OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von geschäftlichen Schreiben zulässig

Das saarländische Oberlandesgericht hat mit sehr ausführlichem Urteil vom 13.6.2012 (5 U 5/12-2) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.12.2011 (s. mein Beitrag hier) aufgehoben.

Es ging um die Frage, ob geschäftliche Fax und E-Mail-Korrespondenz im Internet veröffentlicht werden dürfen. Die E-Mails waren mit dem Hinweis versehen: „diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die veröffentlichten Faxe und E-Mails enthielten Stellungnahmen zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen hinsichtlich der Auskunftserteilung über Kundendaten. Die Beklagte hatte die Schreiben in ihrem Blog veröffentlich und berief sich darauf, dass die Auseinandersetzung von öffentlichem Interesse sei.

Das Gericht ist zwar der Meinung,  dass der Verfasser einer Äußerung grundsätzlich über eine Veröffentlichung selbst entscheiden darf. Ein „Vertraulichkeitsvermerk“ sei dafür aber nicht maßgeblich. Es komme nur darauf an, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Zeitpunkt vom Verfasser gebilligt werde. Ist der Verfasser nicht einverstanden, so liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Allerdings halten die Richter in dem entschiedenen Fall die Veröffentlichung nach Abwägung der Interessen der beiden Parteien dennoch für zulässig. Die Schreiben beinhalteten nur geschäftliche Äußerungen. Da die Geschäftstätigkeit in der Öffentlichkeit ausgeübt werde, müsse der Verfasser sich auch der öffentlichen Diskussion und Kritik stellen. Außerdem habe ein berechtigter Anlass bestanden, die Äußerungen an die Öffentlichkeit weiter zu geben. Es sei auch gerechtfertigt, die Schreiben in ihrem genauen Wortlaut online zu stellen, da sich durch eine Zusammenfassung des Inhalts der Schreiben das Risiko einer möglicherweise unzutreffenden Wiedergabe ergeben hätte.

Das Gericht betont schließlich nochmals, dass der Vertraulichkeitsvermerk rechtlich nicht bedeutsam sei, da die einseitige Erklärung der Vertraulichkeit einer Mitteilung nicht geeignet sei, rechtliche Verpflichtungen des Empfängers zu begründen. Zudem dränge sich nach dem einleitenden Satz „wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben…“ für den unbefangenen und flüchtigen Leser der Eindruck auf, der Zusatz richtet sich gar nicht an den bestimmungsgemäßen Adressaten.

Das Urteil ist, wie gesagt, sehr ausführlich und enthält noch einige interessante Aussagen mehr, als ich hier in der Zusammenfassung dargestellt habe. Interessierten Lesern empfehle ich daher die Lektüre der 16 Seiten des OLG.

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