AG Düsseldorf: einstweilige Verfügung zur Rufnummernportierung

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit einstweiliger Verfügung vom 20.08.2012 (41 C 9947/12) ein Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, eine Rufnummernportierung ordnungsgemäß vorzunehmen, welche bereits seit 01.07.2012 geschuldet war.

Die Antragstellerin, eine Steuerberaterin, war seit mehreren Wochen nicht unter der Hauptrufnummer ihrer Kanzlei zu erreichen gewesen. Die Portierung der Rufnummer vom alten zum neuen Anbieter erfolgte nicht bzw. nur unvollständig (nach einiger Zeit war die Rufnummer aus dem eigenen Netz der TK-Anbieterin erreichbar, aus allen anderen Netzen jedoch nicht).

Das AG Düsseldorf schloss sich der Auffassung an, dass die Antragstellerin beruflich dringend auf die Erreichbarkeit unter ihrer Haupttelefonnummer angewiesen war, so dass es ihr nicht zumutbar war, länger auf die Hauptrufnummer ihrer Kanzlei zu verzichten.

 

Strenges Urteil zur Zahnarztwerbung mit Gutscheinen

Mediziner unterliegen bekanntlich strengen Werbebegrenzungen. So ist beispielsweise reklamehafte Werbung verboten, wie sie bei Gewerbetreibenden üblich ist. Zweck dieser Werbebeschränkungen ist, die sachgerechte Information der Patienten zu gewährleisten und die Kommerzialisierung des Arztberufes zu vermeiden. Die Tendenz geht dahin, die Werbebeschränkungen nicht mehr ganz so streng zu sehen, wie noch vor einigen Jahren. Das LG Köln hat allerdings mit Urteil vom 21.06.2012 (Az. 31 O 25/12) eine Entscheidung getroffen, die der Zahnarztwerbung im Internet deutliche Grenzen setzt. Das LG Köln bestätigt damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, über die ich bereits hier berichtet hatte.

Das Gericht hatte über die Zulässigkeit des Angebotes von Zahnreinigung und Bleaching im Rahmen eines Deals über die Internetportale „Groupon“ und “DailyDeal“ zu entscheiden. Das Gericht sieht in den Angeboten des Zahnarztes ein wettbewerbswidriges Handeln durch einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Zahnärzte (konkret die BO der Zahnärztekammer Nordrhein) und gegen  die Gebührenordnung der Zahnärzte.

Ein Zahnarzt hatte über die Internetportale „Groupon“ und „DailyDeal“ Zahnreinigungen und Bleaching für 149,00 Euro statt 530,00 Euro  bzw.  19 Euro statt 99 Euro angeboten. Diese Rabatte stellen nach Ansicht des Gerichts reklamehafte Werbung und übertriebenes Anlocken von Patienten dar. Der Verbraucher werde dazu verführt, allein wegen des extrem günstigen Preises den „Deal“ abzuschließen und sich evtl. nicht ausreichend Gedanken zu machen, ob er die Leistung wirklich in Anspruch nehmen möchte.

Das durch § 15 BO geschützte Berufsbild des Zahnarztes werde durch die Angebote, bei denen ein kostendeckendes Arbeiten nicht mehr gewährleistet sein könne, beeinträchtigt.

Ein Verstoß gegen §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 3 der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) liege in dem Angebot der Behandlungen zu einem Festpreis. Der Preis dürfe bei nicht in der GOZ festgelegten Behandlungen erst durch Erstellung eines Heil- und Kostenplans festgelegt werden. Auch bei in der GOZ geregelten Behandlungen müsse die Kostenfestlegung bei Abweichung von der GOZ nach dem Einzelfall getroffen werden. Dies sei bei der anonymen Vermittlung über die Internetportale nicht der Fall.

Wichtig für Onlineshopbetreiber: Ab 1.8.2012 gilt die Button-Lösung!

Internetshopbetreiber, die bisher noch nicht geprüft haben, ob ihr Shop den Anforderungen der „Button“-Lösung genügt, sollten das heute unbedingt tun. Ab 01.08.2012 gelten nämlich neue gesetzliche Vorgaben zum Verbraucherschutz bei der Kaufabwicklung in Online-Shops.

Kernstück der neuen „Button“-Lösung ist, dass die Schaltfläche, mit der der Kunde entgültig seinen Kauf bestätigt, klar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung (z.B. „kaufen“) gekennzeichnet ist. Wichtig: es reicht nicht aus, wenn die Schaltfläche nur das Wort „bestellen“ enthält – es muss deutlich hervorgehen, dass bei Anklicken dieses Buttons eine Erklärung abgegeben wird, die Kosten nach sich zieht.

Als weitere Regelung gilt, dass in unmittelbarer Nähe des „Kaufen“-Buttons Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung gemacht werden müssen. Auf der Seite, die den „Kaufen“-Button enthält muss die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat angegeben werden sowie der Gesamtpreis der Bestellung und gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten.

Bei neueren Shopsystemen ist die abschließende Bestellseite häufig schon so gestaltet, dass die gesetzlich geforderten Informationen bereit gehalten werden. Es lohnt sich dennoch, dies nochmal zu kontrollieren. Ist der Shop nicht gesetzeskonform gestaltet, drohen Abmahnungen. Außerdem kommt mit dem Kunden kein gültiger Vertrag zu Stande, wenn die Schaltfläche, mit der der Kauf bestätigt wird, nicht eindeutig gekennzeichnet ist.

Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr ist vorrangig geschaffen worden, um Kostenfallen im Internet einzudämmen. Die Auswirkungen des Gesetzes betreffen aber auch seriöse Online-Anbieter.