Die Grundsätze stehen zwar mittlerweile fest: Mediziner müssen Bewertungen auf Internetplattformen in vielen Fällen hinnehmen. Von Fall zu Fall kann es dennoch vorkommen, dass einzelne Bewertungen gelöscht werden müssen.
Urteil LG Nürnberg-Fürth
So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth am 8.5.2012 (11 O 2608/12 – noch nicht rechtskräftig), dass der Betreiber einer Ärztebewertungs Plattform sich jedenfalls nach einer konkreten Beanstandung einer Beurteilung mit dem Sachverhalt sorgfältig auseinandersetzen muss. Zudem müsse die Bewertung bis zur Aufklärung des Sachverhaltes gelöscht werden, wenn die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht.
Auf der Bewertungsplattform war ein anonymer Kommentar eingestellt worden, der dem Zahnarzt vorwarf, fachlich inkompetent zu sein und vor allem die eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Der Patient, der die Bewertung abgegeben hatte, berief sich dabei auf eine angeblich durchgeführte Implantatbehandlung. Der betroffene Zahnarzt wies den Betreiber des Portals daraufhin, dass eine Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht durchgeführt worden sein. Insofern sei die Bewertung bereits aus diesem Grund falsch und müsse gelöscht werden.
Das Landgericht Nürnberg Fürth verpflichtete den Betreiber des Internetportals auf Unterlassung. Der Portalbetreiber hätte sich von seinem Kunden einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes liege möglicherweise vor. Daher hafte der Parteibetreiber als so genannter Störer jedenfalls nachdem die Äußerung des Patienten von dem Arzt beanstandet worden sei.
Urteil OLG Frankfurt
Ohne Erfolg blieb dagegen die Klage einer Ärztin gegen die Veröffentlichung von bestimmten Daten in einem Bewertungsportal vor dem OLG Frankfurt (Urt. v. 08.03.2012, 16 U 125/11). Veröffentlicht worden waren Kontaktdaten und Angaben zur beruflichen Tätigkeit sowie die abgegebenen Bewertungen. Das Gericht hielt ein Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der Daten grundsätzlich für zulässig, da es sich um Daten aus allgemein zugänglichen Quellen handele. Die Möglichkeit der (anonymen) Bewertung billigte das Gericht ebenfalls. Auch Ärzte müssten sich dem bestehenden Wettbewerb stellen. Daher müssten sie es auch hinnehmen, dass Bewertungen über ihre Tätigkeit im Internet abgegeben werden.
Außerdem sehe die Bewertungsplattform, über welche das Gericht zu entscheiden hatte, ein Mindestmaß an Sicherungsvorkehrungen vor: Nutzer müssen die Nutzungsrichtlinien akzeptieren und Ihre E-Mail-Adresse angeben. Zudem werde darauf hingewiesen, dass unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert werden. Ärzte haben die Möglichkeit, sich per E-Mail über erfolgte Bewertungen informieren zu lassen und Einspruch zu erheben.