Fiese Falle bei Facebook-Profilfotos

Nun würde ich ja behaupten wollen, dass ich mich bei rechtlichen Fragen in sozialen Netzwerken ziemlich gut auskenne. Aber trotzdem bin ich in eine juristische Falle bei der Auswahl meines Profilbildes auf meinem privaten Profil getreten.

 

 

Auf einem Konzert hatte eine befreundete Fotografin ein ziemlich gelungenes Bild von mir mit Saxophon gemacht. Sie hat das Foto auf der Facebook-Seite meiner Band hochgeladen und mir hat es so gut gefallen, dass ich die von FB angebotene Funktion „als Profilbild nutzen“ gewählt habe.

Ich bin davon ausgegangen, dass das Bild dann nur verlinkt wird. Das wäre urheberrechtlich unproblematisch gewesen, denn bei einem bloßen Verlinken eines Bildes muss ich vom Urheber, also hier der Fotografin, keine Nutzungsrechte einholen,  (so hat das der EuGH entschieden, jedenfalls in Fällen, in welchen ohne Gewinnerzielungsabsicht verlinkt wird und man nicht weiß, dass das Foto ggf. rechtswidrig ins Internet eingestellt wurde).

Aber: falsch gedacht…das Foto wird bei der Verwendung als Profilbild nicht verlinkt, sondern kopiert. Ich brauche dann also die Einwilligung des Fotografen, dass ich das Bild vervielfältigen und als Profilbild nutzen darf. Doch halt: habe ich das Bild vervielfältigt? Ich wusste ja gar nicht, dass es kopiert wird, ich dachte ja, dass ich nur einen Link setze. Es ist und bleibt eine widerrechtliche Rechtsverletzung. Es ist in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass jeder, der eine Fotografie bei Facebook einstellt, die Einwilligung gibt, dass diese in Profilfotos kopiert werden darf. Facebook lässt sich zwar verschiedene Rechte an den hochgeladenen Inhalten einräumen – diese Rechteeinräumungen dürften jedoch unwirksam sein (näheres dazu vielleicht mal in einem anderen Artikel). Unterlassungsansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung bestehen auch dann, wenn man nicht vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Ich könnte somit auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden (was in dem konkreten Fall glücklicherweise nicht passieren wird).

Müsste ich auch Schadensersatz zahlen? Ich würde sagen: ja. Als Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss ich mir darüber Gewissheit verschaffen, dass die Nutzung rechtmäßig ist. Das heißt, ich muss nachforschen, was eigentlich passiert, wenn ich ein Foto als Profilbild bei Facebook nutze. Die Rechtsprechung ist hier zum Schutz der Urheber ziemlich streng und verlangt, dass man gewisse Anstrengungen unternimmt, um sicher zu sein, dass man rechtmäßig handelt.

Fazit: in meinem Fall lässt sich die Angelegenheit bestimmt mit einer Flasche Rotwein klären. Normalerweise aber gilt: wer die Funktion „als Profilbild nutzen“ bei Facebook wählt, begibt sich auf dünnes Eis, wenn er vorher nicht die Einwilligung des Fotografen eingeholt hat.

Noch ein Praxistipp zum Schluss: natürlich muss auch immer der Urheber des Fotos genannt werden. Das funktioniert bei Profilbildern dadurch, dass man auf den kleinen Pfeil rechts oben neben dem Bild klickt, dann „Bearbeiten“ auswählt und anschließend eingibt: „Foto von (Name des Fotografen einsetzen)“.

Synchronschauspieler: Verzicht auf Namensnennung in AGB unwirksam

Synchronschauspieler haben nach dem Urheberrechtsgesetz das Recht, im Vor- oder Abspann eines Filmes mit Namen genannt zu werden. Dieser Anspruch kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehebelt werden. Weiterlesen

Amtsgericht Hamburg weist Filesharing-Klage ab

Eine typische Konstellation in Filesharing-Fällen hatte das AG Hamburg zu bewerten: Der Inhaber des Internetanschlusses wurde auf Zahlung von Schadensersatz und auf Ersatz der Kosten der Abmahnung verklagt. Eine Unterlassungserklärung hatte der Anschlussinhaber bereits außergerichtlich abgegeben. Neben dem Anschlussinhaber nutze auch sein zum Zeitpunkt der angeblichen Tauschbörsennutzung volljährige Sohn den Internetanschluss. Seinem Sohn hatte der Beklagte, nachdem er schon vorher Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung bekommen hatte, das Herunterladen von Dateien aus dem Internet verboten. Zudem hatte er den Computer des Sohnes auf Tauschbörsendateien hin untersucht. Der genutzte W-Lan-Anschluss war mit einem individuellen Passwort gesichert, das der Beklagte, auf Insistieren des Gerichts im Verfahren „wortwörtlich“ mitteilte. Weiterlesen

BGH: Schadensersatz für Ausfall des Internets

Wenn das Internet nicht funktioniert ist es im privaten Bereich nervig, im beruflichen Bereich werden die Geschäftsabläufe erheblich eingeschränkt. Seit heute ist diese zentrale Bedeutung des Internet auch höchstrichterlich abgesegnet und der Druck für Telekom & Co im Falle eines Ausfalls der Internetverbindung schneller tätig zu werden etwas gewachsen.

Der Bundesgerichtshof hat  mit Urteil vom 24.01.2013 (III ZR 98/12) über einen Fall entschieden, in dem für einen zweimonatigen Ausfall des privaten Internetanschlusses, über den der Kunde auch Telefon und Telefax abwickelte, Schadensersatz gegen den Telekommunikationsanbieter geltend gemacht wurde.

Scheine

Der Kunde begehrte nicht nur den Ersatz des konkreten Schadens (Mobilfunkkosten, Wechsel zu anderem Anbieter etc.), sondern auch Ersatz des abstrakten Schadens wegen Nutzungsausfall.

Die Vorinstanzen hatten dem klagenden Kunden bereits den konkreten Schaden zugesprochen. Der BGH entschied nun, dass die entgangenen Nutzungsmöglichkeit des Telefons (wegen der Substitution durch Mobilfunk) und des Telefax (wegen der geringen Verbreitung) im privaten Bereich jedenfalls nicht als Schaden zu ersetzen sind.

Anders bei der Nutzungsmöglichkeit des Internet: der BGH hält „die Nutzbarkeit des Internets“ für ein „Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist“ und „dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht“.

Der BGH hat die Sache zur Vorinstanz zurückverwiesen mit der Maßgabe, dem Kläger nun einen angemessenen Schadensersatz zuzusprechen.

Dabei wird die Höhe des vom Kläger geforderten täglichen Schadensersatzes von 50,00 € nicht erreicht werden, denn der BGH hat für die Schadenshöhe, soweit sich dies der Pressemitteilung entnehmen lässt,  den Betrag vorgesehen, „der sich nach den makrtüblichen durchschnittlichen Kosten richtet, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, eine erwerbswirtschaftliche Nutzung betreffenden Wertfaktoren.“

Das Urteil bezog sich auf einen privat genutzten Telekommunikationsanschluss. Bezüglich eines beruflich oder gewerblich genutzten Anschlusses könnte nach den Andeutungen, die der Pressemitteilung des BGH zu entnehmen sind, auch für die entgangene Nutzungsmöglichkeit von Telefon und Fax Schadensersatz verlangt werden.

Streitig wird aber wohl bleiben, wie die Aussagen des BGH zur Höhe des Schadensersatzes zu interpretieren sind.

LG Hamburg: Schadensersatz bei Filesharing

Ein interessantes Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2010, Az. 308 O 710/09) in Sachen Filesharing wurde gestern bekannt: statt dem von den klagenden Musikverlagen geforderten Schadensersatz in Höhe von 300 Euro pro angebotenem Titel verurteilte das Gericht den Filesharer nur zum Ersatz von 15 Euro pro Song.

Gefordert hatten die Kläger Schadensersatz sowohl von dem Anschlussinhaber als auch von dessen Sohn, der die Tauschbörse genutzt hatte. Das Gericht sah zwar die Verantwortlichkeit des Vaters als Störer, da er nicht ausreichend die Nutzung seines Internetanschlusses überwacht habe. Weil er aber selber die Tauschbörse nicht genutzt hatte und sich auch nicht an der Nutzung beteiligt hatte, könne er nicht auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Zu der Höhe des Schadensersatzes gelangt das Gericht über die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr, die vereinbart worden wäre, wenn ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Einen existierenden Tarif für die Bereitstellung in Online-Tauschbörsen gibt es nicht. Das Gericht orientierte sich daher an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 für die Nutzung von Werken im Rahmen des Music-on-demand zum privaten Gebrauch. Dieser Tarif sieht als Höhe der Lizenz 15 % des Endverkaufspreises vor.

Das Gericht schätzte, dass aufgrund der kurzen Dauer des Angebotes und da die Songs zum Zeitpunkt des Angebotes bereits vier Jahre alt waren, dass maximal 100 Downloads erfolgt seien. Offensichtlich (die Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor) ging das Gericht von einem Endverkaufspreis von 1 Euro aus, so dass sich eine fiktive Lizenzgebühr von 15 Euro errechnete.

Die Begründung der Höhe des Schadensersatzes ist nachvollziehbar. Ein Aufatmen in Sachen Filesharing ist damit dennoch nicht in allen Fällen erreicht: bei  aktuellen Songs und einer längeren Dauer des Angebots könnte nach dieser Berechnungsmethode auch ein höherer fiktiver Lizenzbetrag errechnet werden.

Quelle: Pressemitteilung LG Hamburg v. 27.10.2010