Immer wieder möchten Mandanten auf Ihren Webseiten die Funktion einbauen, mit der Besucher der Seite die dort angebotenen Leistungen oder Produkte per E-Mail an andere weiter empfehlen können.
Das Problem bei dieser „Tell-a-friend“-Werbung ist, dass für das Verschicken von Werbe-E-Mails sehr strenge Vorgaben gelten. Grundsätzlich (das heißt bei Juristen, dass es wenige Ausnahmen gibt) sind alle Werbemails Spam, außer wenn der Empfänger vorher ausdrücklich in den Erhalt von E-Mail-Werbung eingewilligt hat. Wurde nicht eingewilligt, dann wird der Empfänger durch die Nachricht „unzumutbar belästigt“ und er kann den Absender zur Unterlassung auffordern.
Aus diesem Grund habe ich bisher den Mandanten, die eine „Tell-a-Friend“-Funktion auf ihrer Website haben wollten, davon abgeraten. Wenn aber ganz unbedingt eine „Empfehlen“-Funktion genutzt werden sollte, dann war mein Vorschlag, diese so zu gestalten, dass die versendeten E-Mails den Absender desjenigen tragen, der die Empfehlung ausspricht und sie nicht im Namen des Anbieters verschickt werden.
Der BGH hat jetzt entschieden (Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12), dass die über solche „Empfehlen“-Funktionen versendeten E-Mails als „Spam“ zu behandeln sind. Diese „Empfehlungs-Mails“ sind nach Meinung des Gerichts wie „normale“ Werbemails einzustufen und daher meist mangels vorheriger Einwilligung des Empfängers unzulässig.
Dabei komme es nicht darauf an, dass der Anbieter selber die Mails nicht verschickt habe, sondern der „Empfehlende“ die Mail veranlasst hat. Entscheidend sei, dass der Empfänger nicht eingewilligt habe und sich gegen die Mails auch nicht zur Wehr setzen kann.
Der Anbieter der Funktion sei auch als Täter anzusehen, weil er in den E-Mails als Absender erscheint und er die Weiterempfehlungsfunktion zur Verfügung stellt.
Nicht zu beurteilen hatte der Gerichtshof in dem entschiedenen Fall allerdings die Konstellation, dass die Empfehlungs-E-Mails nicht im Namen des Anbieters sondern mit Absender desjenigen verschickt werden, der die Empfehlung ausspricht – aber über das System des Anbieters. Es wird aus dem Urteil auch nicht wirklich deutlich, ob diese Art der „Tell-a-Friend“-Werbung ebenfalls unzulässig wäre.
Empfehlungswerbung müsste meiner Ansicht nach aber jedenfalls dann zulässig sein, wenn mit der „Empfehlen“-Funktion eine Nachricht im eigenen Mailprogramm des „Empfehlenden“ generiert wird, mit der unter seiner eigenen Mail-Adresse lediglich ein Link zu seiner Empfehlung, an den Empfänger geschickt wird. Dann wird nur der Inhalt der Mail „vorgegeben“, mit dem Mailversand selbst hat der Verkäufer nichts mehr zu tun.