Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärungen

Die  Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist in manchen Tauschbörsen-Abmahnungsfällen anzuraten. Wenn beispielsweise die erste Abmahnung über einen Song aus einem Sampler wie den German Top 100 auf dem Tisch liegt, ist anzunehmen, dass weitere Schreiben von anderen Rechteinhabern folgen werden.

Diese anderen Rechteinhaber sind zumeist bekannt und auch die sie vertretenden Kanzleien. Der ansonsten in einer Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann aus dem Weg geräumt werden, wenn vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die weiteren möglichen Abmahner verschickt wird.

Obwohl die Abgabe einer solchen unangeforderten Erklärung wirksam ist, wenn der für eine Unterlassungserklärung notwendige Inhalt gegeben ist und der Unterlassungsgläubiger eindeutig benannt ist, liegt mir gerade eine Stellungnahme einer abmahnenden Kanzlei vor, die das ganz anders sieht.

Bei einer vorbeugenden Unterlassungserklärung, so die Kollegen, sei der Mandant „selbstverständlich verpflichtet“ die Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß zu benennen, die zu der Unterlassungserklärung geführt haben.

Was sich die Kollegen wohl unter der vollständigen Benennung der Tatschen vorstellen? Letztlich ist nach meiner Auffassung niemand gehindert, Unterlassungserklärungen auch ohne das Vorliegen konkreter Gründe abzugeben. Einen Einfluss auf die Wirksamkeit des Unterlassungsversprechens hat das nicht.

LG Hamburg: Schadensersatz bei Filesharing

Ein interessantes Urteil des LG Hamburg (Urt. v. 08.10.2010, Az. 308 O 710/09) in Sachen Filesharing wurde gestern bekannt: statt dem von den klagenden Musikverlagen geforderten Schadensersatz in Höhe von 300 Euro pro angebotenem Titel verurteilte das Gericht den Filesharer nur zum Ersatz von 15 Euro pro Song.

Gefordert hatten die Kläger Schadensersatz sowohl von dem Anschlussinhaber als auch von dessen Sohn, der die Tauschbörse genutzt hatte. Das Gericht sah zwar die Verantwortlichkeit des Vaters als Störer, da er nicht ausreichend die Nutzung seines Internetanschlusses überwacht habe. Weil er aber selber die Tauschbörse nicht genutzt hatte und sich auch nicht an der Nutzung beteiligt hatte, könne er nicht auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Zu der Höhe des Schadensersatzes gelangt das Gericht über die Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr, die vereinbart worden wäre, wenn ein Lizenzvertrag geschlossen worden wäre. Einen existierenden Tarif für die Bereitstellung in Online-Tauschbörsen gibt es nicht. Das Gericht orientierte sich daher an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 für die Nutzung von Werken im Rahmen des Music-on-demand zum privaten Gebrauch. Dieser Tarif sieht als Höhe der Lizenz 15 % des Endverkaufspreises vor.

Das Gericht schätzte, dass aufgrund der kurzen Dauer des Angebotes und da die Songs zum Zeitpunkt des Angebotes bereits vier Jahre alt waren, dass maximal 100 Downloads erfolgt seien. Offensichtlich (die Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor) ging das Gericht von einem Endverkaufspreis von 1 Euro aus, so dass sich eine fiktive Lizenzgebühr von 15 Euro errechnete.

Die Begründung der Höhe des Schadensersatzes ist nachvollziehbar. Ein Aufatmen in Sachen Filesharing ist damit dennoch nicht in allen Fällen erreicht: bei  aktuellen Songs und einer längeren Dauer des Angebots könnte nach dieser Berechnungsmethode auch ein höherer fiktiver Lizenzbetrag errechnet werden.

Quelle: Pressemitteilung LG Hamburg v. 27.10.2010