Fiese Falle bei Facebook-Profilfotos

Nun würde ich ja behaupten wollen, dass ich mich bei rechtlichen Fragen in sozialen Netzwerken ziemlich gut auskenne. Aber trotzdem bin ich in eine juristische Falle bei der Auswahl meines Profilbildes auf meinem privaten Profil getreten.

 

 

Auf einem Konzert hatte eine befreundete Fotografin ein ziemlich gelungenes Bild von mir mit Saxophon gemacht. Sie hat das Foto auf der Facebook-Seite meiner Band hochgeladen und mir hat es so gut gefallen, dass ich die von FB angebotene Funktion „als Profilbild nutzen“ gewählt habe.

Ich bin davon ausgegangen, dass das Bild dann nur verlinkt wird. Das wäre urheberrechtlich unproblematisch gewesen, denn bei einem bloßen Verlinken eines Bildes muss ich vom Urheber, also hier der Fotografin, keine Nutzungsrechte einholen,  (so hat das der EuGH entschieden, jedenfalls in Fällen, in welchen ohne Gewinnerzielungsabsicht verlinkt wird und man nicht weiß, dass das Foto ggf. rechtswidrig ins Internet eingestellt wurde).

Aber: falsch gedacht…das Foto wird bei der Verwendung als Profilbild nicht verlinkt, sondern kopiert. Ich brauche dann also die Einwilligung des Fotografen, dass ich das Bild vervielfältigen und als Profilbild nutzen darf. Doch halt: habe ich das Bild vervielfältigt? Ich wusste ja gar nicht, dass es kopiert wird, ich dachte ja, dass ich nur einen Link setze. Es ist und bleibt eine widerrechtliche Rechtsverletzung. Es ist in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass jeder, der eine Fotografie bei Facebook einstellt, die Einwilligung gibt, dass diese in Profilfotos kopiert werden darf. Facebook lässt sich zwar verschiedene Rechte an den hochgeladenen Inhalten einräumen – diese Rechteeinräumungen dürften jedoch unwirksam sein (näheres dazu vielleicht mal in einem anderen Artikel). Unterlassungsansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung bestehen auch dann, wenn man nicht vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Ich könnte somit auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden (was in dem konkreten Fall glücklicherweise nicht passieren wird).

Müsste ich auch Schadensersatz zahlen? Ich würde sagen: ja. Als Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss ich mir darüber Gewissheit verschaffen, dass die Nutzung rechtmäßig ist. Das heißt, ich muss nachforschen, was eigentlich passiert, wenn ich ein Foto als Profilbild bei Facebook nutze. Die Rechtsprechung ist hier zum Schutz der Urheber ziemlich streng und verlangt, dass man gewisse Anstrengungen unternimmt, um sicher zu sein, dass man rechtmäßig handelt.

Fazit: in meinem Fall lässt sich die Angelegenheit bestimmt mit einer Flasche Rotwein klären. Normalerweise aber gilt: wer die Funktion „als Profilbild nutzen“ bei Facebook wählt, begibt sich auf dünnes Eis, wenn er vorher nicht die Einwilligung des Fotografen eingeholt hat.

Noch ein Praxistipp zum Schluss: natürlich muss auch immer der Urheber des Fotos genannt werden. Das funktioniert bei Profilbildern dadurch, dass man auf den kleinen Pfeil rechts oben neben dem Bild klickt, dann „Bearbeiten“ auswählt und anschließend eingibt: „Foto von (Name des Fotografen einsetzen)“.

Zukunft des Internet in Händen des EuGH?

Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des Internet und seiner Geschäftsmodelle ist die Frage, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16.05.2013 zur Entscheidung vorlegte (Pressemitteilung des BGH).

Es geht um die FraInternetge, ob das Einbinden von illegal auf YouTube eingestellten Videos im Wege des Framing (es wird auf das YouTube Video verlinkt, zu sehen ist aber dadurch das Video auf der eigenen Website) das Urheberrecht an den Videos verletzt.

Zugegeben: Die Konstellation in dem Fall, der vom BGH zu entscheiden war, ist eher ungewöhnlich: Nicht YouTube wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, auch nicht derjenige, der die Videos unberechtigt auf YouTube eingestellt hatte – sondern eben derjenige, der die illegal eingestellten Videos auf seiner Website eingebunden hatte. Der einfachste Weg wäre gewesen, die Videoplattform zur Unterlassung aufzufordern. Dann wäre es allerdings nicht zu dieser interessanten Entscheidung des BGH gekommen, also freut sich jedenfalls der Jurist, dass nicht der naheliegendste Weg gewählt wurde.

Wo liegt aber eigentlich das Problem? Normale Verlinkungen im Internet verletzen das Urheberrecht nicht, das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Aber man muss schon zugeben, dass das Einbinden von Videos durch Framing eine etwas andere Qualität hat. Das Video bleibt zwar auf dem Server der Ursprungswebsite, es wird aber komplett auf der verlinkenden Website dargestellt. Klassisches Beispiel für diese Art der Verlinkung sind die unzähligen Frame-Links, die beim „Teilen“ in Social Networks gesetzt werden.

Wenn ein Video auf YouTube von demjenigen eingestellt wird, der alle Rechte daran hat und dieser dann die Option wählt, dass das Video geteilt werden darf, stellt dies eine Einwilligung in das Framing dar dar und es werden keine Urheberrechte verletzt. Problematisch ist das Framing nur dann, wenn das Video nicht vom Rechteinhaber eingestellt wurde. Als Nutzer kann man aber natürlich nicht immer erkennen, ob ein Video rechtmäßig eingestellt wurde oder nicht.

Da das Internet ohne per Framing geteilte Inhalte fast nicht mehr vorstellbar ist, ist die Entscheidung des BGH so interessant.

Eine wirkliche Entscheidung hat der BGH mit seinem Beschluss vom 16.05.2013 allerdings nicht getroffen. Er hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union sehr stark durch EU-Richtlinien geprägt ist. Die Frage der Urheberrechtsverletzung durch Framing muss letztlich auch mit Hilfe der Vorschrift einer Richtlinie geklärt werden.

Der BGH hat in seinem Beschluss immerhin schon mal klargestellt, dass er diese besondere Art der Verlinkungen nicht als öffentliches Zugänglichmachen (das ist der urheberrechtliche Ausdruck für „im Internet abrufbar machen“) ansieht. Wenn das Video, auf das verlinkt wird, aus dem Internet herausgenommen wird, dann geht auch der Framing-Link ins Leere.

Der BGH stellt dem EuGH daher jetzt die Frage, ob es sich beim Framing um die Verletzung eines „unbenannten Rechtes der öffentlichen Wiedergabe“ handelt. Das ist natürlich eine Konstruktion, die dem Nicht-Juristen nicht unbedingt einleuchten muss. Als Fazit kann man festhalten: der BGH ist sich nicht sicher, ob Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und hält es für möglich, dass diese Art der Nutzung einfach noch nicht im Urheberrechtsgesetz benannt ist. Im Moment besteht somit kein Grund zur Panik – es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Sache sieht. Bis dahin können durchaus ein bis zwei Jahre vergehen.