Synchronschauspieler haben nach dem Urheberrechtsgesetz das Recht, im Vor- oder Abspann eines Filmes mit Namen genannt zu werden. Dieser Anspruch kann auch nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehebelt werden.
Auf das Namensnennungsrecht kann zwar in einzelnen Fällen verzichtet werden, aber nur, wenn dieser Verzicht explizit vertraglich ausgehandelt wird (und das meint, dass wirklich gehandelt wird – also beispielsweise die Vergütung erhöht wird und im Gegenzug auf das Recht verzichtet wird).
Unwirksam ist es hingegen, wenn Synchronschauspieler in vorformulierten Verträgen, die ihnen und den Kollegen vom Auftraggeber vorgelegt werden, dauerhaft und unwiderruflich auf ihre Namensnennung verzichten. Trotzdem wird es immer wieder versucht: in allgemeinen Produktionsbedingungen oder anderen vorformulierten Vertragsbedingungen werden ständig Klauseln verwendet, mit denen Synchronschauspieler darauf verzichten sollen namentlich genannt zu werden. Gerade zu Jahresbeginn 2015 wurden vielen Synchronschauspielern neue Verträge vorgelegt, die genau diese Klausel (und viele anderen zweifelhaften Bestimmungen) enthielten.
Klauseln über den dauerhaften Verzicht auf die Namensnennung können für den Verwender allerdings teuer werden: Das LG Berlin bestätigte kürzlich zum einen die Unwirksamkeit einer solchen Verzichtsklausel (Urt. v. 04.11.2014, 15 O 153/14). Zudem erhielt der klagende Synchronschauspieler, der eine Hauptrolle gesprochen hatte, wegen fehlender Nennung im Vor- oder Abspann des Films bei der öffentlichen Vorführung im Kino Schadensersatz in Höhe der Gesamtvergütung.
Eine Ausnahme für das Namensnennungsrecht gibt es allerdings: Wenn die Nennung jedes einzelnen an einem Film mitwirkenden Künstlers einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet. Hierfür sah das LG Berlin in seinem Urteil jedoch keine Anhaltspunkte.