Gemeinderatssitzung per Livestream?

Ein bereits häufig diskutiertes Thema gewinnt gerade, auch für mich als aktives Gemeinderatsmitglied, an neuer Bedeutung: dürfen Gemeinderatssitzungen per Videokonferenz und/oder als Live-Stream abgehalten werden? Im Saarland ist zwar nach der geltenden „Corona-Verordnung“ eine Teilnahme an dringend erforderlichen Ratssitzungen zulässig. Sinnvoll erscheint es in Zeiten der gebotenen Kontaktreduzierungen allerdings nicht, die Gemeinderatsmitglieder in meist schlecht belüfteten Sitzungssälen zu versammeln. Ganz abgesehen von den Bürgern, die als „Öffentlichkeit“ an der Ratssitzung teilnehmen möchten und damit die Versammlung noch vergrößern (oder wegen der Infektionsgefahr davon abgehalten werden, teilzunehmen).

Da jedoch im Moment noch nicht absehbar ist, wie lange aufgrund des Virus Versammlungen zu vermeiden sind, muss darüber nachgedacht werden, ob es nicht eine andere Form der Kommunikation gibt, um die Gemeinderatsarbeit zu ermöglichen. Es handelt sich um ein wichtiges Gremium – ein Ruhen der Aktivität über Monate hinweg ist der Demokratie nicht förderlich.

Denkbar wäre eine Zusammenkunft der Gemeinderatsmitglieder in einer Videokonferenz (alle Teilnehmer können sich gegenseitig sehen und hören). Ist das aber rechtlich überhaupt möglich?

Wie kann die Öffentlichkeit sichergestellt werden?

Die Sitzungen des Gemeinderates sind (bis auf bestimmte Beratungen) öffentlich – wie kann im Falle der Videokonferenz sichergestellt werden, dass die Bürger die Sitzung mitverfolgen und sich auch daran beteiligen können? Man könnte überlegen, die Videokonferenz live über das Internet zu streamen oder auch – wie bereits in manchen Gemeinden realisiert – die Videokonferenz in einen öffentlichen Raum der Gemeinde übertragen, in dem sich dann die Bürger versammeln können. Ob letzteres im Sinne des Infektionsschutzes ist, ist dann allerdings wiederum fraglich. Die Übertragung per Live-Stream liegt also derzeit näher.

Einwilligung der Sitzungsteilnehmer erforderlich

Wird nun aber die Ratssitzung über das Internet live übertragen, dann kann sie natürlich auch weltweit abgerufen werden. Hierzu wird bereits seit längerem die folgende Frage diskutiert: Stehen der Übertragung von Gemeinderatssitzungen per Internet der Persönlichkeitsrechtsschutz/Datenschutz der Ratsmitglieder und der Gemeindemitarbeiter entgegen?

Hierzu muss man wissen, dass die für die Ratssitzungen vorgeschriebene „Öffentlichkeit“ nicht zwingend die „Medienöffentlichkeit“ (also die Übertragung der Sitzungen in Bild und Ton) ist. „Öffentlich“ heißt nach überwiegender Meinung, dass Bürger sowie Medien-/Pressevertreter vor Ort anwesend sein dürfen (sogenannte Saalöffentlichkeit). Nicht gemeint sein soll, dass Sitzungen in Bild und Ton übertragen werden.

Gegen die Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen der Sitzungen wird angeführt, dass die ehrenamtlich tätigen Ratsmitglieder nicht presseerfahren seien und sich von der Tatsache, dass ihre Wortmeldungen einer breiten Öffentlichkeit oder – im Falle des Internets – sogar einer weltweiten Öffentlichkeit zugänglich sind, von ihren Beiträgen abhalten lassen könnten. Somit müssen die Ratsmitglieder die „Medienöffentlichkeit“ also auch nicht einfach so dulden.

Daher ist für Bild-/Tonaufnahmen und deren Übertragung eine Einwilligung jedes einzelnen Teilnehmers der Sitzung erforderlich.

Anders wäre es, wenn es eine ausdrückliche landesrechtliche Vorschrift gäbe, die Bild- und Tonaufnahmen zulässt. Wenn diese dann durch Satzung der Gemeinde konkretisiert würde, könnte eine Einwilligung jedes einzelnen Ratsmitglieds entfallen.

In Niedersachsen wurde beispielsweise den Weg über das Gesetz gewählt: Im dortigen Kommunalverfassungsgesetz wird ausdrücklich erlaubt, dass öffentliche Gemeinderatssitzungen zur Berichterstattung in Bild und Ton gesendet werden dürfen. Gleichzeitig wird allerdings den Abgeordneten das Recht eingeräumt, zu verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung der Aufnahme unterbleibt.

Ein Blick in das saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) gibt aber Aufschluss darüber, dass es keine spezielle Regelung zu der Frage gibt, ob Gemeinderatssitzungen per Livestream abgehalten werden dürfen.

Praktische Umsetzung als Videokonferenz mit Live-Stream

Für die Übertragung einer Gemeinderats-Videokonferenz als Live-Stream bedeutet das in der praktischen Umsetzung:

Es ist bei einem Live-Stream technisch relativ unproblematisch, Wortbeiträge einzelner Teilnehmer stummzuschalten, auch im Bild müssten diese nicht zwingend erscheinen. Es ist also durchaus realisierbar, die Bilder/Beiträge der Teilnehmer, die nicht eingewilligt haben, nicht zu streamen. Die technische Umsetzung wäre übrigens gleich, wenn das Gesetz grundsätzlich die Übertragung erlaubt, aber einzelne Teilnehmer verlangen können, dass ihr Beitrag nicht gestreamt wird.

Auch das Problem, dass von anwesenden Bürgern keine Einwilligung eingeholt werden kann und diese daher aus den Aufnahmen herausgeschnitten werden müssten, fällt naturgemäß bei der Übertragung einer Video-Konferenz, an der nur die Ratsmitglieder teilnehmen weg. Fragen der Bürger könnten per Chat gestellt werden (wobei sich auch hier wieder die Frage stellt, ob erwartet werden kann, dass jeder Bürger über eine entsprechende technische Ausstattung verfügt).

Ausstattung, Datenschutz, Datensicherheit…

Will man eine Ratssitzung per Videokonferenz realisieren, so sind natürlich verschiedene andere Punkte zu berücksichtigen. So ist etwa zu klären, ob es tatsächlich jedem Gemeinderatsmitglied aufgrund der technischen Ausstattung möglich ist, an einer Videokonferenz teilzunehmen. Nicht zuletzt ist das verwendete Videokonferenzsystem auf Datenschutz und Datensicherheit hin zu prüfen. Außerdem müsste gesichert sein, dass bei den Punkten des nicht-öffentlichen Teils das jeweilige Gemeinderatsmitglied auch tatsächlich alleine an der Konferenz teilnimmt und nicht der Rest der Familie im Wohnzimmer mithört.

Fazit

Als Fazit lässt sich feststellen, dass eine Ratssitzung per Videokonferenz unter Beteiligung der Öffentlichkeit via Live-Stream derzeit nur mit Einwilligung der beteiligten Sitzungsteilnehmer zulässig ist. Eine Alternative wäre freilich, dass die Möglichkeit des Streamings der Gemeinderatskonferenz, jedenfalls für die Dauer der COVID19-bedingten Kontaktbeschränkungen in der Rechtsverordnung des Landes gestattet wird.

Wilder Westen – ein paar Bemerkungen zu privaten Fahndungsaufrufen

Gerade geht eine Welle von nicht-amtlichen Fahndungsaufrufen durch die sozialen Netzwerke – gefunden werden sollen Menschen, die angeblich an den G20-Krawallen beteiligt waren. Nicht zuletzt hat die Bildzeitung Fotos vermeintlicher Krawallmacher veröffentlicht und selbst zur „Fahndung“ aufgerufen.

Mir stellen sich da die juristischen (dazu im ersten Teil dieses Artikels) und moralischen (dazu nur kurz zum Schluss) Haare zu Berge.

Gepostet werden Fotos von Menschen, die teilweise vermummt sind, teilweise gerade Steine werfen oder auch einfach nur so im Bild zu sehen sind. Aufgerufen wird dazu, die Identität dieser Menschen bekannt zu geben.

Ich bin zwar keine Strafrechtlerin, aber ich weiß, dass öffentliche Fahndungsaufrufe erst nach Abwägung der Interessen und vor allen Dingen erst nach einem richterlichen Beschluss gestartet werden dürfen. Und das hat selbstverständlich auch seinen Grund. Bei den nicht offiziell abgesegneten Fahndungsbildern stellt sich schon mal das grundsätzliche Problem, dass nicht nachvollziehbar ist, in welchem Kontext die Fotos aufgenommen wurden. An welchem Ort, zu welcher Zeit? In welcher konkreten Situation? Wurde der Stein, der in der Hand gehalten wird, vielleicht aus Notwehr geworfen?

Handelt es sich bei den Abgebildeten um Personen, welchen kein Vergehen oder Verbrechen vorzuwerfen ist, so stellen diese Fahndungsaufrufe eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Diese wiegt meines Erachtens dann so schwer, dass sogar eine Geldentschädigung gerechtfertigt ist. Und: wer sich diese Aufrufe durch „Teilen“ zu eigen macht (Details dazu folgen in einem gesonderten Artikel), ist ebenfalls Täter einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Aber selbst wenn die Personen tatsächlich strafrechtlich zu belangen sind, dann ist die Aufdeckung der Identität das Sache der Strafverfolgungsbehörden – und das nach gründlicher Abwägung, ob eine öffentliche Fahndung wirklich angemessen ist (der Richter und so…siehe oben).

Die Veröffentlichung von Bildern von Personen mit der Betitelung, dass diese an Krawallen beteiligt waren und daher die Identität ermittelt werden muss, ist auch im Rahmen tagesaktueller Berichterstattung nicht gerechtfertigt. Dadurch, dass zu einer Fahndung aufgerufen wird, wird eine Vorverurteilung ausgesprochen. Eine derartige „Berichterstattung“ kann existenzvernichtend sein. Selbst wenn ein Verdacht besteht, dass die abgebildeten Personen Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen begangen haben, so darf auch lediglich der Verdacht geäußert werden. Bei den meisten Fahndungsaufrufen und auch bei der Berichterstattung der Bildzeitung wurde jedoch konkret nach „diesen G20-Verbrechern“ gesucht. Diese Betitelung geht deutlich über die Formulierung eines bloßen Verdachts hinaus. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die Bilder überhaupt unverpixelt veröffentlicht werden dürfen – eine weitere Frage der Abwägung.

Jetzt das Moralische zum guten Schluss: zerstörte Autos und Geschäfte sowie Körperverletzungen sind nicht vertretbar und haben mit politischem Protest nichts zu tun. Aber: die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann ebenfalls einen großen, nicht so einfach durch Geld oder medizinische Behandlung  wieder gutzumachenden Schaden anrichten – und ist deshalb ebenso wenig vertretbar. Beide Szenarien erinnern mich eher an den wilden Westen als an einen demokratischen Rechtsstaat.

Mitarbeiterfotos zu Werbezwecken nutzen? Die wichtigsten Grundsätze.

Klar, jedes Unternehmen möchte sich „authentisch“ in Werbematerialien darstellen. Da ist es oft schöner, Fotos der eigenen Mitarbeiter zu verwenden, als Archivfotos mit den irgendwie immer gleich aussehenden, glatten Menschen aus einer Hochglanz-Arbeitswelt.

Rund um das Fotografieren von Arbeitnehmern stellen sich allerdings einige Rechtsfragen, die tatsächlich spezifisch im Arbeitsverhältnis gelten.  Einige der Fragen sind mittlerweile vom Bundesarbeitsgericht (wichtiges Urteil hierzu: BAG, Urt. v. 19.02.2015,  8 AZR 1011/13) beantwortet, bei anderen besteht noch eine gewisse Rechtsunsicherheit. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Punkte:

Einwilligung schriftlich

Wenn Sie Fotos Ihrer Mitarbeiter für Werbezwecke (und Achtung: schon die Abbildung des Mitarbeiters auf Ihrer Unternehmens-Homepage ist ein „Werbezweck“ – auch wenn Sie ihn nur als Kontaktperson den Kunden vorstellen) nutzen möchten, muss der Mitarbeiter schriftlich einwilligen. Schriftlich bedeutet: mit eigener Unterschrift auf Papier – eine E-Mail beispielsweise reicht nicht aus. Ich empfehle, die Einwilligung außerhalb des Arbeitsvertrages zu formulieren – im Arbeitsvertrag wird nämlich einerseits nur eine ziemlich pauschale Einwilligung möglich sein, die dann zu unbestimmt und dadurch unwirksam sein kann. Zudem können – je nach Gestaltung – Zweifel daran bestehen, ob die Einwilligung, die im Arbeitsvertrag steht, wirklich freiwillig ist (denn wer streicht schon gerne im Arbeitsvertrag eine Klausel durch ?).

Zweck möglichst genau angeben

Damit keine Missverständnisse entstehen, die am Ende dazu führen könnten, dass der Mitarbeiter sich auf eine Unwirksamkeit der Einwilligung beruft, sollte der Zweck, also die Verwendung der Fotos/Videoaufnahmen des Mitarbeiters möglichst genau angegeben werden.

Der Mitarbeiter geht – und mit ihm auch seine Fotos?

Wenn das Arbeitsverhältnis endet, endet nicht automatisch auch die Einwilligung. Wenn der Mitarbeiter sich nicht dagegen wehrt (siehe nächster Punkt), bleiben die Fotos.

Der Mitarbeiter geht und widerruft seine Einwilligung – darf er das?

Hier wird es ein bisschen komplizierter. Pauschal widerrufen kann der Arbeitnehmer nicht. Das bedeutet, dass er nicht einfach nur anführen kann, dass er, da ihm gekündigt wurde, nun auch die Nutzung seiner Fotos nicht mehr wünscht. Vielmehr muss der Arbeitnehmer plausible Gründe dafür anführen, dass die Bildnisse von ihm nicht mehr genutzt werden dürfen. Hier kommt es aber auf Details und Einzelfälle an.

Wenn die Bilder z.B. in einem Unternehmensvideo genutzt wurden und der Mitarbeiter zwar gut erkennbar ist, aber letztlich nur der Illustration dient, dann wird es für ihn schwierig, die Einwilligung zu widerrufen. Es wird dann in die Waagschale geworfen, dass der Arbeitgeber für die Erstellung der Werbematerialen finanzielle und organisatorische Aufwendungen hatte. Dies gilt aber eben nur, wenn es sich um eine allgemeine Darstellung des Unternehmens handelt.

Wird der Arbeitnehmer „gefeatured“ – stellt er als Person beispielsweise in einem Video seine Lieblingsprodukte vor, dann kann er sich leichter darauf berufen, dass er nicht möchte, dass mit seiner Person weiter geworben wird. Jedenfalls dann, wenn das Auftreten in Videos nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten zählte und er keine Vergütung erhalten hat. Um auch solche Aufnahmen „unwiderruflich“ zu machen, müsste dem Mitarbeiter also ein Honorar für die Mitwirkung in dem Video gezahlt werden.

LG Saarbrücken: Identifizierende Berichterstattung auf bild.de untersagt

Der Sensationsjournalismus wird, so habe ich den Eindruck, durch die sozialen Medien mehr und mehr befeuert. Das „Teilen“ von Unfallbildern oder das Abonnieren ganzer Channels, die ausschließlich über möglichst blutige Unfälle der Region berichten, ist sehr beliebt. Weiterlesen

Werkstattgespräch: Keine Bange vor Fragen rund ums Recht der Designer

Ich freue mich, am 10.02.2015 im Rahmen eines Treffens der Allianz Deutscher Designer (AGD), Regionalgruppe Saarland Rede und Antwort zu stehen zum Recht rund ums Design. Die Teilnahme ist auch für Nicht-AGD-Mitglieder möglich – wegen der räumlichen Kapazitäten wird aber dringend vorher um Anmeldung gebeten. Weiterlesen

BGH: Kein Auskunftsanspruch bei negativen Bewertungen im Internet

Bewertungsplattformen im Internet gibt es für nahezu alle Branchen. Mittlerweile hat sich auch schon eine stolze Zahl von Urteilen angehäuft, die sich mit unterschiedlichen rechtlichen Fragen dieser Plattformen beschäftigen. So kommt es immer wieder vor, dass Kommentare abgegeben werden, die „unter die Gürtellinie“ gehen oder schlicht falsch sind.

Die Löschung von unwahren Behauptungen und Schmähkritik, die in Bewertungen enthalten sein können, lässt sich meistens unkompliziert durchsetzen, indem dem Betreiber des Bewertungsportals eine entsprechende Mitteilung gemacht wird.

Der durch die falschen Äußerungen oder Schmähkritik Betroffene hat aber häufig auch ein Interesse daran, den Urheber der „Bewertung“ auf Unterlassung oder Schadensersatz, z.B. für die entstandenen Anwaltskosten, in Anspruch zu nehmen. Hier treten dann die praktischen Probleme zu Tage: entweder die Bewertungsplattform wurde komplett anonym genutzt oder – wenn Daten des Nutzers vorhanden sind – gibt der Plattformbetreiber sie nicht heraus. Das muss er auch nicht, wie heute der Bundesgerichtshof entschied (Urt. v. 01.07.2014, VI ZR 345/13 – Pressemitteilung).

Geklagt hatte ein Arzt, über den auf einer Bewertungsplattform falsche Tatsachen behauptet worden waren. Um die ständige Wiederholung der Äußerungen zu verhindern wollte der Mediziner den Äußernden auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Dessen persönlichen Daten wurden aber vom Plattformbetreiber nicht preisgegeben.

Nachdem der Auskunftsanspruch des Arztes in der ersten und zweiten Instanz bejaht worden war, schloss der BGH diesen nun aus: Wenn der Betreiber einer Bewertungsplattform Daten erhält, z.B. durch eine Anmeldung der Nutzer mit Name und Adresse im Nutzeraccount, darf er sie nur dann herausgeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist (durch das Telemediengesetz oder ein anderes Gesetz, das sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht). Eine solche gesetzliche Vorschrift gibt es aber nicht – jedenfalls nicht, wenn es um die Verletzung von Persönlichkeitsrechten geht. Auch einem Auskunftsanspruch aus allgemeinen Vorschriften (die sich eben nicht speziell auf Telemedien beziehen), wie er teilweise angenommen wurde, erteilt der BGH damit eine Absage.

Dem Betroffenen bleibt letztlich noch der Umweg über die Staatsanwaltschaft: wenn die negativen Äußerungen so schlimm sind, dass z.B. eine Verleumdung angenommen werden kann, kann Anzeige erstattet werden. Bei Einsicht in die Ermittlungsakte durch den Rechtsanwalt kann dann die Identität des Bewertenden herausgefunden werden. Aber auch dieser Weg funktioniert selbstverständlich nur, wenn der Betreiber der Plattform überhaupt die Daten der Nutzer hat. Rechtmäßig ist es auch, eine vollständig anonyme Abgabe von Bewertungen zu ermöglichen.

OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von geschäftlichen Schreiben zulässig

Das saarländische Oberlandesgericht hat mit sehr ausführlichem Urteil vom 13.6.2012 (5 U 5/12-2) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.12.2011 (s. mein Beitrag hier) aufgehoben.

Es ging um die Frage, ob geschäftliche Fax und E-Mail-Korrespondenz im Internet veröffentlicht werden dürfen. Die E-Mails waren mit dem Hinweis versehen: „diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die veröffentlichten Faxe und E-Mails enthielten Stellungnahmen zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen hinsichtlich der Auskunftserteilung über Kundendaten. Die Beklagte hatte die Schreiben in ihrem Blog veröffentlich und berief sich darauf, dass die Auseinandersetzung von öffentlichem Interesse sei.

Das Gericht ist zwar der Meinung,  dass der Verfasser einer Äußerung grundsätzlich über eine Veröffentlichung selbst entscheiden darf. Ein „Vertraulichkeitsvermerk“ sei dafür aber nicht maßgeblich. Es komme nur darauf an, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Zeitpunkt vom Verfasser gebilligt werde. Ist der Verfasser nicht einverstanden, so liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Allerdings halten die Richter in dem entschiedenen Fall die Veröffentlichung nach Abwägung der Interessen der beiden Parteien dennoch für zulässig. Die Schreiben beinhalteten nur geschäftliche Äußerungen. Da die Geschäftstätigkeit in der Öffentlichkeit ausgeübt werde, müsse der Verfasser sich auch der öffentlichen Diskussion und Kritik stellen. Außerdem habe ein berechtigter Anlass bestanden, die Äußerungen an die Öffentlichkeit weiter zu geben. Es sei auch gerechtfertigt, die Schreiben in ihrem genauen Wortlaut online zu stellen, da sich durch eine Zusammenfassung des Inhalts der Schreiben das Risiko einer möglicherweise unzutreffenden Wiedergabe ergeben hätte.

Das Gericht betont schließlich nochmals, dass der Vertraulichkeitsvermerk rechtlich nicht bedeutsam sei, da die einseitige Erklärung der Vertraulichkeit einer Mitteilung nicht geeignet sei, rechtliche Verpflichtungen des Empfängers zu begründen. Zudem dränge sich nach dem einleitenden Satz „wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben…“ für den unbefangenen und flüchtigen Leser der Eindruck auf, der Zusatz richtet sich gar nicht an den bestimmungsgemäßen Adressaten.

Das Urteil ist, wie gesagt, sehr ausführlich und enthält noch einige interessante Aussagen mehr, als ich hier in der Zusammenfassung dargestellt habe. Interessierten Lesern empfehle ich daher die Lektüre der 16 Seiten des OLG.

LG München I: Kein Auskunftsanspruch gegenüber Arztbewertungsplattform

Streitigkeiten rund um Internetbewertungsplattformen beschäftigen immer wieder die Gerichte – nicht alle Rechtsfragen in diesem Bereich sind bisher vollständig geklärt.

Klar ist mittlerweile, dass vom Betreiber der Plattform Löschung verlangt werden kann, wenn falsche Tatsachen in einer Bewertung verbreitet werden. Häufig besteht allerdings auch ein Interesse, die Identität des Verfassers der Bewertung zu kennen, etwa um gegen diesen selbst einen UnterlassunAdressbuchgsanspruch geltend zu machen. Um den Verfasser einer Bewertung identifizieren zu können, müssen allerdings tatsächliche und rechtliche Hürden überwunden werden.

Der Auskunft über die Identität des Verfassers einer Bewertung steht meist schon das tatsächliche Problem entgegen, dass die Daten dem Anbieter der Plattform selbst nicht bekannt sind. Normalerweise können nämlich Bewertungsplattformen im Internet anonym genutzt werden. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, da § 13 VI Telemediengesetz (TMG) vorsieht, dass die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen ist, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Auch rechtlich gesehen ist ein Auskunftsanspruch schwer durchzusetzen. Von den Gerichten wird ein derartiger Anspruch meistens abgelehnt. In diesem Sinne hat auch das LG München in seinem Urteil vom 03.07.2013 (Az. 25 O 23782/12) entschieden. Über eine Kinderärztin waren in einer Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden. Der Plattformbetreiber hatte die Bewertung zwar gelöscht, eine Auskunft aber verweigert.  Eine E-Mail-Adresse des Verfassers lag ihm vor, den Nutzern der Plattform hatte er aber ausdrücklich zugesichert, dass die E-Mail-Adresse nicht an Dritte weitergegeben werde. Das Gericht sah somit einen Auskunftsanspruch nicht gegeben, da keine Einwilligung des Nutzers in die Weitergabe seiner Daten bestand und auch die speziellen Vorschriften des Telemediengesetzes sämtlich einer Auskunft entgegenstünden.

Scheitert ein Auskunftsanspruch nach zivilrechtlichen Vorschriften, so kann Anzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung erstattet werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann die Möglichkeit, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Verfassers anzustellen und über Einsicht in die Ermittlungsakten kann der Betroffene dann möglicherweise den Verfasser herausfinden. Dieses Vorgehen hat auch das LG München I in dem entschiedenen Fall der Kinderärztin vorgeschlagen.    

Autocomplete-Funktion und Persönlichkeitsrechtsverletzung – Urteil des BGH

Bettina Wulff klagte dagegen, auch Philipp Lahm zog vor Gericht: beide Namen wurden in der Autocomplete-Funktion, die Google bei Suchanfragen anbietet, jeweils mit Begriffen verknüpft, die von den beiden Betroffenen für persönlichkeitsrechtsverletzend gehalten wurden.

Am 14.05.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal darüber entschieden, ob die Autocomplete-Funktion der Suchmaschine zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen führen kann.

Geklagt hatte ein Unternehmen, dessen Name in der Suchfunktion von Google mit den Begriffen „Scientology“ und „Betrug“ verknüpft worden war. Das Unternehmen berief sich darauf, dass es weder in Verbindung mit der Sekte stehe, noch dass ihm Betrug vorzuwerfen sei.

Der BGH ist der Ansicht, dass die Verknüpfung des Unternehmensnamens und der beiden negativ besetzten Begriffe eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein kann. Erstaunlich ist hier, dass der BGH alleine der Kombination der Begriffe schon einen „fassbaren Aussageinhalt“ zuschreibt.

Für diese Persönlichkeitsrechtsverletzung sei Google verantwortlich, da die Suchmaschinenbetreiber das Nutzerverhalten ausgewertet und daraufhin die Suchbegriffe angeboten haben.

Der Gerichtshof schränkt allerdings die Haftung der Suchmaschine gleichzeitig etwas ein: Google muss die Autocomplete-Funktion nicht komplett einstellen oder jede Wortkombination vorab prüfen. Erst nach Kenntnis einer angeblichen Rechtsverletzung – also normalerweise dann, wenn sich jemand beschwert- muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt. Ist dies leicht zu erkennen, muss die Rechtsverletzung gestoppt und für die Zukunft verhindert werden.

Ich halte den Ansatz des BGH nicht in allen Punkten für zutreffend. Sicherlich kann schon die Verknüpfung von Begriffen Meinungen beeinflussen. Allerdings trifft die Autocomplete-Funktion ja lediglich die Aussage, dass viele andere Nutzer der Suchmaschine nach der Kombination der Begriffe gesucht haben. Dies ist aber den Suchmaschinennutzern normalerweise auch bewusst. Dass in der Vervollständigungsfunktion schon ein „fassbarer Aussageinhalt“ liegen soll, sehe ich daher nicht.

Die Entscheidung des BGH ist meiner Ansicht nach auch nicht auf jeden Fall anwendbar. Beispielsweise ist bei Eingabe des Namens einer Person in die Google-Suche nicht immer klar, welche Person dieses Namens gesucht wird. Es kann ja durchaus gleichnamige Personen geben, auf die die verknüpften Begriffe tatsächlich zutreffen. So ist es denkbar, dass es eine Person namens „Bettina Wulff“ gibt, die tatsächlich für einen Escort-Service gearbeitet hat.

Zudem handelt es sich bei der Autocomplete-Funktion um ein dynamisches Instrument: eine Kombination von Begriffen kann zwar zu einem Zeitpunkt eine Rechtsverletzung darstellen – ändern sich jedoch die Tatsachen und besteht beispielsweise doch irgendwann eine Verbindung eines Unternehmens zu Scientology – so bleibt die Kombination der Begriffe allerdings gesperrt (es sei denn, die Suchmaschinenbetreiber recherchieren selber, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist und die Begriffe wieder freizugeben sind – das bezweifle ich allerdings).