Wichtig für Onlineshopbetreiber: Ab 1.8.2012 gilt die Button-Lösung!

Internetshopbetreiber, die bisher noch nicht geprüft haben, ob ihr Shop den Anforderungen der „Button“-Lösung genügt, sollten das heute unbedingt tun. Ab 01.08.2012 gelten nämlich neue gesetzliche Vorgaben zum Verbraucherschutz bei der Kaufabwicklung in Online-Shops.

Kernstück der neuen „Button“-Lösung ist, dass die Schaltfläche, mit der der Kunde entgültig seinen Kauf bestätigt, klar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung (z.B. „kaufen“) gekennzeichnet ist. Wichtig: es reicht nicht aus, wenn die Schaltfläche nur das Wort „bestellen“ enthält – es muss deutlich hervorgehen, dass bei Anklicken dieses Buttons eine Erklärung abgegeben wird, die Kosten nach sich zieht.

Als weitere Regelung gilt, dass in unmittelbarer Nähe des „Kaufen“-Buttons Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung gemacht werden müssen. Auf der Seite, die den „Kaufen“-Button enthält muss die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat angegeben werden sowie der Gesamtpreis der Bestellung und gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten.

Bei neueren Shopsystemen ist die abschließende Bestellseite häufig schon so gestaltet, dass die gesetzlich geforderten Informationen bereit gehalten werden. Es lohnt sich dennoch, dies nochmal zu kontrollieren. Ist der Shop nicht gesetzeskonform gestaltet, drohen Abmahnungen. Außerdem kommt mit dem Kunden kein gültiger Vertrag zu Stande, wenn die Schaltfläche, mit der der Kauf bestätigt wird, nicht eindeutig gekennzeichnet ist.

Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr ist vorrangig geschaffen worden, um Kostenfallen im Internet einzudämmen. Die Auswirkungen des Gesetzes betreffen aber auch seriöse Online-Anbieter.

 

Neue Widerrufsbelehrung ab 04.08.2011

Die Widerrufsbelehrung im Fernabsatzrecht: ein Dauerthema. Um die Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung scheint es ruhiger geworden zu sein,  aber es gibt die nächste Änderung, die von Versandhändlern beachtet werden muss.

Am 04.08.2011 treten Änderungen der Vorschriften über das Widerrufsrecht in Kraft, die eine Änderung der Musterwiderrufs- bzw. Rückgabebelehrung mit sich bringen (Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge).

Die Änderungen im Wortlaut der Belehrung beziehen sich auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 03.09.2009 entscheiden, dass die deutschen Vorschriften zum Wertersatzrecht nicht europarechtskonform sind.

Daher musste die nunmehr erfolgte Gesetzesänderung auf den Weg gebracht werden.

Nach den neuen Vorschriften kann Wertersatz vom Verbraucher nur noch verlangt werden, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise hinausgeht. Der Verbraucher darf die die Ware also testen und ausprobieren, so wie es in einem Ladengeschäft möglich und üblich ist.

Wird vom Webshopbetreiber nicht die neueste Version der Widerrufsbelehrung verwendet, so drohen einerseits Abmahnungen von Mitbewerber, zum anderen ist die Wertersatzpflicht des Käufers mangels ordnungsgemäßer Belehrung ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass der Käufer die Ware umfangreich nutzen und über Gebühr „testen“ kann, ohne dass von ihm ein Ausgleich verlangt werden kann.

Für die Verwendung der neuen Widerrufsbelehrung gilt eine Übergangsfrist von 3 Monaten bis zum 04.11.2011. Es ist dennoch anzuraten, die Belehrung möglichst bald zu ändern, da anderenfalls die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers nicht erfolgt und –wie beschrieben- kein Wertersatz gefordert werden kann.

BGH: Wasserbetten und Wertersatz

Harte Zeiten für Online-Shop-Betreiber: der BGH hat mit Urteil v. 03.11.2010 (Az.: VIII ZR 337/09) entschieden, dass ein im Internet bestelltes Wasserbett auch nach der Befüllung im Rahmen des Widerrufsrechtes des Käufers zurückgegeben werden kann, ohne dass der Käufer Wertersatz leisten muss.

Nach den Regelungen zum Widerrufsrecht kann der Verkäufer im Fernabsatzgeschäft vom Käufer dann Wertersatz verlangen, wenn eine Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden ist. Eingeschränkt wird dieses Recht aber wiederum dadurch, dass kein Wertersatz zu leisten ist, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

In dem Befüllen des Wasserbettes sieht der BGH eine bloße Prüfung der Ware. Da zählte auch der Einwand des Verkäufers nichts, dass das Bett nach der Befüllung nicht mehr verkäuflich ist. Hintergrund ist die europäische Gesetzgebung in der Fernabsatzrichtlinie 97/7: der Verbraucher soll bei Bestellungen im Internet und anderen Fernabsatzwegen besonders geschützt werden, da er keine Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrages das Erzeugnis zu sehen und zu prüfen.

Selbst wenn die Durchsetzung von Wertersatzansprüchen in der Praxis bisher schwierig war und häufig von Verkäufern aus Kulanz nicht verfolgt wurde, setzt das Urteil des BGH nunmehr ein Zeichen, das geradezu zum Missbrauch des Widerrufsrechts herausfordert. Überraschend ist das Urteil dennoch nicht. Bereits der EugH  hatte in seinem „Messner“-Urteil vom 03.09.2009 (C 489/07) Einschränkungen der Wertersatzpflicht festgestellt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 03.11.2010