Ein Fehler in der Werbung, vergessene Belehrungen im Online-Shop … es gibt unzählige Möglichkeiten, die dazu führen können, dass einem Unternehmer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ins Büro flattert. Weiterlesen
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Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Ab 01.02.2017 mal wieder neue Pflichten für Online-Präsenz und AGB
Online-Händler erinnern sich: bereits zum 09.01.2016 musste im Impressum und den AGB irgendetwas ergänzt werden über eine Online-Streitbeilegung, inklusive eines Links zu einer damals noch nicht existierenden Plattform der EU. Jetzt also noch etwas Neues?
I. Was ist neu und was ist der Sinn?
Mit ein wenig Hintergrundinfo lässt sich das Ganze vielleicht etwas besser verstehen (für Leser, die nur die praktische Umsetzung interessiert: bitte unter II. weiterlesen): Weiterlesen
Wichtig für Onlineshopbetreiber: Ab 1.8.2012 gilt die Button-Lösung!
Internetshopbetreiber, die bisher noch nicht geprüft haben, ob ihr Shop den Anforderungen der „Button“-Lösung genügt, sollten das heute unbedingt tun. Ab 01.08.2012 gelten nämlich neue gesetzliche Vorgaben zum Verbraucherschutz bei der Kaufabwicklung in Online-Shops.
Kernstück der neuen „Button“-Lösung ist, dass die Schaltfläche, mit der der Kunde entgültig seinen Kauf bestätigt, klar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung (z.B. „kaufen“) gekennzeichnet ist. Wichtig: es reicht nicht aus, wenn die Schaltfläche nur das Wort „bestellen“ enthält – es muss deutlich hervorgehen, dass bei Anklicken dieses Buttons eine Erklärung abgegeben wird, die Kosten nach sich zieht.
Als weitere Regelung gilt, dass in unmittelbarer Nähe des „Kaufen“-Buttons Angaben zu den wesentlichen Merkmalen der Ware oder Dienstleistung gemacht werden müssen. Auf der Seite, die den „Kaufen“-Button enthält muss die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat angegeben werden sowie der Gesamtpreis der Bestellung und gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten.
Bei neueren Shopsystemen ist die abschließende Bestellseite häufig schon so gestaltet, dass die gesetzlich geforderten Informationen bereit gehalten werden. Es lohnt sich dennoch, dies nochmal zu kontrollieren. Ist der Shop nicht gesetzeskonform gestaltet, drohen Abmahnungen. Außerdem kommt mit dem Kunden kein gültiger Vertrag zu Stande, wenn die Schaltfläche, mit der der Kauf bestätigt wird, nicht eindeutig gekennzeichnet ist.
Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr ist vorrangig geschaffen worden, um Kostenfallen im Internet einzudämmen. Die Auswirkungen des Gesetzes betreffen aber auch seriöse Online-Anbieter.
10 Tipps zur rechtmäßigen Nutzung von Social Media für Unternehmen
Die rechtmäßige Nutzung von Social Media bewegt die Unternehmen natürlich nicht ohne Grund. Abmahnungen von Mitbewerbern sind mittlerweile auch in diesem Bereich nicht mehr fremd. Heute daher in Kurzform ein paar Aspekte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, die bei der unternehmerischen Nutzung von Social Networks beachtet werden sollten. Nicht zu vergessen sind natürlich urheber-, marken- und persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen, die vom folgenden Beitrag aber nicht umfasst werden.
1. Ordnungsgemäßes Impressum
Auch die Unternehmensseite in sozialen Netzwerken braucht ein Impressum. Dafür genügt ein Link auf das Impressum der eigenen Website, dieses muss allerdings deutlich bereits auf dem Social-Network-Profil bezeichnet sein (als „Impressum“ ) und der Nutzer darf nicht mehr als zwei Klicks benötigen, um zum Impressum zu gelangen.
2. Keine Direktnachrichten
Direktnachrichten an Nutzer mit werblichem Inhalt werden genauso behandelt, wie Werbe-E-Mails. Das bedeutet, dass grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in den Empfang der E-Mail bestehen muss. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Nutzer z.B. „Fan“ der Unternehmensseite ist. Vielmehr muss eine eindeutige und explizite Erklärung des Nutzers in den Empfang der E-Mail-Nachricht vorliegen.
3. Kontaktanfragen
Auch bei Kontaktanfragen ist Vorsicht geboten: in „privaten“ Netzwerken wie Facebook werden derartige Kontaktanfragen von einem Unternehmer an eine Privatperson ebenfalls als unerwünschte E-Mail-Werbung behandelt werden müssen. In „geschäftlichen“ Netzwerken wie z.B. bei Xing werden Kontaktanfragen, sofern sie keine explizite Werbung enthalten, hingegen zulässig sein.
4. Werbenachrichten als allgemeiner Post
Ein an alle Fans gerichteter Post des Unternehmens, der bei den Fans in der News-Spalte auftaucht, ist nicht als unerwünschte E-Mail-Werbung zu betrachten. Hier ist jedoch sicher zu stellen, dass keine unlauteren Inhalte gepostet werden. Unlauter sind beispielsweise Äußerungen, die Mitbewerber herabsetzen oder irreführende Angaben über die eigenen Produkte oder Dienstleistungen. Der Katalog möglicher unlauterer Äußerungen ist lang – hier hilft auch ein Blick in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
5. gekaufte „Freunde“
Ein Fall der verschleierten Werbung liegt vor, wenn sogenannte Freunde automatisch generiert werden um dem Profil des Unternehmens zu folgen (diese Art der Freundegewinnung nennt man auch „Astroturfing“).
6. gekaufte „Bewertungen“
Ebenfalls unlauter ist es, wenn Bewertungen oder Kommentare angeblich „privat“ erfolgen, in Wirklichkeit aber vom Unternehmer selbst geschrieben wurden oder in seinem Auftrag von Nutzern gegen Entgelt erstellt wurden. Dies gilt gleichermaßen für Bewertungen der eigenen Leistungen als auch für möglicherweise negative Äußerungen über Konkurrenzprodukte.
7. Vorsicht bei (prominenten) Werbeträgern
Der neu für die Werbekampagne gewonnene Profi-Sportler wird dazu verpflichtet, in verschiedenen sozialen Netzwerken dem Unternehmen zu folgen und anerkennend zu posten. Klingt erstmal nach einer wirkungsvollen Idee. Allerdings kann auch hier ein Fall der unlauteren Werbung gegeben sein, wenn der Sportler im Rahmen seines Vertrages diese Verpflichtung eingegangen ist, offiziell aber mit seinem persönlichen Profil „freiwillig“ dem Unternehmen folgt.
8. Rabatte fürs „Folgen“
Die Idee, den Nutzern Rabatte oder sonstige Vergünstigungen einzuräumen, wenn sie der Unternehmensseite folgen, ist bereits vielfach umgesetzt worden. Dennoch ist diese Methode der „Freundegewinnung“ ebenfalls wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urt. v. 23.11.2010, I-4 U 136/10). Die Kunden würden in ihrer freien Entscheidung durch eine derartige Aktion unlauter beeinflusst.
9. Like-Button
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wohl ausgestanden ist die Debatte um die Einsetzung des „Like-Buttons“. Problematisch ist hier die Übermittlung der Daten, wenn der „Like“-Button angeklickt wird. Datenschutzrechtliche Vorschriften dienen aber, so das LG Berlin (Urt. v. 04.03.2011, 91 O 25/11), nicht dem Schutz des Wettbewerbs, so dass die Abmahnung, über die entschieden wurde, unbegründet war.
10. Social Media und Mitarbeiter
Normalerweise sitzt nicht der Chef selber vor dem Facebook oder Twitter-Account und postet, sondern der Mitarbeiter oder ein anderer Beauftragter nimmt sich dieser Kommunikationsform an. Werbemaßnahmen werden normalerweise bis ins Detail abgestimmt. Bei Social-Media-Nutzung sollte zumindest ein möglichst konkreter Leitfaden hinsichtlich der gewünschten Außendarstellung des Unternehmens und der rechtlichen Fragestellungen erarbeitet werden und der Mitarbeiter auf dessen Einhaltung verpflichtet werden.
Radiobeitrag zum Fotorecht
Dem Sender SR3 habe ich vor wenigen Tagen zum Thema Bildrechte (Urheberrechte und Recht am eigenen Bild) ein Interview gegeben. Der fertige Bericht war heute über den Sender zu hören und ist jetzt noch hier online abrufbar.
Abmahngefahr: Impressumspflicht in Social Networks
Nach § 5 TMG (Vorschrift über die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung) war es eigentlich ohnehin schon klar: auch Social-Media-Accounts, wie z.B. Facebook-Seiten müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht nur rein privat genutzt werden. Umgesetzt wird diese Verpflichtung allerdings bisher in seltenen Fällen. Das liegt natürlich auch daran, dass in Social Networks wenig Platz für derartige Informationen ist und es schwerfällt, die Angaben so zu platzieren, dass sie nicht stören und trotzdem leicht zugänglich sind.
Jetzt liegt ein erstes Urteil vor (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, 2 HK O 54/11), welches die Impressumspflicht in Social-Networks bestätigt.
Das bedeutet: sämtliche Angaben, die im Impressum der geschäftlich genutzten Website stehen, müssen auch über Facebook & Co leicht erkennbar und ohne langes Suchen auffindbar sein. Die Angaben müssen nicht unbedingt dem Social-Media-Auftritt selbst zu entnehmen sein, es genügt auch ein Link, der unmittelbar (also mit einem Klick) zu dem Impressum führt, welches beispielsweise auf der Unternehmens-Homepage angelegt ist. Wichtig ist allerdings, dass dieser Link auch eindeutig als „Impressum“ bezeichnet ist. Es reicht laut dem Urteil des LG Aschaffenburg nicht aus, wenn das Impressum bei Facebook unter dem Reiter „Info“ zu finden ist.
Praxistipp: Auf Unternehmensseiten bei Facebook gibt es das auf jeder Seite zu sehende Feld „Info“, in welchem der Link zum Impressum platziert werden kann. Der Link sollte ausdrücklich mit „Impressum“ gekennzeichnet werden. Bei Facebook gibt es zudem Apps wie „Static FBML“, die es erlauben, einen neuen Reiter zu kreiern, der dann mit „Impressum“ beschriftet werden kann. Unter diesem Reiter kann dann das gesamte Impressum untergebracht werden.
Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärungen
Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist in manchen Tauschbörsen-Abmahnungsfällen anzuraten. Wenn beispielsweise die erste Abmahnung über einen Song aus einem Sampler wie den German Top 100 auf dem Tisch liegt, ist anzunehmen, dass weitere Schreiben von anderen Rechteinhabern folgen werden.
Diese anderen Rechteinhaber sind zumeist bekannt und auch die sie vertretenden Kanzleien. Der ansonsten in einer Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann aus dem Weg geräumt werden, wenn vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die weiteren möglichen Abmahner verschickt wird.
Obwohl die Abgabe einer solchen unangeforderten Erklärung wirksam ist, wenn der für eine Unterlassungserklärung notwendige Inhalt gegeben ist und der Unterlassungsgläubiger eindeutig benannt ist, liegt mir gerade eine Stellungnahme einer abmahnenden Kanzlei vor, die das ganz anders sieht.
Bei einer vorbeugenden Unterlassungserklärung, so die Kollegen, sei der Mandant „selbstverständlich verpflichtet“ die Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß zu benennen, die zu der Unterlassungserklärung geführt haben.
Was sich die Kollegen wohl unter der vollständigen Benennung der Tatschen vorstellen? Letztlich ist nach meiner Auffassung niemand gehindert, Unterlassungserklärungen auch ohne das Vorliegen konkreter Gründe abzugeben. Einen Einfluss auf die Wirksamkeit des Unterlassungsversprechens hat das nicht.
Comicbilder auf Facebook: Abmahntrick?
Mit einem Aufruf, die Profilbilder auf Facebook durch Bilder des Liebings-Comic-Helden zu ersetzen kam über Nacht Farbe auf die Plattform. Heute wird bereits von angeblichen ersten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen berichtet. Alles nur Panikmache? Streng genommen nicht. Die Abbildungen der Comicfiguren stellen urheberrechtlich geschützte Werke dar. Eine Nutzung ist also grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. des jeweiligen Inhabers der Nutzungsrechte zulässig.
Wird das Bild in das eigene Profil kopiert, handelt es sich um eine unerlaubte Vervielfältigung und ein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen des Werkes.
Abmahnungen im großen Stil sind meiner Meinung nach nicht zu erwarten. Letztlich müssen die Inhaber der Nutzugsrechte dies wollen und einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Natürlich kann man Verschwörungstheorien dahingehend spinnen, dass die Aktion von einem abmahnwütigen Anwalt ins Leben gerufen worden ist. Ohne Auftrag des Rechteinhabers kann aber niemand abgemahnt werden.
Andererseits kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich jeder Rechteinhaber über die Verbreitung der Zeichnungen „freut“ und in jedem Fall nicht dagegen vorgehen wird.
Ein ausführlicher Beitrag von Adrian Schneider zu diesem Thema findet sich auf Telemedicus.
LG Hamburg: Schadensersatz bei Filesharing
Ein interessantes Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2010, Az. 308 O 710/09) in Sachen Filesharing wurde gestern bekannt: statt dem von den klagenden Musikverlagen geforderten Schadensersatz in Höhe von 300 Euro pro angebotenem Titel verurteilte das Gericht den Filesharer nur zum Ersatz von 15 Euro pro Song.
Gefordert hatten die Kläger Schadensersatz sowohl von dem Anschlussinhaber als auch von dessen Sohn, der die Tauschbörse genutzt hatte. Das Gericht sah zwar die Verantwortlichkeit des Vaters als Störer, da er nicht ausreichend die Nutzung seines Internetanschlusses überwacht habe. Weil er aber selber die Tauschbörse nicht genutzt hatte und sich auch nicht an der Nutzung beteiligt hatte, könne er nicht auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Zu der Höhe des Schadensersatzes gelangt das Gericht über die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr, die vereinbart worden wäre, wenn ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Einen existierenden Tarif für die Bereitstellung in Online-Tauschbörsen gibt es nicht. Das Gericht orientierte sich daher an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 für die Nutzung von Werken im Rahmen des Music-on-demand zum privaten Gebrauch. Dieser Tarif sieht als Höhe der Lizenz 15 % des Endverkaufspreises vor.
Das Gericht schätzte, dass aufgrund der kurzen Dauer des Angebotes und da die Songs zum Zeitpunkt des Angebotes bereits vier Jahre alt waren, dass maximal 100 Downloads erfolgt seien. Offensichtlich (die Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor) ging das Gericht von einem Endverkaufspreis von 1 Euro aus, so dass sich eine fiktive Lizenzgebühr von 15 Euro errechnete.
Die Begründung der Höhe des Schadensersatzes ist nachvollziehbar. Ein Aufatmen in Sachen Filesharing ist damit dennoch nicht in allen Fällen erreicht: bei aktuellen Songs und einer längeren Dauer des Angebots könnte nach dieser Berechnungsmethode auch ein höherer fiktiver Lizenzbetrag errechnet werden.