BGH „Tell-a-Friend“-Werbung unzulässig

Immer wieder möchten Mandanten auf Ihren Webseiten die Funktion einbauen, mit der Besucher der Seite die dort angebotenen Leistungen oder Produkte per E-Mail an andere weiter empfehlen können.

Das Problem bei dieser „Tell-a-friend“-Werbung ist, dass für das Verschicken von Werbe-E-Mails sehr strenge Vorgaben gelten. Grundsätzlich (das heißt bei Juristen, dass es wenige Ausnahmen gibt) sind alle Werbemails Spam, außer wenn der Empfänger vorher ausdrücklich in den Erhalt von E-Mail-Werbung eingewilligt hat. Wurde nicht eingewilligt, dann wird der Empfänger durch die Nachricht „unzumutbar belästigt“ und er kann den Absender zur Unterlassung auffordern.

Aus diesem Grund habe ich bisher den Mandanten, die eine „Tell-a-Friend“-Funktion auf ihrer Website haben wollten, davon abgeraten. Wenn aber ganz unbedingt eine „Empfehlen“-Funktion genutzt werden sollte, dann war mein Vorschlag, diese so zu gestalten, dass die versendeten E-Mails den Absender desjenigen tragen, der die Empfehlung ausspricht und sie nicht im Namen des Anbieters verschickt werden.

Der BGFoto (23)H hat jetzt entschieden (Urteil vom 12.09.2013, I ZR 208/12), dass die über solche „Empfehlen“-Funktionen versendeten E-Mails als „Spam“ zu behandeln sind. Diese „Empfehlungs-Mails“  sind nach Meinung des Gerichts wie „normale“ Werbemails einzustufen und daher meist mangels vorheriger Einwilligung des Empfängers unzulässig.

Dabei komme es nicht darauf an, dass der Anbieter selber die Mails nicht verschickt habe, sondern der „Empfehlende“ die Mail veranlasst hat. Entscheidend sei, dass der Empfänger nicht eingewilligt habe und sich gegen die Mails auch nicht zur Wehr setzen kann.

Der Anbieter der Funktion sei auch als Täter anzusehen, weil er in den E-Mails als Absender erscheint und er die Weiterempfehlungsfunktion zur Verfügung stellt.

Nicht zu beurteilen hatte der Gerichtshof in dem entschiedenen Fall allerdings die Konstellation, dass die Empfehlungs-E-Mails nicht im Namen des Anbieters sondern mit Absender desjenigen verschickt werden, der die Empfehlung ausspricht – aber über das System des Anbieters. Es wird aus dem Urteil auch nicht wirklich deutlich, ob diese Art der „Tell-a-Friend“-Werbung ebenfalls unzulässig wäre.

Empfehlungswerbung müsste meiner Ansicht nach aber jedenfalls dann zulässig sein, wenn mit der „Empfehlen“-Funktion eine Nachricht im eigenen Mailprogramm des „Empfehlenden“ generiert wird, mit der unter seiner eigenen Mail-Adresse lediglich ein Link zu seiner Empfehlung, an den Empfänger geschickt wird. Dann wird nur der Inhalt der Mail „vorgegeben“, mit dem Mailversand selbst hat der Verkäufer nichts mehr zu tun.

OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von geschäftlichen Schreiben zulässig

Das saarländische Oberlandesgericht hat mit sehr ausführlichem Urteil vom 13.6.2012 (5 U 5/12-2) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.12.2011 (s. mein Beitrag hier) aufgehoben.

Es ging um die Frage, ob geschäftliche Fax und E-Mail-Korrespondenz im Internet veröffentlicht werden dürfen. Die E-Mails waren mit dem Hinweis versehen: „diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mail. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail und die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die veröffentlichten Faxe und E-Mails enthielten Stellungnahmen zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen hinsichtlich der Auskunftserteilung über Kundendaten. Die Beklagte hatte die Schreiben in ihrem Blog veröffentlich und berief sich darauf, dass die Auseinandersetzung von öffentlichem Interesse sei.

Das Gericht ist zwar der Meinung,  dass der Verfasser einer Äußerung grundsätzlich über eine Veröffentlichung selbst entscheiden darf. Ein „Vertraulichkeitsvermerk“ sei dafür aber nicht maßgeblich. Es komme nur darauf an, ob die konkrete Veröffentlichung im jeweiligen Zeitpunkt vom Verfasser gebilligt werde. Ist der Verfasser nicht einverstanden, so liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor.

Allerdings halten die Richter in dem entschiedenen Fall die Veröffentlichung nach Abwägung der Interessen der beiden Parteien dennoch für zulässig. Die Schreiben beinhalteten nur geschäftliche Äußerungen. Da die Geschäftstätigkeit in der Öffentlichkeit ausgeübt werde, müsse der Verfasser sich auch der öffentlichen Diskussion und Kritik stellen. Außerdem habe ein berechtigter Anlass bestanden, die Äußerungen an die Öffentlichkeit weiter zu geben. Es sei auch gerechtfertigt, die Schreiben in ihrem genauen Wortlaut online zu stellen, da sich durch eine Zusammenfassung des Inhalts der Schreiben das Risiko einer möglicherweise unzutreffenden Wiedergabe ergeben hätte.

Das Gericht betont schließlich nochmals, dass der Vertraulichkeitsvermerk rechtlich nicht bedeutsam sei, da die einseitige Erklärung der Vertraulichkeit einer Mitteilung nicht geeignet sei, rechtliche Verpflichtungen des Empfängers zu begründen. Zudem dränge sich nach dem einleitenden Satz „wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben…“ für den unbefangenen und flüchtigen Leser der Eindruck auf, der Zusatz richtet sich gar nicht an den bestimmungsgemäßen Adressaten.

Das Urteil ist, wie gesagt, sehr ausführlich und enthält noch einige interessante Aussagen mehr, als ich hier in der Zusammenfassung dargestellt habe. Interessierten Lesern empfehle ich daher die Lektüre der 16 Seiten des OLG.

Fotos nach Unterlassungserklärung nicht gelöscht – Vertragsstrafe nur einmal

Nach AbgabFotoe einer Unterlassungserklärung wegen unberechtigter Fotonutzung müssen die betroffenen Fotos von Servern etc. gelöscht werden. Auch wenn die Fotos bei eBay verwendet wurden, müssen sie aus den Angeboten entfernt werden, auch wenn diese schon beendet sind. Werden die Fotos nicht gelöscht, wird die mit der Unterlassungserklärung versprochene Vertragsstrafe fällig.

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 10.07.2013, 11 U 28/12) hat nun in einem Fall entschieden, in dem die unrechtmäßig genutzten Fotos entgegen der Unterlassungserklärung in elf beendeten Auktionen auf eBay nicht gelöscht worden waren. Daher wurde der eBay-Verkäufer nochmals abgemahnt und elf Mal die Vertragsstrafe (insgesamt 55.000 €) gefordert.

Die Richter halten die Vertragsstrafe allerdings nicht für elfmal verwirkt. Vielmehr seien elf Vertragsstrafen nur dann fällig, wenn elf Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung vorlägen. Es sei aber gerade nicht in elf Fällen der Entschluss gefasst worden, die Fotos zu löschen oder nicht zu löschen. Vielmehr sei bzgl. der Löschung der Fotos gar kein Entschluss gefasst worden. Der rechtliche Vorwurf beschränke sich darauf, dass der Abgemahnte sich hätte kundig machen müssen und wissen müssen, dass die Fotos auch nach Auktionsschluss noch abrufbar waren. Dies rechtfertige aber nur den Vorwurf einer einzigen Zuwiderhandlung gegen die Vertragsstrafenvereinbarung. Nach Ansicht des Gerichts waren daher nur 5.000 € Vertragsstrafe zu leisten.

Werben wie der Media Markt? Keine gute Idee….

Seit einigen Tagen haben die Media Märkte eine große Werbekampagne mit dem Slogan „Media-Markt macht die Märkte dicht“ geschaltet. Beworben wird ein großer „Schlussverkauf“. Nur am Rande erfährt man, dass die Märkte lediglich am 2. und 3. Oktober geschlossen sind. Im Fokus steht der Slogan, der suggeriert, dass eine komplette Schließung der Elektromarkt-Kette bevorsteht.

Die Kampagne hat auch den gewünschten Erfolg, wie w&v berichtet: jedenfalls die Google-Suchanfragen nach „Media Markt“ stiegen erheblich an.

Als Branchenriese ist es demalarm-dsc08250 Media-Markt wohl auch relativ egal, ob diese Werbung rechtlich bedenklich ist. Anscheinend gab es ja auch keinen Mitbewerber, der Konsequenzen gefordert hätte, denn sonst wäre die Kampagne wohl schon vor Gericht gelandet, da ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb relativ eindeutig ist.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, welche Vorgaben Unternehmen bei der Werbung einzuhalten haben. Es gibt im Anhang zu § 3 UWG eine konkrete Liste mit Beispielen, was in der Werbung nicht erlaubt ist. Dazu gehört auch die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 UWG). Auch eine irreführende Werbung ist nicht gestattet (§ 5 UWG).

Nun wurde vom Media Markt zwar „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen, dass die Märkte nur am 2. und 3.10. geschlossen sind. Diesen unauffälligen Hinweis werden viele Verbraucher aber, im Gegensatz zum Blickfang der Schließung der Märkte, nicht bemerkt haben.

Es ist zwar richtig,  dass eine Werbung mit bevorstehender Schließung des Geschäfts (die in Wirklichkeit aber nur für wenige Tage stattfindet) große Aufmerksamkeit erzeugt. Man sollte aber bedenken, dass dann auch schnell eine Abmahnung im Briefkasten liegen kann. Durch einstweilige Verfügungen können Werbeaktionen überdies umgehend gestoppt werden.  

Foto: Zippo Zimmermann www.designladen.com

BGH: Genaue Bezeichnung des Unternehmens in Printwerbung

Im E-Commerce ist es mittlerweile selbstverständlich, dass auf ein vollständiges Impressum geachtet werden muss. In der Printwerbung ist kein klassisches Impressum erforderlich. Allerdings legt § 5a Abs. 3 UWG fest, welche Angaben gemacht werden müssen, wenn Waren oder Dienstleistungen so angeboten werden, dass die Kaufentscheidung des Verbrauchers geprägt wird. Werden also z.B. Waren in einem Prospekt beschrieben und zu einem bestimmten Preis angeboten, dann kann der Kunde schon anhand dieser Angaben entscheiden, ob er die Waren bei diesem Anbieter kaufen will. Ist das der Fall, dann muss der Unternehmer unter anderem seine Identität und Anschrift angeben.

Der BGH hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem ein Einzelkaufmann auf einem Werbeprospekt den Zusatz „e.K.“ wegelassen hatte (BGH, Urt. v. 18.04.2013, I ZR 180/12). Der BGH sah darin eine unzureichende Information über die Identität des Unternehmers und damit einen Verstoß gegen § 5a Abs. 3 UWG gegeben.

Der Verbraucher müsse ohne Schwierigkeiten mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen können, auch im Streitfalle. Dies sei nicht gewährleistet, wenn er erst dessen exakte Identität ermitteln müsse.