Eine typische Konstellation in Filesharing-Fällen hatte das AG Hamburg zu bewerten: Der Inhaber des Internetanschlusses wurde auf Zahlung von Schadensersatz und auf Ersatz der Kosten der Abmahnung verklagt. Eine Unterlassungserklärung hatte der Anschlussinhaber bereits außergerichtlich abgegeben. Neben dem Anschlussinhaber nutze auch sein zum Zeitpunkt der angeblichen Tauschbörsennutzung volljährige Sohn den Internetanschluss. Seinem Sohn hatte der Beklagte, nachdem er schon vorher Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung bekommen hatte, das Herunterladen von Dateien aus dem Internet verboten. Zudem hatte er den Computer des Sohnes auf Tauschbörsendateien hin untersucht. Der genutzte W-Lan-Anschluss war mit einem individuellen Passwort gesichert, das der Beklagte, auf Insistieren des Gerichts im Verfahren „wortwörtlich“ mitteilte. Weiterlesen
Amtsgericht Hamburg weist Filesharing-Klage ab
4