Internetcafés und Filesharing

Bisher weitgehend ungeklärt ist die Haftung der gewerblichen Betreiber von W-Lan-Zugängen. Hierzu wurde nun eine Entscheidung aus Hamburg bekannt.

Das LG Hamburg hat mit einem Beschluss (Beschl. v. 25.11.2010, 310 O 433/10) entschieden, dass der Betreiber eines Internetcafés für illegales Filesharing, das über seinen Internetzugang betrieben wurde, verantwortlich ist. Die Rechteinhaber des Filmes, der über die Tauschbörse bereit gestellt wurde, haben einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Café betreiber, so die Richter. Dem Anschlussinhaber half auch das Argument nicht, dass nicht er selber sondern ein Gast seines Cafés die Urheberrechtsverletzung begangen haben müsse. Der Anschlussinhaber hätte Schutzmaßnahmen gegen Filesharing treffen müssen, z.B. die entsprechenden Ports sperren müssen.

Dass es für Internetcafé-Betreiber der sicherste Weg ist, Maßnahmen gegen illegales Filesharing zu ergreifen, ist eindeutig – auch wenn eine rechtliche Beurteilung der Verantwortlichkeit durchaus anders ausfallen könnte. Die Vorgaben der Gerichte können aber hinsichtlich der konkreten Maßnahmen auch divergieren. Im vorliegenden Fall waren allerdings gar keine Sicherungsmaßnahmen getroffen worden.

Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärungen

Die  Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist in manchen Tauschbörsen-Abmahnungsfällen anzuraten. Wenn beispielsweise die erste Abmahnung über einen Song aus einem Sampler wie den German Top 100 auf dem Tisch liegt, ist anzunehmen, dass weitere Schreiben von anderen Rechteinhabern folgen werden.

Diese anderen Rechteinhaber sind zumeist bekannt und auch die sie vertretenden Kanzleien. Der ansonsten in einer Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann aus dem Weg geräumt werden, wenn vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die weiteren möglichen Abmahner verschickt wird.

Obwohl die Abgabe einer solchen unangeforderten Erklärung wirksam ist, wenn der für eine Unterlassungserklärung notwendige Inhalt gegeben ist und der Unterlassungsgläubiger eindeutig benannt ist, liegt mir gerade eine Stellungnahme einer abmahnenden Kanzlei vor, die das ganz anders sieht.

Bei einer vorbeugenden Unterlassungserklärung, so die Kollegen, sei der Mandant „selbstverständlich verpflichtet“ die Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß zu benennen, die zu der Unterlassungserklärung geführt haben.

Was sich die Kollegen wohl unter der vollständigen Benennung der Tatschen vorstellen? Letztlich ist nach meiner Auffassung niemand gehindert, Unterlassungserklärungen auch ohne das Vorliegen konkreter Gründe abzugeben. Einen Einfluss auf die Wirksamkeit des Unterlassungsversprechens hat das nicht.

Zahnarztwerbung: Internetvergleichsplattform zulässig

Ärzte und Zahnärzte unterliegen berufsrechtlichen Werberegeln. Unter anderem bestimmt § 8 Absatz 2 der Berufsordnung für Zahnärzte,  dass ein Kollege nicht aus dem Behandlungsvertrag verdrängt werden darf.

Eine  solche berufsrechtswidrige und unlautere Verdrängung sahen das LG München I (Urt. v. 15.11.2006, 1 HKO 7890/06 – M) und das OLG München (Urt. v. 13.03.2008, 6 U 1623/07)  in folgendem Geschäftsmodell: Auf einer Internetplattform können Nutzer den Heil- und Kostenplan ihres behandelnden Zahnarztes einstellen. Andere Kollegen können Alternativangebote machen, die ohne Angabe von Name und Adresse des Arztes dem Nutzer übermittelt werden. Entschließt sich der Patient für einen Arzt, den er über die Plattform ermittelt hat, dann zahlt der Arzt an die Vermittlungsplattform einen Betrag in Höhe von 20% des mit dem Patienten abgerechneten Honorars.

Die Münchener Gerichte sahen den einzigen Sinn der Plattform in der Verdrängung des ursprünglich behandelnden Arztes. Schon alleine wegen der 20%-Vergütung sei es einziges Ziel der Plattformbetreiber, dem Patienten einen anderen Arzt zu vermitteln. Zwar sei der Patient grundsätzlich frei, andere Angebote einzuholen. Es sei jedoch unrealistisch, dass ohne Hilfe der Internetplattform ein Patient ohne direkten Kontakt zum Arzt und ohne neue Behandlung eine Vielzahl von Kostenvoranschlägen erhalte. Dies sei nur durch die Einschaltung der Internetplattform möglich.

Großzügiger sieht der BGH das Geschäftsmodell und hat mit Urteil vom 01.12.2010 (I ZR 55/08) entschieden, dass die Vergleichsplattform keinen Verstoß gegen berufsrechtliche Regelungen darstellt und damit auch nicht gegen Wettbewerbsvorschriften verstößt. Die Internetplattform erleichtere dem Kunden nur die ohnehin bestehende Möglichkeit, sich mehrere Kostenvoranschläge einzuholen. Darin sei kein den Kollegen verdrängendes Verhalten zu sehen.

Interessant ist auch, dass durch den BGH nunmehr die „Provison“ in Höhe von 20% nicht als Entgelt für die Zuweisung eines Patienten eingestuft wird, sondern als Entgelt für den Betrieb der Internetplattform.