Bootlegs verkaufen? Könnte teuer werden….

 

Foto: Zippo Zimmermann www.designladen.com

In meiner Jugend, man kopierte Platten noch auf Kassetten, war ich großer Michael Jackson-Fan. Neben T-Shirts, Postern und anderen Devotionalien waren für mich damals sogar unscharfe Videoaufnahmen von Konzerten oder Live-Mitschnitte in grauenhafter Qualität – natürlich alle nicht offiziell veröffentlicht – interessant.

Die Qualität von illegalen Mitschnitten in Bild und Ton ist heute natürlich dank der digitalen Aufnahmemöglichkeiten viel besser. Ob Bootlegs deshalb heute auch beliebter sind, weiß ich nicht. Allerdings kann ich in jedem Fall davon abraten, entsprechende Aufnahmen zu verkaufen. Auch als Privatperson begeht man dadurch eine Urheberrechtsverletzung und muss die Anwaltskosten  einer Abmahnung bezahlen (AG Köln, Urt. V. 20.10.2014, 125 C 75/14). Weiterlesen

LG Berlin: GVL-Beiratswahl 2012 nichtig

Das Landgericcd-regalht Berlin hat mit Urteil vom 04.04.2014 (Az, 2 O 194/12, hier abrufbar) die auf der Berechtigtenversammlung der Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) am 15.05.2012 durchgeführten Wahlen der Beiratsmitglieder und deren Stellvertreter für nichtig erklärt. Das Urteil des LG Berlin ist deshalb richtungsweisend, weil –soweit bekannt – bisher keine Entscheidung darüber vorliegt, nach welchen Grundsätzen der Beirat der GVL, der eine ganz eigene Funktion (geprägt durch § 6 Abs. 2 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) hat, zu beurteilen ist.

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Verlinkungen als Referenz zulässig?

In der Diskussion um meinen vorherigen Artikel über die Zulässigkeit der Nutzung im Kundenauftrag erstellter Werke zur Eigenwerbung, kam die Frage auf, ob denn eine Verlinkung auf die Werke als Referenz zulässig sei? Geschildert wurde mir ein Fall, in dem einem Webdesigner von einer Kundin die Verlinkung auf die beauftragte Homepage als Referenz untersagt wurde. Weiterlesen

Verunsicherung wegen Streaming-Abmahnungen der U+C Rechtsanwälte

Seit ein paar Tagen gibt es einen neuen Zweig der Abmahnindustrie: die Abmahnungen durch die U+C Rechtsanwälte von Anschlussinhabern, über deren Internetzugang (Porno-)Filme auf der Plattform redtube.com im Wege des Streaming angesehen worden sein sollen. Bereits die Tatsache, dass die Abmahnungen sich auf Pornofilme beziehen, wird dazu führen, dass der ein oder andere aus Scham schnell die geforderten 250,00 € bezahlt, um sich etwa nicht mir der Familie darüber auseinandersetzen zu müssen, dass Pornofilme angesehen wurden.

„Streaming“ meint, dass eine Datei nicht dauerhaft auf den Computer heruntergeladen wird, sondern sich der Nutzer den Inhalt lediglich im Internet „ansieht“. Dabei wird jedoch trotzdem eine Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Computers erstellt.

Was ist dran an den Vorwürfen der Urheberrechtsverletzung?

Filmen  genießen immer Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz – entweder als Filmwerk oder als „Laufbild“. Wer urheberrechtlich geschützte Filme kopieren möchte, braucht die Einwilligung des Urhebers oder des Inhabers der urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Beim Streaming wird die angesehene Datei jedenfalls in den Arbeitsspeicher des Computers kopiert, also benötigt man theoretisch solche eine Einwilligung.

Hier gibt es aber eine Ausnahme: Eine Einwilligung des Rechteinhabers zur Speicherung im Arbeitsspeicher, also einer vorübergehenden Vervielfältigungshandlung, muss dann nicht eingeholt werden, wenn es sich um eine rechtmäßige Nutzung handelt. Wenn der Rechteinhaber aber nicht wollte, dass sein Film über eine bestimmte Plattform im Internet angesehen werden kann, dann ist das Streaming keine rechtmäßige Nutzung – also hilft diese Ausnahme nicht weiter.

Eine weitere Ausnahme von der vorherigen Einholung der Einwilligung besteht dann, wenn eine Kopie zu privaten Zwecken angefertigt wird. Kopiert werden darf der Film für den privaten Gebrauch, wenn die Vorlage hierfür nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Ob die auf „RedTube“ zu sehenden Filme dort rechtswidrig eingestellt wurden, ist meiner Meinung nach für den Nutzer nicht nachvollziehbar. Schon aus diesem Grund sind die Abmahnungen meines Erachtens nach unbrechtigt, da eine Urheberrechtsverletzung nicht vorliegt. Über diesen Punkt lässt sich aber noch streiten.

Wurden die Daten der Abgemahnten rechtmäßig erlangt?

Die Abmahungen leiden aber unter einem weiteren Mangel: Die IP-Adresse von Nutzern, über deren Internetanschluss angeblich eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, dürfen nur nach gerichtlichem Beschluss unter bestimmten Voraussetzungen herausgegeben werden. Eine Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung handelt. Die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ist aber hier gerade nicht gegeben.

Aus dem mittlerweile veröffentlichten Beschluss des LG Köln, welches dem Auskunftsanspruch stattgegeben hatte, geht  hervor, dass die Richter davon ausgingen, dass es sich um eine Auskunft hinsichtlich der Nutzung einer Tauschbörse handelte. Die Tauschbörsennutzung ist aber rechtlich gänzlich anders zu beurteilen als das Anschauen eines Films per Streaming. Der entsprechende Beschluss des LG Köln leidet somit an einem gravierenden Mangel – offensichtlich hatten die Richter sich mit dem konkreten Antrag nicht wirklich auseinandergesetzt.

Unwirksamkeit der Abmahnung?

Aber selbst wenn die Auskunft rechtmäßig erfolgt wäre, so gibt es noch einen gravierenden Punkt, der zur Unwirksamkeit der Abmahnungen beiträgt. Gem. § 97a Abs. 2 Nr. 4 Urheberrechtsgesetz ist eine Abmahnung unwirksam, die eine Unterlassungserklärung fordert, welche über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Die den Abmahnungen beigefügte Unterlassungserklärung bezieht sich auf jegliches Streaming des abgemahnten Films im Internet. Selbst wenn das Streaming über die Plattform RedTube nicht zulässig sein sollte, so ist jedoch denkbar, dass der Film auf einer anderen Plattform rechtmäßig angesehen werden darf – etwa weil er dort vom Rechteinhaber selber eingestellt wurde. Die Unterlassungserklärung verlangt daher etwas, was über die abgemahnte Handlung hinaus geht – wenn überhaupt dürfte sich die geforderte Unterlassungserklärung nur auf ein Streaming über die Plattform RedTube beziehen.

Dieser Umstand führt sogar dazu, dass die Anwaltskosten, die zur Verteidigung gegen die Abmahnung aufgewendet wurden, von den Abmahnern zurück gefordert werden können.

Fazit

Insgesamt sehe ich die Abmahnungen eher als Eigentor der Abmahner. Aus Angst werden viele Betroffene gezahlt haben  – insofern hat sich die Abmahnwelle sicherlich gerechnet. Außerdem wurde ein weiterer Unsicherheitsfaktor für die Internetnutzer geschaffen – die Betroffenen werden sicherlich nur noch mit Sorge die verschiedenen Angebote des Internets nutzen.

 

Fotos nach Unterlassungserklärung nicht gelöscht – Vertragsstrafe nur einmal

Nach AbgabFotoe einer Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Fotonutzung müssen die betroffenen Fotos von Servern etc. gelöscht werden. Auch wenn die Fotos bei eBay verwendet wurden, müssen sie aus den Angeboten entfernt werden, auch wenn diese schon beendet sind. Werden die Fotos nicht gelöscht, wird die mit der Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe fällig.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 10.07.2013, 11 U 28/12) hat nun in einem Fall entschieden, in dem die unrechtmäßig genutzten Fotos entgegen der Unterlassungserklärung in elf beendeten Auktionen auf eBay nicht gelöscht worden waren. Daher wurde der eBay-Verkäufer nochmals abgemahnt und elf Mal die Vertragsstrafe (insgesamt 55.000 €) gefordert.

Die Richter halten die Vertragsstrafe allerdings nicht für elfmal verwirkt. Vielmehr seien elf Vertragsstrafen nur dann fällig, wenn elf Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung vorlägen. Es sei aber gerade nicht in elf Fällen der Entschluss gefasst worden, die Fotos zu löschen oder nicht zu löschen. Vielmehr sei bzgl. der Löschung der Fotos gar kein Entschluss gefasst worden. Der rechtliche Vorwurf beschränke sich darauf, dass der Abgemahnte sich hätte kundig machen müssen und wissen müssen, dass die Fotos auch nach Auktionsschluss noch abrufbar waren. Dies rechtfertige aber nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung. Nach Ansicht des Gerichts waren daher nur 5.000 € Vertragsstrafe zu leisten.

Interview zum Einbinden fremder Inhalte

Der BGH entscheidet am 16. Mai 2013 über die urheberrechtliche Zulässigkeit von „Framing“ – konkret dem Einbinden von YouTube-Videos auf die eigene Website. Hier schonmal einige Grundinfos zum Thema in einem Interview mit mir bei „business-on“: http://www.business-on.de/saarlorlux/urheberrecht-ist-das-einbetten-von-youtube-videos-illegal-_id16218.html

Wenn’s Kunst ist: Literarische Collagen und das Urheberrecht

Zeitungsartikel und –fotos sind in aller Regel urheberrechtlich geschützt.  Wer sie nutzen möchte, muss die erforderlichen Rechte einholen. Werden die Bilder und Texte ohne vorherige Einräumung der Nutzungsrechte verwendet, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar.

Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz wie z.B. in § 51 Urheberrechtsgesetz (UrhG): hier wird die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes zum Zweck des Zitats erlaubt. Wichtig ist dabei, dass eine Übernahme nur in dem durch den Zitatzweck gerechtfertigten Umfang erfolgen darf. Als Zitatzweck anerkannt ist, dass das Werk als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen dient (Wandtke/Bullinger, UrhR, 3.A, § 51 Rn.3). Als Beispiel nennt das Gesetz die Veröffentlichung von Stellen eines bereits veröffentlichten Werkes in einem selbständigen Sprachwerk.

Zugunsten der Freiheit der Kunst kann diese Regelung großzügig ausgelegt werden und ein weiter Zitatzweck angenommen werden. Wenn Zitate als Bestandteil einer eigenen künstlerischen Aussage erscheinen,  ist das Zitieren auch dann möglich, wenn keine gesonderte Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Zitat erfolgt (BVerfG, GRUR 2001, 149 – Germania).

Zeitung 2

Es muss also in jedem einzelnen Fall entschieden werden, ob es sich um ein Zitieren im Dienste der Kunst handelt oder nicht. Das OLG Brandenburg hatte einen Fall zu entscheiden (Urt. v. 09.11.2010, 6 U 14/10), in dem der Autor des Buches „Blühende Landschaften“ sich unter anderem kritisch mit der Presse in Ostdeutschland nach der Wende auseinandersetzt. Er nutzte hierfür auch Zeitungsartikel und Bilder aus einer Zeitung. Das Buch als Ganzes war geprägt von dem Stilmittel der Collage durch Zusammenfügung von Tagebucheinträgen, Zeitungsartikeln, Urkunden und Bildern.

Das Gericht sah die Zitate nicht als nüchterne Belege an, sondern als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel. Zudem sei der Eingriff in die Urheberrechte der Zeitung nur geringfügig, da es sich um Berichterstattungen und Fotos handele, deren Veröffentlichung bereits mehrere Jahre zurücklag. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Zeitung seien durch die Verwendung in dem Buch nicht zu erwarten. Die Freiheit der Kunst rechtfertige somit die Zitate im Sinne des § 51 Nr. 2 UrhG.

Es bleibt spannend, wie der BGH über diesen Fall entscheiden wird. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage der Einbindung von Zeitungsartikeln und Fotografien in eine literarische Collage bisher noch nicht vorliegt.

Comicbilder auf Facebook: Abmahntrick?

Mit einem Aufruf, die Profilbilder auf Facebook durch Bilder des Liebings-Comic-Helden zu ersetzen kam über Nacht Farbe auf die Plattform. Heute wird bereits von angeblichen ersten Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen berichtet. Alles nur Panikmache? Streng genommen nicht. Die Abbildungen der Comicfiguren stellen urheberrechtlich geschützte Werke dar. Eine Nutzung ist also grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. des jeweiligen Inhabers der Nutzungsrechte zulässig.

Wird das Bild in das eigene Profil kopiert, handelt es sich um eine unerlaubte Vervielfältigung und ein unerlaubtes öffentliches Zugänglichmachen des Werkes.

Abmahnungen im großen Stil sind meiner Meinung nach nicht zu erwarten. Letztlich müssen die Inhaber der Nutzugsrechte dies wollen und einen Rechtsanwalt damit beauftragen. Natürlich kann man Verschwörungstheorien dahingehend spinnen, dass die Aktion von einem abmahnwütigen Anwalt ins Leben gerufen worden ist. Ohne Auftrag des Rechteinhabers kann aber niemand abgemahnt werden.

Andererseits kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich jeder Rechteinhaber über die Verbreitung der Zeichnungen „freut“ und in jedem Fall nicht dagegen vorgehen wird.

Ein ausführlicher Beitrag von Adrian Schneider zu diesem Thema findet sich auf Telemedicus.