Die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung ist in manchen Tauschbörsen-Abmahnungsfällen anzuraten. Wenn beispielsweise die erste Abmahnung über einen Song aus einem Sampler wie den German Top 100 auf dem Tisch liegt, ist anzunehmen, dass weitere Schreiben von anderen Rechteinhabern folgen werden.
Diese anderen Rechteinhaber sind zumeist bekannt und auch die sie vertretenden Kanzleien. Der ansonsten in einer Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann aus dem Weg geräumt werden, wenn vorbeugend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung an die weiteren möglichen Abmahner verschickt wird.
Obwohl die Abgabe einer solchen unangeforderten Erklärung wirksam ist, wenn der für eine Unterlassungserklärung notwendige Inhalt gegeben ist und der Unterlassungsgläubiger eindeutig benannt ist, liegt mir gerade eine Stellungnahme einer abmahnenden Kanzlei vor, die das ganz anders sieht.
Bei einer vorbeugenden Unterlassungserklärung, so die Kollegen, sei der Mandant „selbstverständlich verpflichtet“ die Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß zu benennen, die zu der Unterlassungserklärung geführt haben.
Was sich die Kollegen wohl unter der vollständigen Benennung der Tatschen vorstellen? Letztlich ist nach meiner Auffassung niemand gehindert, Unterlassungserklärungen auch ohne das Vorliegen konkreter Gründe abzugeben. Einen Einfluss auf die Wirksamkeit des Unterlassungsversprechens hat das nicht.