachzuweisen ist. Man mag daran denken, in einem Online-Formular die Möglichkeit der Angabe der Telefonnummer sowie eine Einwilligungserklärung vorzusehen, die durch den Verbraucher angekreuzt werden kann. Um dann auf Nummer sicher zu gehen, dass es sich nicht um Spam handelt, könnte eine Bestätigungs-E-Mail an den Verbraucher geschickt werden. Erst wenn ein Link in der Bestätigungs-E-Mail aufgerufen wird, gilt die Einwiligung als erteilt und es dürfen Anrufe durchgeführt werden.
Dieses Modell sieht auf den ersten Blick überzeugend aus. Der Bundesgerichtshof hat das beschriebene elektronische Double-opt-in-Verfahren jedoch in seinem Urteil vom 10.02.2011 (Az. I ZR 164/09) für ungeeignet erklärt und führt dazu aus:
„Zwar kann bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handelt. Es kann zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.“
Der BGH hat sich – soweit dies aus der Pressemitteilung ersichtlich ist – nicht dazu geäußert, wie eine wirksame Einwilligung des Verbrauchers engeholt werden kann. Erwähnt wird in der Pressemitteilung, dass der Nachweis der Einwilligung durch eine E-Mail des Verbrauchers erfolgen kann, in welcher er sein ausdrückliches Einverständnis erklärt. Auch hier besteht aber die Möglichkeit, dass der Absender der E-Mail nicht mit dem Inhaber des angegebenen Telefonanschlusses identisch ist.
Als Schlussfolgerung aus dem Urteil bleibt festzustellen, dass ein elektronisches Double-opt-in-Verfahren jedenfalls nicht genutzt werden kann, um eine wirksame Einwilligung zu erlangen.
Quelle: PM des BGH vom 10.02.2011