Nun würde ich ja behaupten wollen, dass ich mich bei rechtlichen Fragen in sozialen Netzwerken ziemlich gut auskenne. Aber trotzdem bin ich in eine juristische Falle bei der Auswahl meines Profilbildes auf meinem privaten Profil getreten.
Auf einem Konzert hatte eine befreundete Fotografin ein ziemlich gelungenes Bild von mir mit Saxophon gemacht. Sie hat das Foto auf der Facebook-Seite meiner Band hochgeladen und mir hat es so gut gefallen, dass ich die von FB angebotene Funktion „als Profilbild nutzen“ gewählt habe.
Ich bin davon ausgegangen, dass das Bild dann nur verlinkt wird. Das wäre urheberrechtlich unproblematisch gewesen, denn bei einem bloßen Verlinken eines Bildes muss ich vom Urheber, also hier der Fotografin, keine Nutzungsrechte einholen, (so hat das der EuGH entschieden, jedenfalls in Fällen, in welchen ohne Gewinnerzielungsabsicht verlinkt wird und man nicht weiß, dass das Foto ggf. rechtswidrig ins Internet eingestellt wurde).
Aber: falsch gedacht…das Foto wird bei der Verwendung als Profilbild nicht verlinkt, sondern kopiert. Ich brauche dann also die Einwilligung des Fotografen, dass ich das Bild vervielfältigen und als Profilbild nutzen darf. Doch halt: habe ich das Bild vervielfältigt? Ich wusste ja gar nicht, dass es kopiert wird, ich dachte ja, dass ich nur einen Link setze. Es ist und bleibt eine widerrechtliche Rechtsverletzung. Es ist in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass jeder, der eine Fotografie bei Facebook einstellt, die Einwilligung gibt, dass diese in Profilfotos kopiert werden darf. Facebook lässt sich zwar verschiedene Rechte an den hochgeladenen Inhalten einräumen – diese Rechteeinräumungen dürften jedoch unwirksam sein (näheres dazu vielleicht mal in einem anderen Artikel). Unterlassungsansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung bestehen auch dann, wenn man nicht vorsätzlich oder fahrlässig handelt.
Ich könnte somit auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden (was in dem konkreten Fall glücklicherweise nicht passieren wird).
Müsste ich auch Schadensersatz zahlen? Ich würde sagen: ja. Als Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss ich mir darüber Gewissheit verschaffen, dass die Nutzung rechtmäßig ist. Das heißt, ich muss nachforschen, was eigentlich passiert, wenn ich ein Foto als Profilbild bei Facebook nutze. Die Rechtsprechung ist hier zum Schutz der Urheber ziemlich streng und verlangt, dass man gewisse Anstrengungen unternimmt, um sicher zu sein, dass man rechtmäßig handelt.
Fazit: in meinem Fall lässt sich die Angelegenheit bestimmt mit einer Flasche Rotwein klären. Normalerweise aber gilt: wer die Funktion „als Profilbild nutzen“ bei Facebook wählt, begibt sich auf dünnes Eis, wenn er vorher nicht die Einwilligung des Fotografen eingeholt hat.
Noch ein Praxistipp zum Schluss: natürlich muss auch immer der Urheber des Fotos genannt werden. Das funktioniert bei Profilbildern dadurch, dass man auf den kleinen Pfeil rechts oben neben dem Bild klickt, dann „Bearbeiten“ auswählt und anschließend eingibt: „Foto von (Name des Fotografen einsetzen)“.