Live Streaming in der Corona-Krise ohne Zulassung möglich

Zugegeben: im Moment nicht das drängendste Problem – aber da es eine pragmatische Lösung gibt, dennoch wissenswert: sind die Live-Streams, die von den Kulturschaffenden derzeit aufgrund des Verbotes öffentlicher Veranstaltungen auf die Beine gestellt werden, eigentlich einfach so erlaubt oder müssen rechtliche Vorgaben beachtet werden?

Das Ergebnis nehme ich einfach mal vorweg: derzeit (erstmal bis zum 19. April 2020) müssen Live-Streams, die normalerweise eine rundfunkrechtliche Zulassung bräuchten, der jeweiligen Landesmedienanstalt nur angezeigt werden.

Es verbleibt jetzt natürlich die Frage: welche Live-Streams benötigen denn normalerweise eine Zulassung, mit der Folge, dass sie jetzt angezeigt werden müssen?

Diese Frage ist im Detail ziemlich umstritten und Stoff verschiedener Urteile.

Daher will ich hier nur eine Groborientierung geben (anderenfalls könnte der Beitrag zu sehr ausarten in juristische Erwägungen).

Normalerweise benötigen Live-Streams eine rundfunkrechtliche Zulassung, wenn

  • eine lineare Verbreitung vorliegt (bedeutet: nicht der Zuschauer bestimmt, wann die Sendung läuft, sondern der Veranstalter. So wie im guten, alten Fernsehen). Ist bei Live-Streams der Fall.
  • Mehr als 500 Personen können erreicht werden (also immer, wenn es sich nicht um ein Angebot handelt, das zugangsbeschränkt ist).
  • Redaktionelle Gestaltung (auch dieses Merkmal muss im Einzelfall ausgelegt werden, eine redaktionelle Gestaltung liegt aber relativ schnell vor: z.B. wenn interaktive Elemente genutzt werden, wenn eine Veranstaltung moderiert wird, ist in der Regel von redaktioneller Gestaltung auszugehen).
  • Vorliegen eines Sendeplans oder regelmäßige Wiederholung (das wohl umstrittenste Merkmal eines zulassungspflichtigen Live-Streams – teilweise wird angenommen, dass ein Sendeplan schon vorliegt, wenn nur ein Live-Stream ausgestrahlt wurde, aber ein weiterer geplant ist).

Wer also aufgrund dieser Kriterien zu dem Schluss kommt, dass der geplante Live-Stream normalerweise zulassungspflichtig wäre, sollte diesen nun der jeweiligen Landesmedienanstalt anzeigen. Dazu gibt es hier ein eigens bereit gestelltes Informationsblatt der Landesmedienanstalten.

Wilder Westen – ein paar Bemerkungen zu privaten Fahndungsaufrufen

Gerade geht eine Welle von nicht-amtlichen Fahndungsaufrufen durch die sozialen Netzwerke – gefunden werden sollen Menschen, die angeblich an den G20-Krawallen beteiligt waren. Nicht zuletzt hat die Bildzeitung Fotos vermeintlicher Krawallmacher veröffentlicht und selbst zur „Fahndung“ aufgerufen.

Mir stellen sich da die juristischen (dazu im ersten Teil dieses Artikels) und moralischen (dazu nur kurz zum Schluss) Haare zu Berge.

Gepostet werden Fotos von Menschen, die teilweise vermummt sind, teilweise gerade Steine werfen oder auch einfach nur so im Bild zu sehen sind. Aufgerufen wird dazu, die Identität dieser Menschen bekannt zu geben.

Ich bin zwar keine Strafrechtlerin, aber ich weiß, dass öffentliche Fahndungsaufrufe erst nach Abwägung der Interessen und vor allen Dingen erst nach einem richterlichen Beschluss gestartet werden dürfen. Und das hat selbstverständlich auch seinen Grund. Bei den nicht offiziell abgesegneten Fahndungsbildern stellt sich schon mal das grundsätzliche Problem, dass nicht nachvollziehbar ist, in welchem Kontext die Fotos aufgenommen wurden. An welchem Ort, zu welcher Zeit? In welcher konkreten Situation? Wurde der Stein, der in der Hand gehalten wird, vielleicht aus Notwehr geworfen?

Handelt es sich bei den Abgebildeten um Personen, welchen kein Vergehen oder Verbrechen vorzuwerfen ist, so stellen diese Fahndungsaufrufe eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Diese wiegt meines Erachtens dann so schwer, dass sogar eine Geldentschädigung gerechtfertigt ist. Und: wer sich diese Aufrufe durch „Teilen“ zu eigen macht (Details dazu folgen in einem gesonderten Artikel), ist ebenfalls Täter einer Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Aber selbst wenn die Personen tatsächlich strafrechtlich zu belangen sind, dann ist die Aufdeckung der Identität das Sache der Strafverfolgungsbehörden – und das nach gründlicher Abwägung, ob eine öffentliche Fahndung wirklich angemessen ist (der Richter und so…siehe oben).

Die Veröffentlichung von Bildern von Personen mit der Betitelung, dass diese an Krawallen beteiligt waren und daher die Identität ermittelt werden muss, ist auch im Rahmen tagesaktueller Berichterstattung nicht gerechtfertigt. Dadurch, dass zu einer Fahndung aufgerufen wird, wird eine Vorverurteilung ausgesprochen. Eine derartige „Berichterstattung“ kann existenzvernichtend sein. Selbst wenn ein Verdacht besteht, dass die abgebildeten Personen Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen begangen haben, so darf auch lediglich der Verdacht geäußert werden. Bei den meisten Fahndungsaufrufen und auch bei der Berichterstattung der Bildzeitung wurde jedoch konkret nach „diesen G20-Verbrechern“ gesucht. Diese Betitelung geht deutlich über die Formulierung eines bloßen Verdachts hinaus. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob die Bilder überhaupt unverpixelt veröffentlicht werden dürfen – eine weitere Frage der Abwägung.

Jetzt das Moralische zum guten Schluss: zerstörte Autos und Geschäfte sowie Körperverletzungen sind nicht vertretbar und haben mit politischem Protest nichts zu tun. Aber: die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann ebenfalls einen großen, nicht so einfach durch Geld oder medizinische Behandlung  wieder gutzumachenden Schaden anrichten – und ist deshalb ebenso wenig vertretbar. Beide Szenarien erinnern mich eher an den wilden Westen als an einen demokratischen Rechtsstaat.

Fiese Falle bei Facebook-Profilfotos

Nun würde ich ja behaupten wollen, dass ich mich bei rechtlichen Fragen in sozialen Netzwerken ziemlich gut auskenne. Aber trotzdem bin ich in eine juristische Falle bei der Auswahl meines Profilbildes auf meinem privaten Profil getreten.

 

 

Auf einem Konzert hatte eine befreundete Fotografin ein ziemlich gelungenes Bild von mir mit Saxophon gemacht. Sie hat das Foto auf der Facebook-Seite meiner Band hochgeladen und mir hat es so gut gefallen, dass ich die von FB angebotene Funktion „als Profilbild nutzen“ gewählt habe.

Ich bin davon ausgegangen, dass das Bild dann nur verlinkt wird. Das wäre urheberrechtlich unproblematisch gewesen, denn bei einem bloßen Verlinken eines Bildes muss ich vom Urheber, also hier der Fotografin, keine Nutzungsrechte einholen,  (so hat das der EuGH entschieden, jedenfalls in Fällen, in welchen ohne Gewinnerzielungsabsicht verlinkt wird und man nicht weiß, dass das Foto ggf. rechtswidrig ins Internet eingestellt wurde).

Aber: falsch gedacht…das Foto wird bei der Verwendung als Profilbild nicht verlinkt, sondern kopiert. Ich brauche dann also die Einwilligung des Fotografen, dass ich das Bild vervielfältigen und als Profilbild nutzen darf. Doch halt: habe ich das Bild vervielfältigt? Ich wusste ja gar nicht, dass es kopiert wird, ich dachte ja, dass ich nur einen Link setze. Es ist und bleibt eine widerrechtliche Rechtsverletzung. Es ist in diesem Fall nicht davon auszugehen, dass jeder, der eine Fotografie bei Facebook einstellt, die Einwilligung gibt, dass diese in Profilfotos kopiert werden darf. Facebook lässt sich zwar verschiedene Rechte an den hochgeladenen Inhalten einräumen – diese Rechteeinräumungen dürften jedoch unwirksam sein (näheres dazu vielleicht mal in einem anderen Artikel). Unterlassungsansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung bestehen auch dann, wenn man nicht vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Ich könnte somit auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden (was in dem konkreten Fall glücklicherweise nicht passieren wird).

Müsste ich auch Schadensersatz zahlen? Ich würde sagen: ja. Als Nutzer eines urheberrechtlich geschützten Werkes muss ich mir darüber Gewissheit verschaffen, dass die Nutzung rechtmäßig ist. Das heißt, ich muss nachforschen, was eigentlich passiert, wenn ich ein Foto als Profilbild bei Facebook nutze. Die Rechtsprechung ist hier zum Schutz der Urheber ziemlich streng und verlangt, dass man gewisse Anstrengungen unternimmt, um sicher zu sein, dass man rechtmäßig handelt.

Fazit: in meinem Fall lässt sich die Angelegenheit bestimmt mit einer Flasche Rotwein klären. Normalerweise aber gilt: wer die Funktion „als Profilbild nutzen“ bei Facebook wählt, begibt sich auf dünnes Eis, wenn er vorher nicht die Einwilligung des Fotografen eingeholt hat.

Noch ein Praxistipp zum Schluss: natürlich muss auch immer der Urheber des Fotos genannt werden. Das funktioniert bei Profilbildern dadurch, dass man auf den kleinen Pfeil rechts oben neben dem Bild klickt, dann „Bearbeiten“ auswählt und anschließend eingibt: „Foto von (Name des Fotografen einsetzen)“.

Vortrag 9. März 2016: Rechtssicher unterwegs in sozialen Medien

Am 9. März 2016, 18h, werde ich bei der IHK des Saarlandes in Saarbrücken einen Vortrag zum Thema „Rechtssicher unterwegs in sozialen Medien“ halten. Der Eintritt ist frei – um Anmeldung bei der IHK wird gebeten.

Hier weitere Details zum Inhalt des Vortrages: https://www.facebook.com/events/238565763143763/

 

Werkstattgespräch: Keine Bange vor Fragen rund ums Recht der Designer

Ich freue mich, am 10.02.2015 im Rahmen eines Treffens der Allianz Deutscher Designer (AGD), Regionalgruppe Saarland Rede und Antwort zu stehen zum Recht rund ums Design. Die Teilnahme ist auch für Nicht-AGD-Mitglieder möglich – wegen der räumlichen Kapazitäten wird aber dringend vorher um Anmeldung gebeten. Weiterlesen

Kathrin Gibt Dir Recht live: 22.01.2015, IHK Saarbrücken

Ich lade herzlich zu meinem Vortrag „Rechtssicher Werben im Internet“ in der IHK Saarbrücken am 22.01.2015, 18.00-20.00h ein. Eintritt ist frei.

Details finden sich hier: Vortrag „Rechtssicher Werben im Internet“

 

 

LG München I: Kein Auskunftsanspruch gegenüber Arztbewertungsplattform

Streitigkeiten rund um Internetbewertungsplattformen beschäftigen immer wieder die Gerichte – nicht alle Rechtsfragen in diesem Bereich sind bisher vollständig geklärt.

Klar ist mittlerweile, dass vom Betreiber der Plattform Löschung verlangt werden kann, wenn falsche Tatsachen in einer Bewertung verbreitet werden. Häufig besteht allerdings auch ein Interesse, die Identität des Verfassers der Bewertung zu kennen, etwa um gegen diesen selbst einen UnterlassunAdressbuchgsanspruch geltend zu machen. Um den Verfasser einer Bewertung identifizieren zu können, müssen allerdings tatsächliche und rechtliche Hürden überwunden werden.

Der Auskunft über die Identität des Verfassers einer Bewertung steht meist schon das tatsächliche Problem entgegen, dass die Daten dem Anbieter der Plattform selbst nicht bekannt sind. Normalerweise können nämlich Bewertungsplattformen im Internet anonym genutzt werden. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben, da § 13 VI Telemediengesetz (TMG) vorsieht, dass die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen ist, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.

Auch rechtlich gesehen ist ein Auskunftsanspruch schwer durchzusetzen. Von den Gerichten wird ein derartiger Anspruch meistens abgelehnt. In diesem Sinne hat auch das LG München in seinem Urteil vom 03.07.2013 (Az. 25 O 23782/12) entschieden. Über eine Kinderärztin waren in einer Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden. Der Plattformbetreiber hatte die Bewertung zwar gelöscht, eine Auskunft aber verweigert.  Eine E-Mail-Adresse des Verfassers lag ihm vor, den Nutzern der Plattform hatte er aber ausdrücklich zugesichert, dass die E-Mail-Adresse nicht an Dritte weitergegeben werde. Das Gericht sah somit einen Auskunftsanspruch nicht gegeben, da keine Einwilligung des Nutzers in die Weitergabe seiner Daten bestand und auch die speziellen Vorschriften des Telemediengesetzes sämtlich einer Auskunft entgegenstünden.

Scheitert ein Auskunftsanspruch nach zivilrechtlichen Vorschriften, so kann Anzeige gegen Unbekannt wegen Verleumdung erstattet werden. Die Staatsanwaltschaft hat dann die Möglichkeit, weitere Ermittlungen hinsichtlich der Identität des Verfassers anzustellen und über Einsicht in die Ermittlungsakten kann der Betroffene dann möglicherweise den Verfasser herausfinden. Dieses Vorgehen hat auch das LG München I in dem entschiedenen Fall der Kinderärztin vorgeschlagen.    

Zukunft des Internet in Händen des EuGH?

Von großer Bedeutung für die weitere Entwicklung des Internet und seiner Geschäftsmodelle ist die Frage, die der Bundesgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) am 16.05.2013 zur Entscheidung vorlegte (Pressemitteilung des BGH).

Es geht um die FraInternetge, ob das Einbinden von illegal auf YouTube eingestellten Videos im Wege des Framing (es wird auf das YouTube Video verlinkt, zu sehen ist aber dadurch das Video auf der eigenen Website) das Urheberrecht an den Videos verletzt.

Zugegeben: Die Konstellation in dem Fall, der vom BGH zu entscheiden war, ist eher ungewöhnlich: Nicht YouTube wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen, auch nicht derjenige, der die Videos unberechtigt auf YouTube eingestellt hatte – sondern eben derjenige, der die illegal eingestellten Videos auf seiner Website eingebunden hatte. Der einfachste Weg wäre gewesen, die Videoplattform zur Unterlassung aufzufordern. Dann wäre es allerdings nicht zu dieser interessanten Entscheidung des BGH gekommen, also freut sich jedenfalls der Jurist, dass nicht der naheliegendste Weg gewählt wurde.

Wo liegt aber eigentlich das Problem? Normale Verlinkungen im Internet verletzen das Urheberrecht nicht, das hat der BGH schon vor einigen Jahren entschieden. Aber man muss schon zugeben, dass das Einbinden von Videos durch Framing eine etwas andere Qualität hat. Das Video bleibt zwar auf dem Server der Ursprungswebsite, es wird aber komplett auf der verlinkenden Website dargestellt. Klassisches Beispiel für diese Art der Verlinkung sind die unzähligen Frame-Links, die beim „Teilen“ in Social Networks gesetzt werden.

Wenn ein Video auf YouTube von demjenigen eingestellt wird, der alle Rechte daran hat und dieser dann die Option wählt, dass das Video geteilt werden darf, stellt dies eine Einwilligung in das Framing dar dar und es werden keine Urheberrechte verletzt. Problematisch ist das Framing nur dann, wenn das Video nicht vom Rechteinhaber eingestellt wurde. Als Nutzer kann man aber natürlich nicht immer erkennen, ob ein Video rechtmäßig eingestellt wurde oder nicht.

Da das Internet ohne per Framing geteilte Inhalte fast nicht mehr vorstellbar ist, ist die Entscheidung des BGH so interessant.

Eine wirkliche Entscheidung hat der BGH mit seinem Beschluss vom 16.05.2013 allerdings nicht getroffen. Er hat die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, da das Urheberrecht innerhalb der Europäischen Union sehr stark durch EU-Richtlinien geprägt ist. Die Frage der Urheberrechtsverletzung durch Framing muss letztlich auch mit Hilfe der Vorschrift einer Richtlinie geklärt werden.

Der BGH hat in seinem Beschluss immerhin schon mal klargestellt, dass er diese besondere Art der Verlinkungen nicht als öffentliches Zugänglichmachen (das ist der urheberrechtliche Ausdruck für „im Internet abrufbar machen“) ansieht. Wenn das Video, auf das verlinkt wird, aus dem Internet herausgenommen wird, dann geht auch der Framing-Link ins Leere.

Der BGH stellt dem EuGH daher jetzt die Frage, ob es sich beim Framing um die Verletzung eines „unbenannten Rechtes der öffentlichen Wiedergabe“ handelt. Das ist natürlich eine Konstruktion, die dem Nicht-Juristen nicht unbedingt einleuchten muss. Als Fazit kann man festhalten: der BGH ist sich nicht sicher, ob Framing eine Urheberrechtsverletzung darstellt und hält es für möglich, dass diese Art der Nutzung einfach noch nicht im Urheberrechtsgesetz benannt ist. Im Moment besteht somit kein Grund zur Panik – es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Sache sieht. Bis dahin können durchaus ein bis zwei Jahre vergehen.

Interview zum Einbinden fremder Inhalte

Der BGH entscheidet am 16. Mai 2013 über die urheberrechtliche Zulässigkeit von „Framing“ – konkret dem Einbinden von YouTube-Videos auf die eigene Website. Hier schonmal einige Grundinfos zum Thema in einem Interview mit mir bei „business-on“: http://www.business-on.de/saarlorlux/urheberrecht-ist-das-einbetten-von-youtube-videos-illegal-_id16218.html

10 Tipps zur rechtmäßigen Nutzung von Social Media für Unternehmen

Die rechtmäßige Nutzung von Social Media bewegt die Unternehmen natürlich nicht ohne Grund. Abmahnungen von Mitbewerbern sind mittlerweile auch in diesem Bereich nicht mehr fremd. Heute daher in Kurzform ein paar Aspekte aus wettbewerbsrechtlicher Sicht, die bei der unternehmerischen Nutzung von Social Networks beachtet werden sollten. Nicht zu vergessen sind natürlich urheber-, marken- und persönlichkeitsrechtliche Fragestellungen, die vom folgenden Beitrag aber nicht umfasst werden.

1. Ordnungsgemäßes Impressum

Auch die Unternehmensseite in sozialen Netzwerken braucht ein Impressum. Dafür genügt ein Link auf das Impressum der eigenen Website, dieses muss allerdings deutlich bereits auf dem Social-Network-Profil bezeichnet sein (als „Impressum“ ) und der Nutzer darf nicht mehr als zwei Klicks benötigen, um zum Impressum zu gelangen.

2. Keine Direktnachrichten

Direktnachrichten an Nutzer mit werblichem Inhalt werden genauso behandelt, wie Werbe-E-Mails. Das bedeutet, dass grundsätzlich die ausdrückliche Einwilligung des Nutzers in den Empfang der E-Mail bestehen muss. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Nutzer z.B. „Fan“ der Unternehmensseite ist. Vielmehr muss eine eindeutige und explizite Erklärung des Nutzers in den Empfang der E-Mail-Nachricht vorliegen.

3. Kontaktanfragen

Auch bei Kontaktanfragen ist Vorsicht geboten: in „privaten“ Netzwerken wie Facebook werden derartige Kontaktanfragen von einem Unternehmer an eine Privatperson ebenfalls als unerwünschte E-Mail-Werbung behandelt werden müssen. In „geschäftlichen“ Netzwerken wie z.B. bei Xing werden Kontaktanfragen, sofern sie keine explizite Werbung enthalten, hingegen zulässig sein.

4. Werbenachrichten als allgemeiner Post

Ein an alle Fans gerichteter Post des Unternehmens, der bei den Fans in der News-Spalte auftaucht, ist nicht als unerwünschte E-Mail-Werbung zu betrachten. Hier ist jedoch sicher zu stellen, dass keine unlauteren Inhalte gepostet werden. Unlauter sind beispielsweise Äußerungen, die Mitbewerber herabsetzen oder irreführende Angaben über die eigenen Produkte oder Dienstleistungen. Der Katalog möglicher unlauterer Äußerungen ist lang – hier hilft auch ein Blick in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

5. gekaufte „Freunde“

Ein Fall der verschleierten Werbung liegt vor, wenn sogenannte Freunde automatisch generiert werden um dem Profil des Unternehmens zu folgen (diese Art der Freundegewinnung nennt man auch „Astroturfing“).

6. gekaufte „Bewertungen“

Ebenfalls unlauter ist es, wenn Bewertungen oder Kommentare angeblich „privat“ erfolgen, in Wirklichkeit aber vom Unternehmer selbst geschrieben wurden oder in seinem Auftrag von Nutzern gegen Entgelt erstellt wurden. Dies gilt gleichermaßen für Bewertungen der eigenen Leistungen als auch für möglicherweise negative Äußerungen über Konkurrenzprodukte.

7. Vorsicht bei (prominenten) Werbeträgern   

Der neu für die Werbekampagne gewonnene Profi-Sportler wird dazu verpflichtet, in verschiedenen sozialen Netzwerken dem Unternehmen zu folgen und anerkennend zu posten. Klingt erstmal nach einer wirkungsvollen Idee. Allerdings kann auch hier ein Fall der unlauteren Werbung gegeben sein, wenn der Sportler im Rahmen seines Vertrages diese Verpflichtung eingegangen ist, offiziell aber mit seinem persönlichen Profil „freiwillig“ dem Unternehmen folgt.

8. Rabatte fürs „Folgen“

Die Idee, den Nutzern Rabatte oder sonstige Vergünstigungen einzuräumen, wenn sie der Unternehmensseite folgen, ist bereits vielfach umgesetzt worden. Dennoch ist diese Methode der „Freundegewinnung“ ebenfalls wettbewerbswidrig, so das OLG Hamm (Urt. v. 23.11.2010, I-4 U 136/10). Die Kunden würden in ihrer freien Entscheidung durch eine derartige Aktion unlauter beeinflusst.

9. Like-Button

In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht wohl ausgestanden ist die Debatte um die Einsetzung des „Like-Buttons“. Problematisch ist hier die Übermittlung der Daten, wenn der „Like“-Button angeklickt wird. Datenschutzrechtliche Vorschriften dienen aber, so das LG Berlin (Urt. v. 04.03.2011, 91 O 25/11), nicht dem Schutz des Wettbewerbs, so dass die Abmahnung, über die entschieden wurde, unbegründet war.

10. Social Media und Mitarbeiter

Normalerweise sitzt nicht der Chef selber vor dem Facebook oder Twitter-Account und postet, sondern der Mitarbeiter oder ein anderer Beauftragter nimmt sich dieser Kommunikationsform an. Werbemaßnahmen werden normalerweise bis ins Detail abgestimmt. Bei Social-Media-Nutzung sollte zumindest ein möglichst konkreter Leitfaden hinsichtlich der gewünschten Außendarstellung des Unternehmens und der rechtlichen Fragestellungen erarbeitet werden und der Mitarbeiter auf dessen Einhaltung verpflichtet werden.