Selbstversuch: Buchen ohne Button-Lösung

Kürzlich hatte ich -zugegeben unfreiwillig- die Gelegenheit, an einen Reiseanbieter zu geraten, der durch das Nichteinhalten der „Buttonlösung“ sogar mich zu einem vermeintlichen Vertragsschluss brachte. Jedenfalls wurde von Seiten des Anbieters schon die „Verbraucher-unter-Druck-setzen“-Maschinerie angekurbelt.

Über die Buchungsplattform „trivago“ hatte ich mein gewünschtes Hotel zu einem ziemlich günstigen Preis entdeckt. Zur Buchung wurde ich dann auf hotelreservierung.de, einem Angebot der unister GmbH, weitergeleitet. Nach Eingabe meiner Daten und Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen war der Button „jetzt buchen“ anzuklicken. Anschließend wollte ich meine Kreditkartendaten eingeben – erfolglos, da der Vorgang, angeblich wegen Zeitüberschreitung, abgebrochen wurde. Resigniert veliess ich die Website. Kurz darauf erhielt ich eine E-Mail von hotelreservierung.de mit Rechung im Anhang und der Aufforderung, die Buchung nunmehr gemäß der Rechnung zu bezahlen. Und es kam noch besser: am folgenden Tag erhielt ich einen Anruf von hotelbuchung.de. Die freundliche Dame teilte mir mit, dass ich doch bitte die Rechnung bezahlen solle, damit die kurzfristige Buchung durchgeführt werden könne. Auf meine Erwiderung, dass ich davon ausgehe, dass gar kein Vertrag zu Stande gekommen sei, wies sie darauf hin, dass ich ja die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hätte und daher zur Zahlung verpflichtet sei. Erst nachdem ich etwas genauer darauf eingeging, dass ich von der Seriosität des Unternehmens nicht überzeugt sei, da die Vorgaben für einen Vertragsschluss im Internet nicht eingehalten worden seien, war es plötzlich möglich, die Buchung zu „stornieren“. Bisher wurden auch keine „Stornogebühren“ verlangt.

Tatsächlich wurde auf der Seite zwar darauf hingewiesen, dass eine Stornierung nicht möglich sei. Allerdings reicht das alleine natürlich nicht aus, damit tatsächlich ein verbindlicher, entgeltpflichtiger Vertrag zu Stande kommt. Laut § 312 g Abs. 3 BGB, der „Buttonlösung“, müssen im E-Commerce Schaltflächen, die zu einem entgeltlichen Vertrag führen sollen mit den Worten „jetzt zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, so kommt kein entgeltlicher Vertrag zu Stande.

Die Beschriftung „jetzt buchen“ lässt hingegen noch nicht erkennen, dass eine Erklärung für einen entgeltpflichtigen Vertrag abgegeben wird. Vielmehr könnte auch ein weiterer Schritt der Buchung folgen, zumal ja die Zahlungsdaten auch noch auf einer weiteren Seite eingegeben werden müssen. Der „Fehler“ hinsichtlich der Kreditkartendaten scheint bei diesem Anbieter zudem Standard zu sein, denn jeder Versuch der Zahlung schlug fehl und die Dame am Telefon äußerte ebenfalls,dass die Zahlung sicherlich wegen Zeitüberschreitung nicht geklappt habe.

Gebucht habe ich letztlich über ein anderes Online-Portal – natürlich nicht zu dem absoluten Schnäppchenpreis. Auch hier gab es nur eine Schaltfläche „jetzt buchen“ – allerdings mit dem Unterschied, dass tatsächlich nur eine Reservierung an das Hotel übermittelt wird, die jederzeit storniert werden kann. In diesem Fall wurde online kein entgeltlicher Vertrag geschlossen, daher mussten die Vorgaben der „Button-Lösung“ auch nicht eingehalten werden.

Wichtig für Onlineshopbetreiber: Ab 1.8.2012 gilt die Button-Lösung!

Internetshopbetreiber, die bisher noch nicht geprüft haben, ob ihr Shop den Anforderungen der „Button“-Lösung genügt, sollten das heute unbedingt tun. Ab 01.08.2012 gelten nämlich neue gesetzliche Vorgaben zum Verbraucherschutz bei der Kaufabwicklung in Online-Shops.

Kernstück der neuen „Button“-Lösung ist, dass die Schaltfläche, mit der der Kunde entgültig seinen Kauf bestätigt, klar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung (z.B. „kaufen“) gekennzeichnet ist. Wichtig: es reicht nicht aus, wenn die Schaltfläche nur das Wort „bestellen“ enthält – es muss deutlich hervorgehen, dass bei Anklicken dieses Buttons eine Erklärung abgegeben wird, die Kosten nach sich zieht.

Als weitere Regelung gilt, dass in unmittelbarer Nähe des „Kaufen“-Buttons Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung gemacht werden müssen. Auf der Seite, die den „Kaufen“-Button enthält muss die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat angegeben werden sowie der Gesamtpreis der Bestellung und gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten.

Bei neueren Shopsystemen ist die abschließende Bestellseite häufig schon so gestaltet, dass die gesetzlich geforderten Informationen bereit gehalten werden. Es lohnt sich dennoch, dies nochmal zu kontrollieren. Ist der Shop nicht gesetzeskonform gestaltet, drohen Abmahnungen. Außerdem kommt mit dem Kunden kein gültiger Vertrag zu Stande, wenn die Schaltfläche, mit der der Kauf bestätigt wird, nicht eindeutig gekennzeichnet ist.

Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr ist vorrangig geschaffen worden, um Kostenfallen im Internet einzudämmen. Die Auswirkungen des Gesetzes betreffen aber auch seriöse Online-Anbieter.