Werben wie der Media Markt? Keine gute Idee….

Seit einigen Tagen haben die Media Märkte eine große Werbekampagne mit dem Slogan „Media-Markt macht die Märkte dicht“ geschaltet. Beworben wird ein großer „Schlussverkauf“. Nur am Rande erfährt man, dass die Märkte lediglich am 2. und 3. Oktober geschlossen sind. Im Fokus steht der Slogan, der suggeriert, dass eine komplette Schließung der Elektromarkt-Kette bevorsteht.

Die Kampagne hat auch den gewünschten Erfolg, wie w&v berichtet: jedenfalls die Google-Suchanfragen nach „Media Markt“ stiegen erheblich an.

Als Branchenriese ist es demalarm-dsc08250 Media-Markt wohl auch relativ egal, ob diese Werbung rechtlich bedenklich ist. Anscheinend gab es ja auch keinen Mitbewerber, der Konsequenzen gefordert hätte, denn sonst wäre die Kampagne wohl schon vor Gericht gelandet, da ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb relativ eindeutig ist.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, welche Vorgaben Unternehmen bei der Werbung einzuhalten haben. Es gibt im Anhang zu § 3 UWG eine konkrete Liste mit Beispielen, was in der Werbung nicht erlaubt ist. Dazu gehört auch die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben (Nr. 15 des Anhangs zu § 3 UWG). Auch eine irreführende Werbung ist nicht gestattet (§ 5 UWG).

Nun wurde vom Media Markt zwar „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen, dass die Märkte nur am 2. und 3.10. geschlossen sind. Diesen unauffälligen Hinweis werden viele Verbraucher aber, im Gegensatz zum Blickfang der Schließung der Märkte, nicht bemerkt haben.

Es ist zwar richtig,  dass eine Werbung mit bevorstehender Schließung des Geschäfts (die in Wirklichkeit aber nur für wenige Tage stattfindet) große Aufmerksamkeit erzeugt. Man sollte aber bedenken, dass dann auch schnell eine Abmahnung im Briefkasten liegen kann. Durch einstweilige Verfügungen können Werbeaktionen überdies umgehend gestoppt werden.  

Foto: Zippo Zimmermann www.designladen.com