Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Fotonutzung müssen die betroffenen Fotos von Servern etc. gelöscht werden. Auch wenn die Fotos bei eBay verwendet wurden, müssen sie aus den Angeboten entfernt werden, auch wenn diese schon beendet sind. Werden die Fotos nicht gelöscht, wird die mit der Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe fällig.
Das OLG Frankfurt (Urt. v. 10.07.2013, 11 U 28/12) hat nun in einem Fall entschieden, in dem die unrechtmäßig genutzten Fotos entgegen der Unterlassungserklärung in elf beendeten Auktionen auf eBay nicht gelöscht worden waren. Daher wurde der eBay-Verkäufer nochmals abgemahnt und elf Mal die Vertragsstrafe (insgesamt 55.000 €) gefordert.
Die Richter halten die Vertragsstrafe allerdings nicht für elfmal verwirkt. Vielmehr seien elf Vertragsstrafen nur dann fällig, wenn elf Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung vorlägen. Es sei aber gerade nicht in elf Fällen der Entschluss gefasst worden, die Fotos zu löschen oder nicht zu löschen. Vielmehr sei bzgl. der Löschung der Fotos gar kein Entschluss gefasst worden. Der rechtliche Vorwurf beschränke sich darauf, dass der Abgemahnte sich hätte kundig machen müssen und wissen müssen, dass die Fotos auch nach Auktionsschluss noch abrufbar waren. Dies rechtfertige aber nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung. Nach Ansicht des Gerichts waren daher nur 5.000 € Vertragsstrafe zu leisten.